E1571/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien .
Eine Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes iSd §61 Abs2 VwGG ist gemäß §88a Abs2 Z4 VfGG nicht zulässig. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist somit offenbar aussichtslos.
Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.