I. 1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Nigeria, reiste am 17. Juli 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Freund nach einem nächtlichen Apothekenbesuch im Juni 2004 Medikamente eingenommen habe und danach nicht mehr aufgewacht sei. Sowohl die Nachbarn als auch die Eltern ihres Freundes hätten sie daraufhin des Mordes verdächtigt. Da der Vater ihres Freundes zudem ein einflussreicher Politiker in Nigeria gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin aus Angst vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen, während ihre Mutter und Geschwister dort verblieben seien.
1.1. Am 19. August 2004 wurde der Beschwerdeführerin nach entsprechendem Antrag ein Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien mit der Bewilligung zugestellt, in Wien "freiwillig der Prostitution nachzugehen".
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 21. Juni 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §7 Asylgesetz 1997 (im Folgenden: AsylG 1997) abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 wurde die Beschwerdeführerin zudem aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte das BAA aus, dass das Fluchtvorbringen angesichts der vagen und allgemeinen Angaben der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei und selbst bei hypothetischer Glaubwürdigkeit des Vorbringens keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliege.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2005 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Dieser führte am 23. Oktober 2007 eine ergänzende Einvernahme durch. Nach Umwandlung des UBAS in den Asylgerichtshof fanden sodann am 19. Mai 2010 sowie am 22. November 2011 mündliche Verhandlungen am Asylgerichtshof statt. Bei diesen gab die Beschwerdeführerin nach der Begründung des Asylgerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung "in deutscher Sprache" zunächst an, bei ihrem bisherigen Vorbringen zu ihren Fluchtgründen zu bleiben und dem nichts hinzufügen zu wollen.
Zu ihrem Privatleben führte die Beschwerdeführerin außerdem aus, sie wohne seit dem Jahr 2004 durchgehend in Österreich und sei zudem wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig, da sie seit ihrer Einreise behördlich als Prostituierte gemeldet sei. Einen anderen Arbeitsplatz habe sie bislang nicht gefunden. Neben ihrem Einkommen als Prostituierte erhalte die Beschwerdeführerin zudem einen monatlichen Beitrag iHv € 290,– von der Caritas. Auch in sprachlicher Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin integriert, indem sie einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen habe. Familiäre Anknüpfungspunkte habe die Beschwerdeführerin in Österreich nicht, da ihr Lebensgefährte in Italien und ihre restliche Familie in Nigeria lebe.
1.4. Am 6. Dezember 2011 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, in dem darauf hingewiesen wurde, dass sich die Beschwerdeführerin seit sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und als gut integriert angesehen werden könne, da sie im Bundesgebiet über viele Freunde und Bekannte, darunter auch österreichische Staatsbürger, verfüge und sich während ihres gesamten Aufenthaltes wohl verhalten habe. Auch würde sie sofort einen anderen Beruf ergreifen, wenn ihr dies ermöglicht würde.
1.5. Diese Stellungnahme wurde durch einen Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 27. August 2012 ergänzt, in dem die Beschwerdeführerin angab, seit nunmehr acht Jahren in Österreich zu leben, fließend Deutsch zu sprechen und zwei Deutschkurse besucht zu haben. Auch machte die Beschwerdeführerin darin zum Beweis für ihr Vorbringen vier befreundete Personen namhaft.
2. Mit Entscheidung vom 28. September 2012 wies der Asylgerichtshof das noch als Berufung erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte er – gleich wie das BAA – aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen unglaubwürdig sei und ihr folglich keine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch würden durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin die Art2 und 3 EMRK sowie das 6. und 13. ZPEMRK nicht verletzt, zumal die Beschwerdeführerin jung, gesund und arbeitsfähig sei, weshalb deren Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach §8 Abs1 AsylG 1997 zulässig sei.
2.1. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin auch gemäß §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auszuweisen, da ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht vorliege. Aber auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens werde durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Der Asylgerichtshof begründete dies wie folgt:
"Einer legalen Beschäftigung eines Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kommt bei der Ausweisungsentscheidung hohe Bedeutung zu (zum Gewicht einer mehrjährigen, legal durchgeführten Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber vgl. auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie HeißI, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2006, Zl. 2005/18/0560; s.a. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 sowie VwGH 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374, wonach bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung als unverhältnismäßig erachtet worden sei).
[…]
Die Beschwerdeführerin musste […] spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf Gewährung von Asyl im Juni 2005 – somit bereits weniger als ein Jahr nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet – ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachten bzw. konnte nicht mehr darauf vertrauen. Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen: Weder sind besondere Bemühungen der Beschwerdeführerin hervorgekommen, dass sie außerhalb des Prostitutionswesens eine ordentliche Beschäftigung in Österreich findet, noch dass sie durch die Absolvierung von berufsqualifizierenden Kursen ihre diesbezüglichen Chancen erhöht. Auch der Besuch eines Deutschkurses mit Niveau A1 erst nach langjährigem Aufenthalt in Österreich zeigt nicht von einem Willen, sich ehestmöglich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Engere persönliche Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen konnte sie ebenso wenig aufbauen wie durch Engagement in Vereinen udgl. sich sozial zu verfestigen. Demgegenüber fallen die bisherige strafrechtliche Unauffälligkeit der Beschwerdeführerin bzw. der Umstand, dass die insgesamt ca. achtjährige Verfahrensdauer ihr nicht vorgeworfen werden kann, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht derart ins Gewicht, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen, nämlich dass von einer gelungenen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ausgegangen werden kann."
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144a B VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben, auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie ein Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.
4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift aber ab.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
A. Soweit sie sich gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria richtet, ist sie auch begründet:
1.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. VfSlg 19.612/2011).
1.2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof bei der Beurteilung des Privatlebens der Beschwerdeführerin unterlaufen:
1.3. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 von einem nicht gesicherten Aufenthalt habe ausgehen müssen. Auch seien neben der langen Aufenthaltsdauer keine weiteren Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration hindeuteten, da die Beschwerdeführerin keine Beschäftigung außerhalb des Prostitutionswesens aufgenommen, nur einen einzigen Deutschkurs besucht und keine engeren Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen aufgebaut habe.
1.4. Damit erachtet der Asylgerichtshof zunächst das Gewicht der Integration der Beschwerdeführerin wegen ihres festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes als derart gemindert, dass eine Verletzung von Art8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Der Asylgerichtshof lässt dabei aber den Umstand außer Acht, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass einem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre – wie hier acht Jahre verstreichen (vgl. dazu VfSlg 19.203/2010). Es musste deshalb der Umstand, dass nach der erstinstanzlichen Entscheidung sieben weitere Jahre bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes verstrichen sind, die Beschwerdeführerin nicht dazu veranlassen, von einem unsicheren Aufenthaltsstatus auszugehen; dieser Umstand durfte in ihr vielmehr die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei.
1.5. Der Asylgerichtshof übersieht aber auch, dass die Beschwerdeführerin, mag sie auch in den acht Jahren ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet nur einen bzw. nach ihrem eigenen Vorbringen zwei Deutschkurse besucht haben, in der mündlichen Verhandlung – der ein Dolmetscher beigezogen war –auch Deutsch gesprochen hat und sowohl der vorsitzende Richter als auch die beisitzende Richterin laut Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22. November 2011 festgestellt haben, dass sie sich mit der Beschwerdeführerin auf Deutsch verständigen können (S 4). Es kann ungeachtet der Anzahl der besuchten Deutschkurse nicht von vornherein angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht unzureichend integriert ist.
1.6. Noch schwerer wiegt indessen, dass der Asylgerichtshof zwar zunächst ausführt, dass einer legalen Beschäftigung eines Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich bei einer Ausweisungsentscheidung hohe Bedeutung zukommt, in weiterer Folge aber unberücksichtigt lässt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise einer solchen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Diese war angesichts der behördlichen Bewilligung der Prostitution nicht nur legal, sondern trug zudem auch zur (weitgehenden) Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei (vgl. zur beruflichen Integration zuletzt etwa VfGH 6.6.2014, U1313/2013).
1.7. Dadurch, dass der Asylgerichtshof diese Aspekte nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung einbezogen hat, wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt.
B. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2.2. Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl. zB VfSlg 18.610/2008).
Durch eine den Asylantrag abweisende, nicht aber auch die Ausweisung verfügende Entscheidung kommt eine Verletzung des Art8 EMRK von vornherein nicht in Betracht.
Soweit die Beschwerde des Weiteren unter Bezugnahme auf Art2 EMRK verfassungsrechtlich relevante Fragen aufwirft, lässt auch dieses Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden.
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– enthalten.
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