Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung:
I.A. Mit dem Enteignungs-Erk. Nr. I der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939, E/II-Zl.1240/5-1939, ist ua. das Land OÖ verpflichtet worden, von in der KG W. gelegenen Grundstücken näher bezeichnete Grundflächen bzw. Rechte iS des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, in der Fassung des Art52 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. 277, bzw. der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, RGBl. 284, und der Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 28. Februar 1915, RGBl. 34, dem Deutschen Reichsschatz (Deutsche Reichsbahn) dauernd in das Eigentum abzutreten, da nach dem Ergebnisse der politischen Begehung die "bezeichneten Grundflächen und Rechte zum Baue des neuen Personenbahnhofes in Linz notwendig sind"; dazu gehörte aus dem Grundstück Nr. 527/1 Wiese, vorgetragen in der EZ 38 der KG W., im Gesamtausmaß von 1.274 Quadratmeter eine Teilfläche von 385 Quadratmeter.
Eine gleichartige Verpflichtung des Landes OÖ ist bezüglich eines anderen Grundstückes in dem Enteignungs-Erk. Nr. II der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939, E/II-Zl.1240/5-1939, ausgesprochen worden.
Mit Vereinbarung vom 30. Juli/13. August 1940 und mit den Übereinkommen vom 31. August 1940, vom 16. Dezember 1940, vom 28. Jänner 1941, vom 22. Mai 1941 und vom Dezember 1941, alle abgeschlossen zwischen der Deutschen Reichsbahn und dem Reichsgau Oberdonau, wurde die Enteignung auf weitere in der KG W. gelegene Grundflächen bzw. Grundstücke ausgedehnt, sodaß auch diese als enteignet gelten sollten, und die Entschädigung für die enteigneten und die als enteignet geltenden Grundflächen vereinbart.
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1940 bezog sich ua. auch auf die Parzelle Nr. 527/1, EZ 38, KG W.: Von dieser Parzelle war mit dem Enteignungs-Erk. Nr. I eine Teilfläche von 385 Quadratmeter enteignet worden; beide Parteien waren sich darüber einig, "daß die Enteignung einvernehmlich auf die Restflächen ausgedehnt" werde, sodaß nunmehr die ganze Parzelle Nr. 527/1 im Ausmaß von 1.274 Quadratmeter enteignet gelten sollte. Als Entschädigung für diese Parzelle wurden RM 3.567,20, d.s. RM 2,80 je Quadratmeter, vereinbart.
Das weitere Geschehen stellt der Kläger - unbestritten wie folgt dar:
Das Grundstück Nr. 527/1 Wiese ist sodann der Liegenschaft EZ 673 KG W. zugeschrieben worden.
In der Folge wurden im Grundbuch ob allen Liegenschaften, bei welchen die enteigneten und als enteignet geltenden Grundstücke zugeschrieben worden sind, das Alleineigentum für das "Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen)" einverleibt. Im Jahre 1957 wurde das Eigentumsrecht für die "Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung)" einverleibt und im Jahre 1969 wurde die Bezeichnung der Eigentümerin "Österreichische Bundesbahnen" angemerkt.
Die Österreichischen Bundesbahnen haben etwa seit dem Jahre 1958 über mehrere Grundstücke, welche seinerzeit dem Land OÖ für die Zwecke der geplanten Errichtung des neuen Personenbahnhofes in Linz (der nicht gebaut und mit dessen Bau auch nicht begonnen worden ist) enteignet worden waren, bzw. über Teile solcher Grundstücke durch Rechtsgeschäft gegenüber Privatpersonen verfügt.
Es ist auch unbestritten, daß diese Grundstücke nicht dem Enteignungszweck zugeführt und insbesondere auch das Grundstück Nr. 527/1 Wiese nicht mehr diesem Zweck entsprechend verwendet werden kann.
Das Land OÖ machte deshalb Ansprüche gegen den Bund (Österreichische Bundesbahnen) geltend, und zwar im Verwaltungswege und mit Klage vor dem VfGH.
B. Mit der beim VfGH eingebrachten, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt das Land OÖ die Fällung folgenden Erkenntnisses:
"Der Beklagte Bund (Österreichische Bundesbahnen) ist dem Kläger Land OÖ gegenüber verpflichtet, dem Kläger Land OÖ binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
1. a) das Grundstück Nr. 527/1 Wiese, KG W., Gerichtsbezirk Linz, Zug um Zug gegen Zurückstellung der seinerzeit gezahlten Enteignungsentschädigung, welche ihrerseits in Schillingwährung umzurechnen ist, durch den Kläger Land OÖ an den Beklagten Bund (Österreichische Bundesbahnen) in das Alleineigentum des Klägers Land OÖ zurückzuübertragen, in die bücherliche Einverleibung des Alleineigentums des Klägers an dem Grundstück Nr. 527/1 Wiese einzuwilligen und zu diesem Zwecke dem Kläger Land OÖ grundbuchsfähige Urkunden auszufolgen;
b) in eventu: einen Betrag von insgesamt öS 3,822.000,-, falls aber nur ein Teil des Grundstückes Nr. 527/1 Wiese, KG W., durch den Beklagten Bund (Österreichische Bundesbahnen) an den Kläger Land OÖ in natura zurückgegeben werden kann, einen Betrag von öS 3.000,- pro Quadratmeter des Teiles des Grundstückes Nr. 527/1 Wiese, KG W., welcher durch den Beklagten Bund (Österreichische Bundesbahnen) dem Kläger Land OÖ nicht in natura zurückgegeben werden kann, zu bezahlen; sowie
2. die Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen."
Der Kläger beantragte ferner, den gegenständlichen Rechtsstreit im Grundbuch ob der Liegenschaft EZ 673, KG W. hinsichtlich des Grundstückes Nr. 527/1 Wiese anzumerken (Hinweis auf §61 Abs1 erster Satz Grundbuchgesetz 1955, BGBl. 39).
Zur Begründung seines Begehrens brachte der Kläger - auf das Wesentliche zusammengefaßt - folgende Überlegungen vor:
Die Bestimmungen des §37 Abs1 bis 3 EisenbEntG 1954 stellten sich nur als eine Spezialbestimmung für einen bestimmten Fall dar, seien aber keinesfalls dazu bestimmt, auch nur die Frage der Rückübereignung (Rückstellung usw.) von Grundstücken (Grundstücksteilen) bzw. sonstigen Gegenständen der Enteignung, welche im Rahmen einer ihren Zweck verfehlt habenden Enteignung enteignet worden sind, oder gar die gesamte Frage der Rückgängigmachung einer Enteignung, welche ihren Zweck verfehlt hat, einer abschließenden Regelung zuzuführen. Es gebe neben den Bestimmungen des §37 Abs1 bis 3 EisenbEntG 1954 einen umfassenden Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung aller Folgen einer ihren Zweck verfehlt habenden Enteignung. Dieser umfassende Rechtsanspruch sei nicht bloß eine aus dem Prinzip des Enteignungsrechtes fließende Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit, sondern in Art5 StGG in Verbindung mit den Bestimmungen des §1, §2 Abs1 und 2 und des §3 Abs1 EisenbEntG 1954 begründet:
Diese Bestimmungen wären sinnlos bzw. gegen die klare Absicht auch des historischen Gesetzgebers ihres Sinnes und Zweckes beraubt, wenn der Schluß zulässig wäre, daß die Voraussetzung, welche für die Ausübung des Enteignungsrechtes statuiert worden sei und deren Vorliegen der von einem Enteignungsverfahren Betroffene ohnehin niemals genau überprüfen kann, späterhin (sei es auch nach Ablauf der im §37 EisenbEntG 1954 umschriebenen Fristen) gleichsam sanktionslos wegfallen bzw. sich von Anfang an als nicht gegeben herausstellen könnte, ohne daß der Enteigner nunmehr verpflichtet wäre, alle Rechtsfolgen der in der Vergangenheit vorgenommenen Enteignung rückgängig zu machen. Vielmehr sei es ein allgemeines, unzweifelhaftes und verfassungsrechtlich verankertes Prinzip des Enteignungsrechtes, nämlich jenes der Bindung der Enteignung an einen bestimmten öffentlichen Zweck, das den Rückübereignungsanspruch gerade ganz umfassend fordere.
Aus §365 ABGB, wie überhaupt aus dem Begriff der Enteignung selbst, ergebe sich, daß die Enteignung nur zulässig sei, wenn und insoweit sie im öffentlichen Interesse notwendig sei. Die Notwendigkeit der Enteignung sei strenge auszulegen.
Der mit der gegenständlichen Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückübereignung stütze sich auf Art5 StGG in Verbindung mit den §§2 und 3 EisenbEntG 1954 in Verbindung mit §1435 ABGB, letzterer in analoger Anwendung (vgl. §7 ABGB); es handle sich sohin um einen Anspruch des öffentlichen Rechtes, aber nicht auch um einen solchen des Privatrechtes.
Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf das Erk. des VfGH vom 29. Feber 1928, A32/27, JBl. 1928 S 200 f., VfSlg. 959/1928.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten sei schon im Zuge des Enteignungsverfahrens und auch im Zeitpunkt der Enteignung ein ausschließlich öffentlich-rechtliches gewesen; es sei auch heute noch ein ausschließlich öffentlich-rechtliches, aber nicht (auch) ein privatrechtliches. Das gelte offenbar auch für jenen Teil des Grundstückes Nr. 527/1, welcher nicht durch den Enteignungsbescheid enteignet, sondern im äußeren Kleid eines gerichtlichen Vergleiches, der "vorgenommenen Enteignung unterstellt", bzw. auf welchen "die Enteignung ausgedehnt" worden sei.
Der seitens des Klägers geltend gemachte Rechtsanspruch werde auch durch die Bestimmungen des Art22 §6 erster Satz bzw. des Art22 §11 erster oder zweiter Satz des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. 152/1955, und auch durch die Bestimmungen des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. 165/1956, nicht berührt.
Der Betrag, welcher in dem nur vorsorglicher Weise gestellten Eventualbegehren umschrieben ist, stelle den derzeitigen wahren Wert des Grundstückes Nr. 527/1 dar. Der Kläger behalte sich ausdrücklich vor, diesen Betrag auf Grund des Ergebnisses der Wertermittlungen, welche von dem vom VfGH bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten getroffen worden sein werden, zu verändern (zu erhöhen oder zu vermindern).
Zur Zuständigkeit des VfGH führt der Kläger aus: Die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung aller Rechtsfolgen aus der zweckverfehlten Enteignung sei im öffentlichen Recht begründet und gehöre dem öffentlichen Recht, aber nicht auch dem privaten Recht, an.
Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei jedenfalls im klagsgegenständlichen Falle nicht gegeben. Auch eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde sei insbesondere im EisenbEntG 1954 nicht begründet; vielmehr schränke §37 dieses Gesetzes die dort vorgesehene Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auf die dort vorgesehenen Fälle bzw. Möglichkeiten ein, zu denen aber der geltend gemachte Anspruch nicht gehöre. Die Zuständigkeit des VfGH nach Art137 B-VG sei sohin gegeben, was der VfGH im übrigen in seinem Erk. VfSlg. 959/1928 bereits klargestellt habe.
Für den Beklagten Bund (Österreichische Bundesbahnen) erstattete der Bundesminister für Verkehr eine Gegenschrift, in der er beantragte, die Klage wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, in eventu das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Zunächst ist die Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über das Klagebegehren zu prüfen.
2. Vorauszuschicken ist, daß - entgegen der Meinung des Klägers - aus dem Erk. VfSlg. 959/1928 für die Beantwortung dieser Frage nichts zu gewinnen ist, denn damals war für die Zuständigkeit des VfGH eine andere Rechtslage maßgebend.
Das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. 367 von 1925 bestimmte in Art137 Abs1, daß der VfGH über alle vermögensrechtlichen Ansprüche an den Bund, die Länder oder die Gemeinden, die im ordentlichen Rechtsweg nicht auszutragen sind, erkennt. Mit Ausnahme für die in Art137 Abs2 geregelte Geltendmachung dienstrechtlicher Ansprüche war die vorherige Austragung vermögensrechtlicher Ansprüche im Verwaltungswege nicht Voraussetzung der Klageerhebung beim VfGH.
Der VfGH konnte sich im damaligen Fall daher für die Bejahung seiner Zuständigkeit mit der Feststellung begnügen, daß es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen solchen aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis handelt, für welchen der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist.
3. Die nun geltende, auf der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov. 1946, BGBl. 211, beruhende Fassung des Art137 B-VG bestimmt, daß der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, erkennt.
Mit der vorliegenden Klage wird die Rückübertragung des Grundstückes Nr. 527/1 Wiese, KG W., in eventu der Wertersatz für dieses Grundstück begehrt.
Der Rechtstitel für die Übertragung dieses Grundstückes auf den Rechtsvorgänger des Beklagten war bezüglich einer Teilfläche von 385 Quadratmeter das Enteignungs-Erk. Nr. I der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939, bezüglich der Restfläche von 889 Quadratmeter (Gesamtfläche 1.274 Quadratmeter minus 385 Quadratmeter) das Übereinkommen vom 16, Dezember 1940 zwischen dem damaligen Reichsgau Oberdonau und der Deutschen Reichsbahn (Reichsbahndirektion Linz).
a) Soweit sich die seinerzeitige Eigentumsübertragung auf das Enteignungs-Erk. Nr. I stützt, beruht sie auf einem öffentlich-rechtlichen Titel. Damit ist aber für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Natur eines Rückübertragungsanspruches noch nichts gewonnen.
Die Enteignung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz - EisenbEntG 1954 (Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Feber 1954, BGBl. 71, über die Wiederverlautbarung des Eisenbahnenteignungsgesetzes) geht in mehreren Verfahrensschritten - für die eine Verknüpfung von öffentlichem mit privatem Recht gekennzeichnet ist - vor sich:
Die Enteignung wird durch Bescheid ausgesprochen (§17); sie ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gerichtlich (§22); der Entschädigungsanspruch ist privatrechtlicher Natur (Kautsch, Das Gesetz vom 18. Februar 1878 betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, 1895, S 65 f.; Klang, Kommentar zum ABGB,
2. Aufl. II. Band, 1950, S 193 und 194; VfSlg. 2431/1952, 3167/1957, 8065/1977). In welchem Zeitpunkt nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides der - außerbücherliche - Eigentumserwerb durch das Eisenbahnunternehmen eintritt, kann hier offen gelassen werden:
ob mit der Leistung oder Sicherstellung der Entschädigungssumme (so Kautsch, aaO, S 96; Brunner, Das Übereinkommen in den Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz und dem Bundesstraßengesetz, ÖJZ 1976 S 339) oder ob mit der Besitzerlangung seitens des Unternehmens (so OGH 18. 12. 1974 5 Ob 311/74, JBl. 1975 S 321 f., SZ 47/152). Die Anmerkung der Enteignung im Grundbuch, um die die Enteignungsbehörde erster Instanz nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides das Grundbuchsgericht zu ersuchen hat, bewirkt, daß sich niemand auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann (§20). Die Verbücherung selbst hat keine konstitutive, sondern nur deklarative Wirkung (Kautsch, aaO, S 96).
Im EisenbEntG 1954 ist also die Enteignung selbst materiell- und verfahrensrechtlich näher geregelt. Dagegen entbehrt die Rückgängigmachung der Enteignung im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes - soweit eine solche nicht in den Anwendungsbereich des §37 EisenbEntG 1954 fällt (siehe dazu Erk. B211/78 vom heutigen Tage) - einer ausdrücklichen materiell- und verfahrensrechtlichen Gestaltung. Die Rechtslage in einem solchen Fall hat der VfGH im Erk. B206/75 vom heutigen Tage eingehend dargestellt. Unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Falles sind daraus - zusammenfassend - folgende Erwägungen von Bedeutung:
In der Eigentumsgarantie des Art5 StGG ist auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, daß die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird. Eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgemäß den Vorbehalt, daß es unzulässig ist, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor seiner Verwirklichung wegfällt; dem Rechtsinstitut der Enteignung ist die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent. Dieser Inhalt einer Enteignungsnorm fließt auch in den Enteignungsbescheid ein; es haftet daher jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung in der Wurzel der Vorbehalt an, daß sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, daß sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird.
Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes muß - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, daß der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht einer solchen Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft umfaßt ist. Eine solche Aufhebung kann nur rückwirkend (ex tunc) erfolgen, weil sie auf den dem Enteignungsbescheid in der Wurzel anhaftenden Vorbehalt zurückgeht, daß die Enteignung erst mit der Verwirklichung des vom Gesetz als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes endgültig wirksam ist.
Zuständig für die Aufhebung des Enteignungsbescheides ist die Behörde, der im Zeitpunkt der Aufhebung die Zuständigkeit für die Erlassung des Enteignungsbescheides zukäme (vgl. VfSlg. 7271/1974).
Mangels weitergehender gesetzlicher Regelung der Rückgängigmachung der Enteignung im vorliegenden Fall ist damit der Bereich des öffentlichen Rechtes erschöpft. Insbesondere ist für die Rückgängigmachung der Enteignung ein Akt, welcher - im rückläufigen Sinn - der für den Vollzug der Enteignung wesentlichen Besitzerlangung (§35 EisenbEntG 1954) entspricht, nicht vorgesehen; er kann daher auch nicht als notwendig angesehen werden, um dem seinerzeit Enteigneten wieder das Eigentum an der enteigneten Sache zu verschaffen. Der VfGH kann der gegenteiligen Auffassung des Obersten Gerichtshofes, die dieser in der Entscheidung vom 18. 12. 1974 5 Ob 311/74, JBl. 1975 S 321 f., SZ 47/152, zum Ausdruck gebracht hat, nicht beipflichten.
Bei der hier gegebenen Rechtslage ist mit der Rechtskraft des den Enteignungsbescheid aufhebenden Bescheides der seinerzeitige Übertragungsakt weggefallen und der seinerzeit Enteignete wieder Eigentümer der enteigneten Sache (vgl. zum Wegfall eines in einem Gesetz bestehenden Übertragungsaktes OGH 25. 5. 1966 7 Ob 48/66, EvBl. 397/1966). Die damit zusammenhängenden weiteren Rechtsfragen, wie etwa die Rückgabe der seinerzeitigen Entschädigung, die Verrechnung der zwischenweiligen Nutzungen und die bücherliche Rückübertragung, sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu lösen.
Die Aussage des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15. 12. 1966 5 Ob 345, 346, 347/66, SZ 39/216, wonach der Wiedererwerb in der Regel kein Privatrechtsgeschäft ist, sondern gleich der Enteignung einen Akt des öffentlichen Rechtes darstellt, geht von der vom VfGH nicht angenommenen Prämisse aus, daß der Anspruch auf Rückerwerb nur auf Grund einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung anerkannt werden kann und sich somit auch danach richtet.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Die begehrte Rückgängigmachung der mit dem seinerzeitigen Enteignungs-Erk. Nr. I verfügten Enteignung setzt eine - teilweise - Aufhebung dieses Erk. durch die nach der derzeitigen Rechtslage für die Enteignung zuständige Behörde voraus. Der Kläger hat auch vor Einbringung der Klage zunächst beim Landeshauptmann von OÖ die Aufhebung des Enteignungs-Erk. beantragt, diesen Antrag jedoch später ohne Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche zurückgezogen.
Die nach einer solchen Aufhebung des Enteignungs-Erk. zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht im Bereich des öffentlichen Rechtes. In dieser Beziehung unterscheidet sich die Rechtslage nach dem EisenbEntG 1954 von der Rechtslage, die der VfGH in seinem Erk. VfSlg. 959/1928 zugrundelegte; durch den damals maßgebenden §14 der Bauordnung für NÖ LGBL. 36/1883 war nach der im Erk. zum Ausdruck kommenden Auffassung des VfGH die eine Enteignungsmaßnahme darstellende Grundabtretung für Straßenzwecke (vgl. VfSlg. 3666/1959) zur Gänze, also auch die Rückgängigmachung, öffentlich-rechtlich gestaltet.
Soweit sich das vom Kläger gestellte Begehren (es ist von dessen Wortlaut auszugehen - siehe vorstehenden Punkt I.B) auf die Rückübertragung eines durch das seinerzeitige Enteignungs-Erk. Nr. I enteigneten Grundstückes bezieht, ist für die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das gleiche gilt für das einen Wertersatz betreffende Eventualbegehren.
Es sind daher insoweit die Prozeßvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben und der VfGH nicht zuständig, über die Klage zu entscheiden (vgl. VfSlg. 5386/1966).
b) Soweit sich die seinerzeitige Eigentumsübertragung auf das Übereinkommen vom 16. Dezember 1940 stützt, beruht sie auf einem privatrechtlichen Titel. Der privatrechtliche Charakter einer solchen Vereinbarung (siehe Klang, aaO, S 201) wird nicht dadurch verändert, daß sie im EisenbEntG 1954 im Zusammenhang mit der Enteignung geregelt ist.
Nach §26 EisenbEntG 1954 (gleichen Inhaltes wie §26 in der Stammfassung) kann die Feststellung der infolge einer Enteignung zu leistenden Entschädigung auf Objekte ausgedehnt werden, die nicht den Gegenstand eines Enteignungsbescheides bilden, wenn beide Parteien (nämlich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete) einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen.
Diese Bestimmung steht in dem die "Ermittlung der Entschädigung" betreffenden Abschnitt III B (§§22 bis 34) des Gesetzes. Der Entschädigungsanspruch selbst ist privatrechtlicher Natur (Kautsch, aaO, S 65 f.; Klang, aaO, S 193 und 194; VfSlg. 2431/1952, 3167/1957, 8065/1977). Die in §26 im Zusammenhang mit der Entschädigung gebrauchte sprachliche Wendung "diese Objekte der Enteignung zu unterziehen" bedeutet nur, daß auch für diese - durch Vereinbarung vom Enteigneten auf das Eisenbahnunternehmen übertragenen - Objekte die Rechtswirkungen der Enteignung insoweit eintreten, als das Gesetz dies vorsieht, nämlich bezüglich der den Gegenstand der Regelung des §26 bildenden Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung und der Möglichkeit eines zwangsweisen Vollzuges durch die Verwaltungsbehörde nach §35 Abs1.
Es ist dabei auch zu berücksichtigen, daß die von einer solchen Vereinbarung betroffenen Objekte nicht für die Verwirklichung des Enteignungszweckes selbst notwendig waren (sie sind deshalb auch nicht vom Enteignungsbescheid erfaßt), wenngleich sie nur aus Anlaß einer Enteignung übertragen worden sind (vgl. dazu Grünhut, Das Enteignungsrecht, 1873, S 163 f.).
Ist aber der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch ein privatrechtlicher, der im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, dann fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung des Art137 B-VG und ist der VfGH nicht zuständig, über die Klage zu entscheiden (vgl. VfSlg. 5386/1966).
4. Es war somit die Klage iS des §19 Abs3 Z1 lita VerfGG 1953 idF BGBl. 185/1964 wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
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