Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit ihrer auf Art137 B VG gestützten Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung, "dass die Klägerin auf Grund der Bewilligung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.12.2005, GZ: FA7C-2-5.0 M/30-05/23, gemäß §60 Abs25 Z2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen ist".
2. Die klagende Partei begründet ihr Feststellungsbegehren damit, dass ihr mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 gemäß der §§5a, 6 und 35 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz, LGBl 192/1969 idF LGBl 87/2005, die "Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten im Bundesland Steiermark" erteilt worden sei.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 habe die Bezirkshauptmannschaft Schwaz die auf der Grundlage des Genehmigungsbescheids der Steiermärkischen Landesregierung betriebenen "Internetterminals" gemäß §53 Abs1 Z1 lita Glücksspielgesetz (GSpG) beschlagnahmt. Eine von der klagenden Gesellschaft dagegen erhobene Berufung habe das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 11. Februar 2014 abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mit Beschluss vom 29. April 2014, Ra 2014/17/0002, zurückgewiesen. "Ungeachtet der bestätigten Beschlagnahme" seien die beschlagnahmten Gegenstände von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mittlerweile wieder an die klagende Partei ausgefolgt worden, weil das gegen den Geschäftsführer der klagenden Partei geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei.
Zur Zulässigkeit ihrer Klage führt die klagende Partei aus, bei dem "Erkenntnis" (gemeint: Beschluss) des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2014, Ra 2014/17/0002, handle es sich um eine "letztinstanzliche verwaltungsrechtliche Entscheidung" und sei der Amtshaftungsweg gemäß §2 Abs3 Amtshaftungsgesetz ausgeschlossen. Die klagende Partei sei "daher auf die Klage gemäß Artikel 137 B VG angewiesen, weil die Rechtssache infolge eines judikativen Unrechts durch den Verwaltungsgerichtshof im ordentlichen Rechtsweg nicht ausgetragen werden" könne. Die Klage richte sich auf Feststellung des Bestehens eines Rechts und es habe die klagende Partei "auf Grund der existentiellen Erwerbsausübung ein rechtliches Interesse daran, dass dieses Recht alsbald festgestellt werde".
3. Nach Art137 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Nach §38 VfGG kann das Klagebegehren auch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Ein solches Begehren ist jedoch nur so weit zulässig, als es sich um die Feststellung eines nach Art137 B VG klagbaren Anspruchs handelt (vgl. VfSlg 2531/1953, 5789/1968, 10.161/1984, 13.745/1994, 18.600/2008, 19.593/2011 uva.).
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass sie auf Grund eines Bescheids der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 gemäß §60 Abs25 Z2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sei. Damit richtet sich das Feststellungsbegehren jedoch nicht auf einen nach Art137 B VG klagbaren Anspruch, sondern auf die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage, nämlich des Umfangs der Rechtswirkungen eines Bescheids. Welcher vermögensrechtliche Anspruch der klagenden Gesellschaft dabei geltend gemacht werden soll, ist aus der vorliegenden Klage nicht erkennbar. Die Klage ist daher unzulässig.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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