I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ent scheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan in den Iran* abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerde führer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozess kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 13. November 1989 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4. Dezember 1989 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Februar 1992 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den negativen erstinstanzlichen Bescheid Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Flüchtling und gemäß §7 Abs1 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurde am 1. Dezember 2003 in der Wohnung des Beschwerdeführers sein iranischer Reisepass aufgefunden und in der Folge ein Aberkennungsverfahren gemäß §14 AsylG 1997 eingeleitet, im Zuge dessen der Beschwerdeführer angab, sich ungefähr einen Monat lang im Iran aufgehalten zu haben, bei der Ein- und Ausreise normal kontrolliert worden zu sein und keine Probleme gehabt zu haben. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Februar 2005 ein Niederlassungsnachweis gemäß §23 Abs7 FrG 1997 erteilt; mit dieser Erteilung trat der Asylbescheid gemäß §14 Abs5 AsylG 1997 von Gesetzes wegen außer Kraft. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Oktober 2006, bestätigt durch den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 5. Juli 2007, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Am 15. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich seit 1989 immer in Österreich aufgehalten habe und nur einmal im Jahr 2004 zum Begräbnis seines Vaters und seines Bruders im Iran gewesen sei. Nach der Einreise sei er von zwei bewaffneten Regierungsbeamten abgeführt, mit verbundenen Augen in das Evin-Gefängnis gebracht und gefoltert worden. Nach zehn Tagen sei er nach Bezahlung von € 40.000,– freigelassen worden und nach ca. einem Monat nach Österreich gereist. Er hätte vor 1989 mit den Mujahedin zusammengearbeitet; nachdem Khomenei an die Macht gekommen sei, hätten seine politischen Probleme im Iran begonnen, weshalb er 1989 geflüchtet sei. Mittlerweile fehle ihm der direkte Bezug zum Iran. Seine Tochter und sein Sohn – österreichische Staatsangehörige – würden in Wien leben. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer mit Hepatitis Cinfiziert und sei seit 2003 in einem Drogenentzugsprogramm, wobei er zwar Medikamente verschrieben bekomme, aber keine Therapie mache.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Jänner 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 3. September 2012 gemäß §§3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
3.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das asylrelevante Vorbringen völlig widersprüchlich dargestellt worden sei: Der Beschwerdeführer hätte den Antrag auf internationalen Schutz zunächst damit begründet, dass er 2004 in den Iran geflogen und dort von bewaffneten Beamten inhaftiert worden sei, jedoch im Aberkennungsverfahren vor dem Bundesasylamt am 17. November 2004 zu Protokoll gegeben, bei dieser Reise nicht mit den iranischen Behörden in Kontakt gekommen zu sein, und Probleme im Iran ausdrücklich verneint; er sei lediglich am Flughafen normal kontrolliert worden. Eine im Jahr 2004 vorliegende psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, die damals zur Verschweigung der Inhaftierung und der Übergriffe geführt haben könnte, sei nicht aktenkundig und auch nicht nachgewiesen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer erst am 15. Dezember 2010 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl sich die Vorfälle angeblich bereits im Jahr 2004 ereignet hätten. Darüber hinaus sei auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Asylgewährung im Erstverfahren – nämlich die Ausstellung eines Reisepasses durch die iranische Botschaft in Österreich im Jahr 2002 und der nicht erzwungene einmonatige Aufenthalt im Iran im Jahr 2004 unter problemloser Ein- und Ausreise – zu berücksichtigen, welches "letztlich zum Verlust des Asylstatus führte" und darauf schließen lasse, dass der Beschwerdeführer niemals tatsächlich Schutz vor asylrelevanter Verfolgung in Österreich gesucht habe. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Mit einer allfälligen Doppelbestrafung des Beschwerdeführers auf Grund seiner in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen – insbesondere wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz – bei seiner Rückkehr in den Iran sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Abgesehen von der festgestellten, medikamentös therapierten psychischen Instabilität des Beschwerde führers (wobei sich der Beschwerdeführer nach einem Selbstmordversuch 2012 in stationärer Behandlung befunden habe) sowie einer Hepatitis C-Infektion seien bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wiederhergestellt sei, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliege und auch keine schwere lebensbedrohende Erkrankung gegeben sei. Würde beim Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könne davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Asylgerichtshof mitgeteilt hätte bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte. Zudem sei die medizinische Versorgung im Iran grundsätzlich auf allen Gebieten – auch hinsichtlich psychischer Erkrankungen – gewährleistet.
Wenngleich der Beschwerdeführer auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes derzeit Pflegegeld bzw. eine Invaliditätspension beziehe, sei laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13. Juli 2011 bezüglich des Pflegegeldes davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach medizinischer Erfahrung eine Besserung erwarten lasse, die den Wegfall (die Herabsetzung) des Pflegegeldes wahrscheinlich mache. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher auch in Österreich mehrere Jahre beruflich tätig gewesen sei, wieder soweit hergestellt sein werde, dass er wieder arbeitsfähig sei. Insoweit er auf Grund seines Gesundheitszustandes doch nicht mehr in der Lage sei, aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, könne der Beschwerdeführer im Iran nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner dort lebenden Familie rechnen. Auch sonst bestehe kein reales Risiko einer Refoulement-Verletzung.
Die Ausweisung sei trotz des langen Aufenthaltes wegen der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen und des seit 2006 bestehenden Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art8 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig.
3.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 21. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Sachwalter zur Seite gestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. Juni 2012 wurde der Befugnisbereich des Sachwalters um die Vertretung vor Gerichten erweitert.
3.3. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 3. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2012 persönlich übergeben. Mit am 3. Oktober 2012 eingelangtem Schreiben gab die bevollmächtigte Vertreterin des Sachwalters dem Asylgerichtshof die Sachwalterbestellung bekannt und legte unter einem das psychiatrische Sachverständigengutachten aus dem Sachwalterschaftsverfahren vor. Aus diesem ergibt sich u.a., dass der Beschwerdeführer auf Grund näher bezeichneter psychischer Beeinträchtigungen ein deutliches Selbstfürsorgedefizit aufweist und der Versorgung durch fachkundige Personen bedarf. In dem Schreiben wird weiters ausgeführt, dass der Sachwalter mangels Kenntnis von einem Asylverfahren den Umstand der Sachwalterbestellung und das Gutachten nicht vorlegen habe können, jedoch davon auszugehen sei, dass die Entscheidung vom 3. September 2012 mangels Zustellung an den Sachwalter nicht erlassen und daher das Sachverständigengutachten vom 29. Juli 2012 als Beweismittel zuzulassen und in der Folge festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Erkrankung fürsorgebedürftig sei und im Iran lediglich drei seiner Schwestern lebten (weil die anderen Geschwister mittlerweile verstorben seien) und er daher die notwendige Pflege und Fürsorge (durch Fachpersonal) im Iran nicht bekommen könne.
3.4. In der Folge stellte der Asylgerichtshof die Entscheidung vom 3. September 2012 am 8. Oktober 2012 dem Sachwalter sowie am 20. Oktober 2012 der Bevollmächtigten des Sachwalters zu.
4. In seiner gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 3. September 2012 gerichteten, auf Art144a B VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass der Asylgerichtshof die nach der unwirksamen Zustellung seiner Entscheidung vom 3. September 2012 an den besachwalterten Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme, in der eine Art3 EMRK-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vorgebracht worden sei, sowie das vorgelegte Sachverständigengutachten ignoriert und die unveränderte Entscheidung vom 3. September 2012 der Bevollmächtigten des Sachwalters zugestellt habe.
5. Der im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt und ausgeführt wird, dass der erkennende Senat in der angefochtenen Entscheidung ohnedies davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei, und sich mit dieser Frage auch hinreichend auseinandergesetzt habe. Dem Umstand der Sachwalterschaft komme keine für die Entscheidung unmittelbar ausschlaggebende Bedeutung zu.
II. Erwägungen
A. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran richtet, erwogen:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sach lichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkenn bar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. ge währleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Ver fassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Er mittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unter lassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivor bringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem belangten Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Beschwerdeführer selbst stellte auf Grund der Sachwalterschaft, die gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. Juni 2012 die Vertretung vor Gerichten umfasst, – mag der Asylgerichtshof zum damaligen Zeitpunkt auch keine Kenntnis von der bestehenden Sachwalterschaft gehabt haben – keine rechtswirksame Zustellung dar (vgl. VfSlg 14.656/1996); eine Heilung diese Mangels wurde nicht behauptet und konnte auch auf Grund der vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten nicht festgestellt werden. Die angefochtene Entscheidung war somit zum Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahme am 3. Oktober 2012, mit der Vorbringen zur Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines psychischen Gesundheitszustandes erstattet und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vorgelegt wurden, als nicht erlassen zu betrachten (vgl. VfSlg 13.111/1992, 14.289/1995 mwH sowie VfGH 11.10.2012, B610/12 ua.); die angefochtene Entscheidung wurde vielmehr erst mit der Zustellung an die Bevollmächtigte des Sachwalters am 20. Oktober 2012 erlassen.
2.2. Der Asylgerichtshof hat es dennoch unterlassen, sich mit dem – rechtzeitig erstatteten – Vorbringen in Hinblick auf eine Refoulementgefährdung des Beschwerdeführers wegen seines Gesundheitszustandes auseinanderzusetzen; dies ergibt sich schon aus den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen zufolge abgesehen von der festgestellten, medikamentös therapierten psychischen Instabilität des Beschwerdeführers sowie einer Hepatitis C-Infektion bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht worden seien. Der Asylgerichtshof führt insbesondere wörtlich aus:
"[Es] ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende[…] Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Asylgerichtshof mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte."
2.3. In Anbetracht der im Akt befindlichen, beim Asylgerichtshof am 3. Oktober 2012 eingelangten Stellungnahme erweisen sich diese Ausführungen als aktenwidrig; der Asylgerichtshof hat das zum Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Fürsorgebedürftigkeit erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes in keiner Weise berücksichtigt.
Soweit der belangte Asylgerichtshof in seiner Gegenschrift ausführt, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen Entscheidung "ohnedies" berücksichtigt worden sei, ist zu bemerken, dass sich aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten zwar das Vorliegen psychischer Instabilität, jedoch keine konkrete Diagnose ergibt; ferner sind den Akten die tägliche Einnahme mehrerer Medikamente sowie bestehender Pflegebedarf auf Grund einer Behinderung infolge eines Unfalles zu entnehmen. Der Asylgerichtshof geht in der angefochtenen Entscheidung jedoch aktenwidrig davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers "soweit" wieder hergestellt sei und er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit unterliege, ohne sich mit den Diagnosen, die im mit der Stellungnahme am 3. Oktober 2012 eingelangten Sachverständigengutachten gestellt wurden, zu befassen. Ebenso hat der Asylgerichtshof sich mit dem in diesem Gutachten festgestellten "deutlichen" Selbstfürsorgedefizit und dem Bedarf des Beschwerdeführers nach "Unterstützung und Versorgung durch andere und fachkundige Personen" nicht auseinandergesetzt, sondern führt lediglich aus, dass der Beschwerdeführer mit acht im Herkunftsstaat aufhältigen Geschwistern über eine soziales Netz verfüge und mit deren Unterstützung rechnen könne; der Beschwerdeführer hat jedoch diesbezüglich in der nachgereichten Stellungnahme vorgebracht, dass nur noch drei Schwestern im Iran leben würden, weil die übrigen Geschwister mittlerweile verstorben seien, und er die notwendige Pflege – "schon gar [nicht] durch Fachpersonal" – im Herkunftsstaat nicht bekommen könne.
2.4. Der Asylgerichtshof hat daher den Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und – damit zusammenhängend – gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
B. Soweit die Beschwerde sich im Übrigen gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, wird ihre Behandlung aus folgendem Grund abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Be schwerde gemäß Art144a B VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrecht liche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz und §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.
*Lt. Berichtigung vom 5. November 2013, U 2500/2012-17.
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