Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Antrag des ****** ******, ********************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Einbringung" einer "Verfassungsklage" wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Ein bereits zuvor vom Einschreiter gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Einbringung" einer "Verfassungsklage" auf Aufhebung von nicht näher bezeichneten Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung in Leistungssachen iSd ASVG (§354 ff., §65 ASGG) wurde mit Beschluss vom 3. Februar 2015 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Bedenken dagegen bestehen, dass gegen Bescheide des Sozialversicherungsträgers in Leistungssachen in sukzessiver Kompetenz der Rechtsweg zu den Arbeits- und Sozialgerichten vorgesehen ist (vgl. zB VfSlg 9630/1983, 9737/1983, 11.811/1988, 14.859/1997, 15.348/1998 sowie 19.614/2012).
2. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter am 5. Februar 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2015 stellte der Einschreiter unter Bezugnahme auf eben diesen Beschluss neuerlich einen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung, dass "hier sehr wohl eine Verfassungsklage von Nöten wäre".
3. Dem Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses vom 3. Februar 2015 entgegen (vgl. zB VfGH 29.9.2010, U799/2010; 20.9.2010, B260/2010; 14.12.2011, B248/2011, A19/2011).
4. Der Antrag war daher gemäß §20 Abs1a VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
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