I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung wird insoweit aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und reiste am 16. Juli 2011 illegal nach Österreich ein. Am 19. Juli 2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut medizinischem Gutachten war er zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Bei der Erstbefragung gab er an, dass er wegen der schwierigen Lage in Somalia geflüchtet sei. Seine Eltern seien tot, in seinem Dorf herrsche Dürre. Zudem werde das Land von den Milizen der Al Shabaab beherrscht, sodass keine Hilfe von außen möglich sei. Im Falle der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden oder vor Hunger zu sterben. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer wiederholt an, dass er vom Staat nicht verfolgt würde, sondern dass er seinen Herkunftsstaat wegen der schlechten Lage und des Bürgerkrieges verlassen habe. Er habe Angst, von Milizen der Al Shabaab mitgenommen zu werden, auch wenn er bisher von der genannten Gruppe nicht belästigt oder verfolgt worden sei.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15. November 2011 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und den Beschwerdeführer nach Somalia aus.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof ab, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtete (Spruchpunkt I.). Im Übrigen behob der Asylgerichtshof den Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß §66 Abs2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Spruchpunkt II.).
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, der Beschwerdeführer gehöre dem Volksstamm der Bandawow an und habe Somalia im Dezember 2010 infolge des Bürgerkrieges bzw. auf Grund der aus der Dürre resultierenden Hungersnot verlassen. Er habe zwar die Milizen der Al Shabaab immer wieder erwähnt, seine Furcht sei aber allgemeiner Natur; konkrete Verfolgungshandlungen habe er nicht geschildert. Erstmals habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung an den Asylgerichtshof von konkreten Beitrittsaufforderungen und Gefangenschaft gesprochen.
Der Beschwerde müsse die Glaubwürdigkeit versagt werden, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der Erstbefragung und den folgenden Einvernahmen angesprochen habe, und die Seriosität des Inhalts der Beschwerde dadurch erschüttert werde, dass der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz Teile – betreffend Zwangsehe und die Schilderung der Flucht vor dem Peiniger – beinhalte, die mit dem eigentlichen Verfahren nichts zu tun hätten und offenbar durch einen Kopierfehler hineingeraten seien.
Wenn nun in der Beschwerdeergänzung statt von Zwangseheproblemen plötzlich von einer Gefangenschaft in Folge der Weigerung, Al Shabaab beizutreten, gesprochen werde, dränge sich der Eindruck auf, dass dem Beschwerdeführer geraten worden sei, das von ihm lediglich am Rande erwähnte Thema einer generell drohenden Zwangsrekrutierungsgefahr ins Zentrum seines Vorbringens zu rücken und dementsprechend aufzubauschen. Entsprächen diese Angaben auch nur ansatzweise der Wahrheit, hätte sie der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht.
Das Bundesasylamt sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die allgemeine Bürgerkriegssituation und die generelle Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Milizorganisationen nicht ausreiche, um einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der u.a. die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gerügt wird:
Der Asylgerichtshof habe sich nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, sondern mit einem im Bereich des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes zusammenkopierten Elaborat aus zwei Beschwerden. Auf Grund der Unschlüssigkeit dieses Konvoluts hätte der Asylgerichtshof zumindest ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen, um die Unschlüssigkeit aufzuklären. Stattdessen habe er in der angefochtenen Entscheidung noch darauf verwiesen, dass sich das Vorbringen betreffend die Zwangsehe augenscheinlich auf ein anderes Verfahren beziehe. Die Ursache hierfür habe der Asylgerichtshof nicht hinterfragt.
5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seiner Gegenschrift merkt er an, dass sich aus dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz zweifelsfrei ergebe, dass der Rechtsberaterin ein Kopierfehler unterlaufen sei und dass die ursprüngliche Beschwerde Teile beinhalte, die mit dem eigentlichen Verfahren nichts zu tun hätten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerde dem Asylgerichtshof die Vermengung zweier individueller Rechtsschutzanträge und daraus resultierend Willkür unterstelle.
6. Der Beschwerdeführer legte hierauf den Handakt der Rechtsberaterin, die seine Beschwerde dem Asylgerichtshof übermittelte, vor. Er replizierte auf die Gegenschrift des Asylgerichtshofes, dass diese Unterlagen beweisen würden, dass die Beschwerde dem Bundesasylamt korrekt übermittelt worden sei. Wenn das Bundesasylamt die einzelnen Blätter der Beschwerde falsch zusammenklammere und der Asylgerichtshof trotz der offenkundigen Widersprüche im Beschwerdevorbringen, die eindeutig erkennen lassen, dass Teile des Vorbringens nicht zu diesem Beschwerdeverfahren gehörten, über dieses "gemischte" Vorbringen ungeprüft entscheide, stelle dies entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes Willkür dar, weil er dem Beschwerdeführer ein anderes Beschwerdevorbringen unterstelle, als dieser jemals erstattet habe.
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtet, auch begründet:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorzuwerfen:
2.1. Die im Akt des Bundesasylamtes erliegende, vom Asylgerichtshof als "ursprünglicher Beschwerdeschriftsatz" titulierte Beschwerde besteht aus den Seiten 1 von 14 und 2 von 14, die am 24. November 2011 um 17:04 von der Rechtsberaterin dem Bundesasylamt übermittelt wurden, den Namen des Beschwerdeführers tragen und die Verfolgung von Milizen der Al Shabaab betreffen, sowie den Seiten 3 von 12 bis 12 von 12, die von der Rechtsberaterin um 16:46 desselben Tages dem Bundesasylamt übermittelt wurden, auf Seite 12 von 12 Frau Sahra H. [beide Beschwerdeführer tragen denselben Familiennamen] als Beschwerdeführerin nennen und ihre Zwangsverheiratung sowie die Flucht vor ihrem Peiniger betreffen. Laut Eingangsstempel auf Seite 1 von 14 langte die Beschwerde am 24. November 2011 beim Bundesasylamt ein.
Der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Handakt der Rechtsberaterin enthält die Übertragungsbestätigung des Faxgerätes betreffend die vierzehn Seiten der Beschwerde des Beschwerdeführers, die laut dieser Bestätigung von 17:04 bis 17:10 vollständig übermittelt wurden, sowie ein Fax des Bundesasylamtes vom 25. November 2011, das aus den Seiten 3 von 14 bis 14 von 14 der Beschwerde des Beschwerdeführers besteht, auf der Seite 14 von 14 den Namen des Beschwerdeführers trägt, seine Verfolgung durch Al Shabaab betrifft und auf Seite 3 von 14 den Eingangsstempel des Bundesasylamtes vom 24. November 2011 sowie den Vermerk "unvollständig 25.11.2011 [Paraphe unleserlich]" trägt.
Der vom Asylgerichtshof als "Beschwerdeergänzung" betitelte Schriftsatz enthält die Seiten 1 von 14 bis 14 von 14 der Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Verbesserungsauftrag fehlt im Akt des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes. Der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes im Schreiben vom 14. Dezember 2012, mitzuteilen, ob beim Asylgerichtshof auch eine Beschwerde von Frau Sahra H. anhängig ist bzw. wann und wie diese eingebracht wurde, kam der Asylgerichtshof nicht nach.
2.2. Abgesehen davon, dass sich der Fehler des Vermengens der beiden Beschwerden somit in der Behördensphäre ereignete und es sich beim "ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz" und bei der "Beschwerdeergänzung" somit in Wahrheit um idente Schriftsätze handelt, ist die Glaubwürdigkeitsentscheidung des Asylgerichtshofes widersprüchlich:
Einerseits spricht der Asylgerichtshof dem "ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz" die Seriosität ab, weil er "Teile beinhaltet, die mit dem eigentlichen Verfahren nichts zu tun haben (Zwangsehe und Schilderung, welche Maßnahmen zur Flucht vor dem Peiniger gesetzt wurden) und offensichtlich durch einen Kopierfehler hineingeraten sind", andererseits spricht er der "Beschwerdeergänzung" die Glaubwürdigkeit ab, weil "nun in der Beschwerdeergänzung statt von Zwangseheproblemen plötzlich von einer Gefangenschaft infolge der Weigerung, Al Shabaab beizutreten, gesprochen wird" und sich nun der Eindruck aufdränge, "dass dem Beschwerdeführer angeraten wurde, das von ihm lediglich am Rande erwähnte Thema einer generell drohenden Zwangsrekrutierung ins Zentrum seines Vorbringens zu rücken und entsprechend aufzubauschen".
Geht der Asylgerichtshof aber (richtigerweise) davon aus, dass es sich beim Vorbringen betreffend Zwangsehe um das Vorbringen aus einem anderen Verfahren handelt, das nur irrtümlich in die Beschwerde gelangt ist, ist es denkunmöglich, dem Beschwerdeführer unter einem vorzuwerfen, er würde einmal Zwangsehe, einmal Zwangsrekrutierung als Fluchtgrund behaupten und das Vorbringen bereits aus diesem Grund für unglaubwürdig zu halten.
2.3. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass sich der Asylgerichtshof inhaltlich nicht mit der Beschwerde des Beschwerdeführers auseinandersetzt und so das Parteienvorbringen völlig ignoriert. Damit übt der Asylgerichtshof Willkür. Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, aufzuheben.
B. Die Behandlung der Beschwerde wird im Übrigen aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichthof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfas-sungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch ver-fassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezi-fisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen, soweit damit die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt bekämpft wird.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere (diesen Spruchpunkt betreffende) Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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