JudikaturVfGH

B567/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
12. September 2013

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Landes hauptmannes von Burgenland, der nach den Beschwerdeangaben am 22. März 2013 zugestellt wurde.

Eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 3. Mai 2013 abge laufen. Die erst am 15. Mai 2013 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides den Hinweis enthält, dass "innerhalb von acht Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden" könne, führt nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist. §61 Abs3 AVG ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anzu wenden.

2. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B VG (und §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur für Fälle vorgesehen ist, in denen der Ver fassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

Rückverweise