JudikaturVfGH

B43/79 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 1982

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung:

I. 1. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK), Senat 2, wies mit Bescheid vom 19. Oktober 1978 den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung ab.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1982 teilte die ZDK mit, daß der Einschreiter mit Beschluß der Stellungskommission beim Militärkommando Stmk. vom 14. April 1982 zum Wehrdienst für untauglich erklärt wurde.

Im Hinblick auf diesen Beschluß der Stellungskommission wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. Er erklärte, daß er sich klaglos gestellt erachte und verzeichnete Verfahrenskosten.

II. 1. Gemäß §5 Abs1 Zivildienstgesetz - ZDG, BGBl. 187/1974, setzt die Antragstellung auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung voraus, daß der Wehrpflichtige "tauglich" zum Wehrdienst iS des Wehrgesetzes befunden wurde. Der erwähnte Beschluß der Stellungskommission beim Militärkommando Stmk. bewirkte, daß dem Einschreiter kein Antragsrecht iS des §5 Abs1 ZDG zukommt.

Ab dem Zeitpunkt der Feststellung der (dauernden) Untauglichkeit des Einschreiters zum Wehrdienst kann daher ein auf Grund eines solchen Antrags erlassener Bescheid den Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Rechten verletzen; die ausgesprochene Weigerung, von der Wehrpflicht zu befreien, verliert mit deren Wegfall jegliche Wirkung.

Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

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