I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Ent scheidungen, soweit sie damit aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen werden, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden unter einander verletzt worden.
Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerde führern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2880,− bestimmten Prozess kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und stellten am 29. August 2010 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, der nunmehr volljährigen Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin.
2. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen an, sie habe drei Mal an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, zuletzt gemeinsam mit ihrem Mann am 27. Dezember 2009, dabei habe sie ihren Mann verloren und wisse seitdem nicht, wo sich dieser befinde. Sie sei gemeinsam mit anderen Frauen festgenommen worden, auf der Polizeistation jedoch weder befragt noch durchsucht worden, weil sie, im zweiten Monat schwanger, so stark aus dem Unterleib geblutet habe, dass sie die Polizisten ins Krankenhaus gebracht hätten. Dort sei sie nicht behandelt worden, da wegen eines Feiertages kein Arzt anwesend gewesen sei, sie habe jedoch ihr Kind verloren. Eine Krankenschwester habe ihr am selben Tag zur Flucht verholfen. Sie habe sich dann bei ihrem Vater aufgehalten und bis zur Ausreise keinen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, er sei Sympathisant der Grünen Bewegung und habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, zuletzt an jenem Tag im Dezember 2009, als sein Vater verschwunden sei. Viele seiner Freunde seien wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen und misshandelt worden, er selbst sei im Zuge der Demonstrationen nie von den Sicherheitskräften kontrolliert worden. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin gaben an, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern seien wegen der Gründe der Mutter ausgereist.
3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 16. November 2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 und §8 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005) abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit den nunmehr angefochtenen Entscheidungen vom 5. Juli 2012 als unbegründet abgewiesen.
4. Hinsichtlich des fraglichen Aufenthaltsortes des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer wertete der Asylgerichtshof das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen seiner Beweiswürdigung wie folgt:
"Sofern die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen auch darauf stützt, dass ihr Ehegatte seit der Demonstration am Ashura Tag 2009 verschwunden sei, ist auszuführen, dass es keinen Hinweis auf das Schicksal bzw. den weiteren Verbleib ihres Ehegatten gibt. Da somit auch nicht erkennbar ist, aus welchem Grund der Ehegatte der Beschwerdeführerin verschollen sein soll, ist dieses Vorbringen auch nicht geeignet, Asylrelevanz zu begründen. Was hat die [Beschwerdeführerin] unternommen, um den Aufenthalt ihres Ehegatten zu erfahren?"
5. In ihrer gegen diese Entscheidungen gerichteten, auf Art144a B VG gestützten Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie der in Art47 Abs2 GRC und in Art8 EMRK gewährleisteten Rechte. Die Beschwerdeführer bringen unter anderem vor, der verschollen geglaubte Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sei am 22. Juni 2012 nach Österreich eingereist und habe am 27. Juni 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen worden und habe angegeben, dass sich die Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhalten würden. Am 28. Juni 2012 sei ihm vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden, seit demselben Tag würden die Beschwerdeführer mit dem Familienvater auch wieder im gemeinsamen Haushalt leben.
6. Der belangte Asylgerichtshof legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran richtet, begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Ver fassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Er mittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unter lassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivor bringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
1. Auf Grund der nachstehenden Überlegungen ist dem belangten Asylgerichtshof willkürliches Verhalten vorzuwerfen:
1.1. Gemäß §10 Abs2 Z2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der Umstand, dass der (verschollen geglaubte) Familienvater am 27. Juni 2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof vor, dass sie mit dem Ehegatten bzw. Vater seit dem 28. Juni 2012 wieder im gemeinsamen Haushalt leben, alle Familienmitglieder, auch der Ehegatte bzw. Vater, verfügen jedenfalls für den Zeitraum ab dem 3. Juli 2012 über aufrechte Meldungen. Aus dem Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten ergeht nicht, dass der Asylgerichtshof zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 5. Juli 2012 tatsächlich Kenntnis vom Aufenthalt des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer in Österreich erlangt hätte; auch das Bundesasylamt hat eine entsprechende Benachrichtigung unterlassen. Die in §15 AsylG 2005 verankerten Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren können jedoch den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall nicht zum Nachteil gereichen, wenn es sich um Tatsachen handelt, die bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 entscheidungswesentlich sind.
1.2. Da der Aufenthalt des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer ein wesentliches Element ist, das im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht ermittelt wurde und daher auch keine Berücksichtigung fand, ist dem belangten Asylgerichtshof (objektive) Willkür vorzuwerfen, da es diesfalls möglich erschiene, dass die Beschwerdeführer das Bundesgebiet vor einer Entscheidung über die Ausweisung ihres mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Vaters und allfällig sogar ohne diesen verlassen müssten (vgl. idS etwa VfGH 8.6.2010, B82/10, sowie VfSlg 19.371/2011 und VfSlg 19.401/2011).
3. Die angefochtenen Entscheidungen sind daher vom Verfassungsgerichtshof schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss.
B. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Be schwerde gemäß Art144a B VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrecht liche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Zur behaupteten Verletzung des Art47 GRC durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung wird auf die Entscheidung VfSlg 19.632/2012 verwiesen.
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Be schwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
II. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit die Abweisung ihrer Beschwerden betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgesprochen wird, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden unter einander verletzt worden.
Die angefochtenen Entscheidungen sind daher insoweit aufzuheben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 480,– sowie ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 400, – enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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