V122/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
2. Der Antragsteller will die Zulässigkeit seines Antrages auf Aufhebung des Gefahrenzonenplanes für Laab im Walde gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG im Wesentlichen damit begründen, dass dieser die baurechtliche Konsensfähigkeit der geplanten Errichtung von vier Doppelhäusern auf seinem Grund verhindere.
3. Beim angefochtenen Gefahrenzonenplan des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Laab im Walde vom 16. November 2010, ZLE.3.3.3/0202-IV/5/2010, handelt es sich um einen Gefahrenzonenplan im Sinne des §11 ForstG, BGBl 440/1975 in der Fassung BGBl I 59/2002.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vermag ein auf Grund des Forstgesetzes erlassener Gefahrenzonenplan die Gemeinde bei Erlassung von Planungsnormen nicht unmittelbar zu binden. Der Verordnungsgeber ist lediglich berechtigt, die im Gefahrenzonenplan zum Ausdruck kommenden Gefährdungen eines Grundstückes durch Wildbäche als Grundlage für die eigene Entscheidung über die Frage der Eignung eines Grundstückes als Bauland heranzuziehen (vgl. VfSlg 15.136/1998, 15.791/2000 und 16.286/2001).
5. Die durch den Antragsteller gerügten Beschränkungen der Bebaubarkeit seines Grundstückes können demnach nicht aus dem hier angefochtenen Gefahrenzonenplan folgen, sondern sich allenfalls aus raumordnungs- und baurechtlichen Planungen der Standortgemeinde ergeben.
6. Insofern erscheint es ausgeschlossen, dass der angefochtene Gefahrenzonenplan in der durch den Antragsteller gerügten Weise in seine Rechtssphäre eingreift.
Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.