Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
I. Anträge
1. In dem als "Beschwerde" bezeichneten und auf Art144 B VG ("wegen Art144 B VG") gestützten Schriftsatz bringt der Antragsteller unter anderem Folgendes wörtlich vor:
"Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht auf einen Bescheid der belangten Behörde, sondern gegen einzelne bundes- und landesgesetzliche Bestimmungen und Verordnungen für Rauchfangkehrer, die verwaltungsmäßig in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde fallen."
Im Rubrum des Schriftsatzes wird das "Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft" als belangte Behörde bezeichnet.
1.1. Im Schriftsatz wird beantragt "der Verfassungsgerichtshof möge erkennen, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 für Rauchfangkehrer, insbesondere die Bestimmungen der §94, §121, §123, §124 und §333 jeweils GewO 94 als verfassungswidrig behoben werden, [und] erkennen, dass die Verordnungen der Landeshauptleute der Bundesländer für die 'Kehrgebiete' der Rauchfangkehrer als verfassungswidrig behoben werden".
2. Ungeachtet der Bezeichnung als Beschwerde nach Art144 B VG liegen daher Anträge nach Art139 Abs1 Z3 B VG bzw. Art140 Abs1 Z1 litc B VG vor.
II. Die Anträge sind unzulässig.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332/2001).
4. Wie der Antragsteller ausführt, habe er am 22. Juli 2014 bei der "belangten Behörde" gemäß §94 GewO 1994 einen Antrag auf "Ausstellung der Gewerbeberechtigung" für das reglementierte Gewerbe Rauchfangkehrer gestellt. In diesem Zusammenhang habe er darauf verwiesen, dass seines Erachtens die GewO 1994 "neuerdings" derart auszulegen und anzuwenden sei, dass die Gewerbeberechtigung "Rauchfangkehrer" nicht mehr nur für ein sogenanntes "Kehrgebiet" erteilt werden könne und dass diese Gewerbeberechtigung nicht auf ein einziges Bundesland einzuschränken sei.
5. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller selbst auf, dass ihm ein anderer zumutbarer Weg, Rechtsschutz gegen die von ihm bekämpften generellen Normen zu erlangen, zur Verfügung stand. Namentlich hätte der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Art130 Abs1 B VG, und in der Folge gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde nach Art144 B VG erheben können.
Für die Frage, ob ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, ist das zu erwartende Ergebnis des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens irrelevant (vgl. VfSlg 14.298/1995). Im Rahmen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht steht es den Parteien grundsätzlich offen, anzuregen, dass dieses beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der behauptetermaßen rechtswidrigen generellen Normen beantragt (s. Art139 Abs1 Z1 B VG, Art140 Abs1 Z1 lita B VG). Überdies besteht die Möglichkeit, anlässlich einer Beschwerde nach Art144 B VG die Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens (Art139 Abs1 Z2 B VG, Art140 Abs1 Z1 litb B VG) durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Schon aus diesem Grund erweisen sich die Anträge als unzulässig.
6. Die Anträge sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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