JudikaturVfGH

B664/80 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
26. November 1981

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Vereinbarung vom 1. Dezember 1976 wurde der dem beschwerdeführenden Unternehmen von einem Kreditinstitut zuletzt mit Schreiben vom 11. Juni 1975 eingeräumte Barkredit in Höhe von S 18,000.000,- bis zum 15. November 1977 prolongiert.

Auf Grund dieses Sachverhaltes setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 26. März 1979 unter Anwendung des ArtII Abs2 der GebG-Nov. 1976 eine Rechtsgeschäftsgebühr nach §33 TP19 GebG in Höhe von S 144.000,-

fest. Die gegen diese Gebührenvorschreibung fristgerecht erhobene Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. mit Bescheid vom 28. November 1980 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentumes und die Verfassungswidrigkeit des ArtII Abs2 der GebG-Nov. 1976 behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt wird.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid stützt sich materiellrechtlich auf §33 TP19 Abs1 GebG idF der GebG-Nov. 1976, BGBl. 668/1976, und auf ArtII Abs2 dieser Nov.

Vor der GebG-Nov. 1976 waren Kreditverträge nicht allgemein gebührenpflichtig. §33 TP8 GebG hatte lediglich Darlehensverträge erfaßt und die Gebühr hiefür mit 0,8 vH bemessen. Durch die Nov. wurden in der neuen TP19 Kreditverträge in den Kreis der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte einbezogen und die Gebühr für einmal oder durch höchstens 5 Jahre mehrmals verfügbare Beträge mit 0,8 vH, im übrigen aber mit 1,5 vH festgelegt.

Im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Darlehens- und Kreditverträgen hat der VfGH indessen aus Anlaß mehrerer Beschwerdeverfahren (darunter auch solcher gegen Bescheide, die eine Gebühr nach TP19 in Verbindung mit ArtII Abs2 der Nov. 1976 vorgeschrieben hatten) und von Anträgen des VwGH mit Erk. G1, 2, 16 - 25/80 vom 8. Mai 1980 sowohl TP8 Abs1 als auch TP19 Abs1 des §33 GebG idF der Nov. 1976 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. April 1981 in Kraft tritt.

Bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Bescheid aus dem Jahre 1980 ist daher von der verfassungsrechtlichen Unangreifbarkeit des Abs1 des §33 TP19 GebG auszugehen.

2. Für die mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 gebührenpflichtig gewordenen Kreditverträge enthält ArtII Abs2 der Nov. auch noch folgende Übergangsbestimmung:

"Kreditverträge, über die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Urkunden gemäß §15 in der Fassung des ArtI Z21 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §18 errichtet wurden, gelten, soweit diese Kreditverträge am 30. Juni 1977 noch bestehen oder soweit der in Anspruch genommene Kredit noch nicht zurückgezahlt ist, in diesem Zeitpunkt im Inland als neuerlich beurkundet, sofern hierüber nicht bereits eine andere die Gebührenpflicht begründende Urkunde errichtet wurde. Ausgenommen sind Kreditverträge mit einer nur einmal verfügbaren Kreditsumme, wenn diese nicht mehr als 1 Million S beträgt oder der Vertragsabschluß am 30. Juni 1977 länger als acht Monate zurückliegt."

Der VfGH hat bereits im Erk. VfSlg. 9183/1981 ausführlich dargetan, daß er gegen die Verfassungsmäßigkeit des ArtII Abs2 der GebG-Nov. 1976 keine Bedenken hegt. Er sieht sich aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unangreifbarkeit bzw. Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentumes nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur vorliegen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Auch dies ist aber, wie sich aus den Erwägungen des VfGH (zu einem inhaltlich gleichen Beschwerdevorbringen) im Erk. VfSlg. 9183/1981 ergibt, nicht der Fall.

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentumes hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

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