JudikaturVfGH

E1069/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2015

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2015 wurde dem in der Beschwerdesache gestellten Verfahrenshilfeantrag in vollem Umfang stattgegeben. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 wurde der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Verfahrenshilfevertreter – Bescheid vom 3. Februar 2015 – aufgefordert innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gegen das obengenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes einzubringen. Am 23. März 2015 langte ein als "Außerordentliche Revision/Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" bezeichneter Schriftsatz beim Verfassungsgerichtshof ein.

Zur Zulässigkeit der "Außerordentlichen Revision/Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" wird ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, womit das gegenständliche Rechtsmittel auch zulässig sei. Als Beschwerdegrund wird vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht "§24 des Verwaltungsgerichts hof verfahrensgesetzes" entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 30.11.2000, 98/20/0441) ausgelegt habe und daher rechtswidrig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

2. Gemäß Art144 Abs1 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.

Da sich der Beschwerdeführer weder auf Art144 Abs1 B VG stützt, noch die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet und sich der eingebrachte Schriftsatz – mit dem beantragt wird, die außerordentliche Revision zuzulassen und der außerordentlichen Revision Folge zu geben – auf Grund der inhaltlichen Ausführungen nicht als Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B VG umdeuten lässt, war die "Außerordentliche Revision/Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.

Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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