JudikaturVfGH

B108/82 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 1982

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Beschluß des VfGH vom 16. Dezember 1981, B543/81, wurde die Beschwerde des Mag. H. D. gegen den Bescheid der Wr. Landesregierung vom 24. August 1981, Z MA 64-B 101/81 wegen der Versäumung der Frist zur Behebung eines Mangels (nämlich zur Vorlage einer weiteren Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zurückgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 8. Feber 1982 stellte Mag. D. den Antrag, ihm gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

3. Gemäß §149 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ist zugleich mit dem Antrag auch die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen.

Der Beschwerdeführer hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit seinem Schriftsatz auch den festgestellten Mangel zu beheben. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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