I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ent scheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen worden ist, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein am 26. Februar 1985 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2002 u.a. mit seiner Mutter legal mittels Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 25. März 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl; am 26. März 2002 stellte sie für den – damals noch minderjährigen – Beschwerdeführer einen Asylerstreckungsantrag. Begründend gab die Mutter des Beschwerdeführers zu ihrer Asylantragstellung auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass ihr Ex-Ehemann sie und ihre Kinder regelmäßig misshandelt habe, weshalb sie zunächst mit ihren Kindern nach Österreich gereist sei und sich dann von ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann scheiden habe lassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. September 2002 wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl I 76/1997 idF BGBl I 126/2002, abgewiesen; der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag gemäß §10 iVm §11 Abs1 leg.cit. abgewiesen. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde – nach gegen den erstgenannten Bescheid erhobener Beschwerde – mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 8. Mai 2009 subsidiärer Schutz aufgrund einer psychischen Erkrankung gewährt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die vom Beschwerdeführer gegen den zweitgenannten Bescheid vom 30. September 2002 rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15. Mai 2009 gemäß §§10, 11 leg.cit. abgewiesen.
2. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er u.a. aus, dass er sich davor fürchte, in der Türkei wegen Wehrdienstverweigerung verhaftet zu werden.
Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 2009 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 29/2009, ab, wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 leg.cit. ab und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 24. September 2012 gemäß §§3, 8 Abs1 und 10 Abs1 Z2 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 ab. Der Asylgerichtshof führt zunächst aus, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Verneinung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt der Asylgerichtshof an, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung iSd Art3 EMRK nicht zu erkennen sei. Schließlich begründet der Asylgerichtshof seine Entscheidung zur Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf ein etwaig zwischen diesem und seiner Mutter bestehendes Familienleben iSd Art8 EMRK folgendermaßen:
"Hinsichtlich der Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Mutter ist […] auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, festgehalten hat, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur dann unter den Schutz des Art8 Abs1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. […]
Folglich kann in diesem Zusammenhang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter seit seiner Einreise in Österreich vor ungefähr zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, konnten im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Es wurde lediglich apodiktisch behauptet, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter in Krisensituationen gegenseitig unterstützen würden und der Beschwerdeführer seiner Mutter bei alltäglichen Belangen behilflich sei. Dies reicht für die Glaubhaftmachung der [von der] Judikatur geforderten Abhängigkeit nicht aus, zumal nicht einmal ausgeführt wurde, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer seine Mutter in Krisensituationen oder bei alltäglichen Belangen unterstützt bzw. wie sich das Verhältnis des Beschwerdeführer[s] zu seiner Mutter gestaltet. Insbesondere vermögen auch eine gelegentliche gegenseitige Unterstützung im Krisenfall oder allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Mutter – oder umgekehrt – zu begründen.
Die vorgebrachte gegenseitige psychische Unterstützung in Krisenfällen und die Hilfestellung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter bei Dingen des alltäglichen Lebens an sich sowie eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführer[s] durch seine Mutter und seinen Bruder erscheinen somit keinesfalls geeignet, eine besondere Beziehung im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu begründen, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Darüber hinaus ist es der Mutter des Beschwerdeführers wie auch seinem volljährigen Bruder zuzumuten, das gemeinsame Familienleben in der Türkei weiterzuführen, da beide türkische Staatsbürger sind und ihr überwiegendes Leben in der Türkei verbracht haben."
3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973 und auf ein Privat- und Familienleben gemäß Art8 EMRK geltend gemacht sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerde führt wörtlich u.a. Folgendes aus:
"So lebt der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Er hat mit ihr ein besonders inniges Verhältnis, dass über eine durchschnittliche Mutter-Kind Beziehung im Alter des Beschwerdeführers hinausgeht. Im Alter des Beschwerdeführers haben Kinder üblicherweise bereits getrennte Wohnsitze von ihren Eltern, nicht so im Fall des Beschwerdeführers. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter leiden an psychischen Erkrankungen. Sie sind sich gegenseitig die wichtigste Stütze bei der Bewältigung ihres Lebens. Aufgrund der gemeinsam äußerst schlechten Erfahrungen im Herkunftsland liegt eine besonders intensive Bindung vor. Beide haben unter der Gewalttätigkeit des Vaters bzw. Ehemanns gelitten. Die Mutter des Beschwerdeführers hat aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auch subsidiären Schutz im Bundesgebiet erhalten. Sie befindet sich ebenso wie der Beschwerdeführer bereits seit rund zehneinhalb Jahren im Bundesgebiet.
[…]
Es liegen daher aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seiner Mutter besondere Elemente der Abhängigkeit vor. Gerade aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter psychisch erkrankt sind, ist ersichtlich, dass ein stabiles Familienumfeld entscheidend für den weiteren Verlauf der Erkrankung ist. Da ein gemeinsames Familienleben in der Türkei aufgrund des subsidiären Schutzes der Mutter definitiv nicht möglich ist, ist klar, dass es durch die Entscheidung der belangten Behörde zu einer dauerhaften Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter käme. Diese dauerhafte Trennung ist aufgrund des gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses (das sich in gegenseitiger psychischer Unterstützung zu Krisenzeiten sowie Unterstützung der Mutter durch den Beschwerdeführer bei Behördengängen und Ähnlichem manifestiert) unzumutbar. […]
[…]
Die belangte Behörde zweifelt das besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter an, ohne jedoch in dieser entscheidungswesentlichen Frage Ermittlungen durchzuführen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, zumal sie den Schilderungen des Beschwerdeführers offenkundig keinen Glauben schenkt, zum Beispiel durch Befragung der Mutter zur Intensität der familiären Bindungen weitere Ermittlungen anzustellen.
Völlig verfehlt sind die Ausführungen der belangten Behörde, dass es der Mutter und dem volljährigen Bruder zuzumuten sei, ein gemeinsames Familienleben in der Türkei weiter zu führen, da beide türkische Staatsbürger seien […].
Durch die Gewährung von subsidiärem Schutz ist klargestellt, dass der Mutter das Führen eines gemeinsamen Familienlebens in der Türkei gerade nicht zumutbar ist, da eine Rückkehr in die Türkei Artikel 3 EMRK widersprechen würde und eine unmenschliche Behandlung darstellen würde."
4. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist – soweit sie sich gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet richtet – begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Ver fassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Er mittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unter lassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivor bringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solches willkürliches Vorgehen ist dem Asylgerichtshof vorzuwerfen:
2.1. Der Asylgerichtshof führt in seiner Begründung zur Ausweisung des Beschwerdeführers zunächst aus, dass zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seiner Mutter keine hinreichend ausgeprägte Nahebeziehung iSd Judikatur zu Art8 EMRK bestehe (s. hiezu die Ausführungen auf S 56 der angefochtenen Entscheidung, wonach verschiedene, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände "keinesfalls [dazu geeignet seien], eine besondere Beziehung im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu begründen"). In der Folge hält der Asylgerichtshof "darüber hinaus" fest, dass es u.a. der Mutter des Beschwerdeführers zuzumuten sei, das gemeinsame Familienleben in der Türkei weiterzuführen (s. ebenso S 56).
2.2. Soweit der Asylgerichtshof in seiner hilfsweise herangezogenen Begründung ausführt, dass ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in der Türkei weitergeführt werden könne, ist seine Entscheidung widersprüchlich: Der Asylgerichtshof ignoriert nämlich, dass der Mutter des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof subsidiärer Schutz gewährt wurde, weshalb eine Rückkehr ihrer Person in die Türkei nicht möglich ist. Der Asylgerichtshof nimmt daher insoweit eine denkunmögliche Begründung vor.
2.3. Sofern der Asylgerichtshof im Hauptteil seiner Begründung zum Ergebnis einer nicht vorliegenden Nahebeziehung iSd Art8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter kommt, ist Folgendes festzuhalten:
Der Asylgerichtshof hält in seiner Entscheidung selbst fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt u.a. mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter bestreite (s. S 6 und 59 der angefochtenen Entscheidung), der Beschwerdeführer seine Mutter zu Arztbesuchen begleite bzw. ihr im alltäglichen Leben behilflich sei (S 7) und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter an einer psychischen Erkrankung leiden würden (S 6 f). Damit hält der Asylgerichtshof zunächst Umstände fest, die der Sache nach sehr wohl ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter iSd Art8 EMRK begründen würden. Vor diesem Hintergrund hätte der Asylgerichtshof jedenfalls nähere Ermittlungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Nahebeziehung zu seiner Mutter tätigen müssen.
Der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 22. Mai 2012 ist keine einzige, an den Beschwerdeführer gerichtete Frage zu entnehmen, welche konkret auf die Ausgestaltung der zwischen diesem und seiner Mutter behaupteten Nahebeziehung abzielt. Nicht einmal nach den in Bezug auf die Frage nach einer möglichen Freundin, Ehefrau oder nach etwaigen Kindern getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Mutter (s. S 5 der Niederschrift vom 22. Mai 2012: "[…] Ich kann meine Mutter nicht alleine lassen, weil sie meine Hilfe braucht, sie ist auch psychologisch krank und sie kann nicht so gut Deutsch, ich muss alles für sie erledigen und sie auch zum Arzt bringen.") sah der Asylgerichtshof näheren Bedarf an – für die Beurteilung des Vorliegens eines Familienlebens iSd Art8 EMRK entscheidungserheblichen – Ermittlungen zur Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter. Vielmehr hält der Asylgerichtshof in der Folge in offenkundigem Widerspruch dazu fest, es sei vom Beschwerdeführer nicht einmal ausgeführt worden, "auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer seine Mutter in Krisensituationen oder bei alltäglichen Belangen unterstützt bzw. wie sich das Verhältnis des Beschwerdeführer[s] zu seiner Mutter gestaltet" (s. S 55 f der angefochtenen Entscheidung).
Der Asylgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung daher mit Willkür iSd ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes belastet.
2.4. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass der Asylgerichtshof bei Vornahme eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Frage der Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen, subsidiär schutzberechtigten Mutter zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter nicht zulässig ist.
B. Soweit die an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde die Abweisung des Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpft, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, aufgrund mangelnder Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit bereits aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 220,– enthalten.
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