JudikaturVfGH

G11/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. März 2014

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages beim Verfassungsgerichtshof betreffend der Bestimmung des §28 Abs2 StbG1985. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.522,47 bezieht und über ein auf einem näher angegebenen Bankkonto befindliches Vermögen von € 2.604,86 verfügt.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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