Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 8. März 1976 setzte die Schiedskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz beim Amt der Oö. Landesregierung (im folgenden: Schiedskommission) auf Antrag des Landes OÖ als Rechtsträger namentlich angeführter Krankenanstalten unter Berufung auf Bestimmungen im §44 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 10/1976 (im folgenden: Oö. KAG 1976), die Pflegegebührenersätze der Sozialversicherungsträger für das Jahr 1975 fest. Punkt 5 des Bescheidspruchs lautet folgendermaßen:
"Die neuen Pflegegebührenersätze sind den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten binnen 6 Wochen nach Erstattung der Abrechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist sind Verzugszinsen in Höhe von 8,5 vH zu zahlen."
2. Mit Eingabe an die Schiedskommission vom 13. Oktober 1977 begehrte das Land OÖ (insbesondere) den Zuspruch von Verzugszinsen in Ansehung des Unterschiedsbetrages zwischen den Vorauszahlungen und den festgelegten Pflegegebührenersätzen. Diesem Antrag gab die Schiedskommission mit Bescheid vom 14. Dezember 1977 statt und sprach folgendes aus:
"Die Sozialversicherungsträger haben dem Land OÖ von den Unterschiedsbeträgen zwischen den für das Jahr 1975 bisher geleisteten Vorauszahlungen und den im Erkenntnis der Schiedskommission vom 8. März 1976, ... festgesetzten Ersätzen für die Zeit ab dem Ablauf von 6 Wochen je ab Erhalt der jeweiligen Abrechnung 8,5% Zinsen pro Jahr zu bezahlen."
Begründend wurde ausgeführt:
"Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere die Höhe der Pflegegebührenersätze, sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln (§44 Abs1 Oö. KAG). Die Verträge haben ua. vorzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten die in der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung ausgewiesenen Pflegegebührenersätze binnen 6 Wochen ab Erhalt zu bezahlen haben und daß nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu zahlen sind (§44 Abs2 4. Satz Oö. KAG). Kommt ein Vertrag zwischen den Rechtsträgern der Krankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträgernichtzustande, hat auf Antrag die Schiedskommission mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs1 und 2 zu regelnden Angelegenheiten zu entscheiden (§44 Abs4 Oö. KAG). Bei der Entscheidung ist gemäß §44 Abs7 Oö. KAG §44 Abs2 4. Satz sinngemäß anzuwenden.
Damit normierte der Landesgesetzgeber ausdrücklich, daß die Entscheidung der Schiedskommission auf den Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages zurückwirkt - dies ergibt sich im übrigen auch aus §44 Abs5 2. Satz Oö. KAG - und von da an die fehlende privatrechtliche Einigung ersetzt. Es sind daher im Zweifel alle Rechtswirkungen, die sich aus der Ersetzung der fehlenden vertraglichen Einigung durch die Entscheidung der Schiedskommission ergeben, auf den Zeitpunkt der bewirkten Vertragsauflösung zurückzubeziehen, also auch die Fälligkeit der Pflegegebührenersätze; wäre nämlich über die Höhe der Pflegegebührenersätze rechtzeitig eine vertragliche Einigung zustande gekommen, so würden die gesamten nach dem Vertrag zustehenden Beträge binnen 6 Wochen nach der Erstellung der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung fällig. Das gleiche hat für die durch Entscheidung der Schiedskommission bestimmten Pflegegebührenersätze zu gelten, soweit sie durch die von den Sozialversicherungsträgern aufgrund der Bestimmung des §44 Abs5 Oö. KAG zu leistenden Vorauszahlungen nicht ohnehin schon berichtigt sind.
Damit ist der Zahlungstag für die strittigen Differenzbeträge unmittelbar durch das Gesetz bestimmt. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten, da die Entscheidung der Schiedskommission eine durch privatrechtlichen Vertrag zu regelnde Angelegenheit ersetzt, allgemeine Privatrechtsgrundsätze. §1334 ABGB sieht im Einklang mit §44 Abs2 Oö. KAG vor, daß dem Schuldner eine Verzögerung zur Last fällt, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht zuhält. Das österreichische Privatrecht steht für die Frage der Verzugszinsen im Gegensatz zur Ansicht der Antragsgegnerin grundsätzlich auf den Boden objektiven Verzugsrechtes. Die Fälligkeit tritt auch dann ein, wenn dem Schuldner die wahre Höhe der Schuld noch unbekannt ist (Wolff in Klang, 2. Auflage, VI, 1972, Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 42, Koziol, Grundriß, 4. Auflage, 192). Zweifel über die wahre Höhe der geschuldeten Leistung gehen daher, was den Zinsenlauf betrifft, zu Lasten des Schuldners.
Wäre die Ansicht der Antragsgegnerin richtig, so hinge die Frage, ab wann die Krankenanstalten Zinsen erhalten, von der Dauer des Verfahrens vor der Schiedskommission ab. Dies kann nicht Absicht des Landesgesetzgebers gewesen sein.
Nun könnte man freilich einwenden, daß die Verweisungsbestimmung des §44 Abs7 letzter Satz Oö. KAG lediglich bedeute, daß die von der Schiedskommission festgesetzten höheren Pflegegebührenersätze nach ihrer Vorschreibung durch den Träger der Krankenanstalt bei sonstiger Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen so wie die vom Schiedsverfahren nicht berührten unstrittigen Beträge binnen 6 Wochen zu bezahlen seien; §44 Abs7 letzter Satz Oö. KAG wäre aber überflüssig, wenn er nur diesen Inhalt hätte. Daß über die im §44 Abs1 und 2 Oö. KAG geregelten Angelegenheiten (also auch über die Zinsen) in Ersetzung des fehlenden Vertragsinhaltes zu entscheiden ist, besagt ja schon §44 Abs4 Oö. KAG.
Daß Pflegegebührenersätze durch Vorschreibung und Ablauf der 6-Wochenfrist in gleicher Weise fällig werden, ob sie nun auf einer vertraglichen Einigung oder einer Entscheidung der Schiedskommission beruhen, ist selbstverständlich und bedürfte der Regelung des §44 Abs7 letzter Satz Oö. KAG nicht.
Der Sinn der Bestimmung des §44 Abs7 letzter Satz Oö. KAG kann daher nur sein, daß mit der Entscheidung der Schiedskommission die strittigen Differenzbeträge zum selben Zeitpunkt fällig werden, als die bisherigen unstrittigen Pflegegebührenersätze infolge Vorschreibung und Fristablauf bereits fällig geworden sind. Könnten die strittigen Differenzbeträge erst durch eine neuerliche Vorschreibung der Krankenanstalten nach Entscheidung der Schiedskommission fällig werden, so hätte diese niemals über Verzugszinsen zu entscheiden. Die für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission gegen nachträgliche Verrechnung zu leistenden Vorauszahlungen gemäß §44 Abs5 Oö. KAG beruhen unmittelbar auf dem Gesetz und bilden keinen Entscheidungsgegenstand der Schiedskommission. Auf Verzugszinsen, die sich durch Verzögerung der nach §44 Abs5 Oö. KAG zu erbringenden Leistungen ergeben, kann sich daher §44 Abs7 Oö. KAG nicht beziehen. Die Verweisungsnorm des §44 Abs7 Oö. KAG kann sohin nur jene Verzugszinsen betreffen, die sich aus der Entscheidung der Schiedskommission über die strittigen Differenzbeträge zwischen den nach §44 Abs5 Oö. KAG zu leistenden Vorauszahlungen und den festgesetzten Pflegegebührenersätzen ergeben. Der Landesgesetzgeber ist daher offensichtlich davon ausgegangen, daß diese strittigen Differenzbeträge im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedskommission bereits fällig sind. Bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gesetzesauslegung wäre §44 Abs7 letzter Satz Oö. KAG (soweit er sich auf die sinngemäße Anwendung der Zinsenregelung bezieht) überflüssig."
3. Der Bescheid der Schiedskommission vom 14. Dezember 1977 (im wiedergegebenen Teil) ist Gegenstand der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die bf. Partei eine Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleistenden Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Die Beschwerdebehauptung, daß sich der angefochtene Bescheid auf verfassungswidrige Gesetzesvorschriften (nämlich §44 Abs2 vierter Satz und Abs7 letzter Satz Oö. KAG 1976) stütze, beruht auf einer Argumentation, der sich die bf. Partei bereits in der von ihr (und einer weiteren Beschwerdeführerin) ebenfalls gegen einen Bescheid der Schiedskommission über Verzugszinsen erhobenen Beschwerde B288/76 (und zwar teilweise wörtlich gleichlautend) bedient hat; zwischen den Ausführungen der vorliegenden und der damaligen Beschwerde besteht im wesentlichen bloß der Unterschied, daß das dem Nachweis verfassungswidriger gesetzlicher Grundlagen gewidmete Vorbringen in der Beschwerde B288/76 ausschließlich der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums zugeordnet war.
Im Hinblick auf diese Lage kann sich der VfGH damit begnügen, auf den die gleichartige Beschwerdebehauptung betreffenden Teil der Entscheidungsgründe seines den Beschwerdefall B288/76 abschließenden Erkenntnisses VfSlg. 8834/1980 (S 447 f.) hinzuweisen, aus dem entsprechend folgt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht stattgefunden hat.
2. Was die weiters geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums anlangt, kann sich der VfGH ebenfalls auf eine Bezugnahme auf sein soeben angeführtes Erk. beschränken, in dem darauf hingewiesen wurde, daß eine Verzugszinsen (in bezug auf Pflegegebührenersätze) festlegende Entscheidung in das Eigentum des Hauptverbandes nicht eingreift (S 448 unten).
3. a) Wenngleich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aus dem eben angefochtenen Grund nicht vorliegt, hält es der VfGH dennoch für geboten, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen und zu prüfen, ob aus ihm etwa auf die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geschlossen werden kann. Eine solche hat aber - wie die folgenden Ausführungen zeigen - ebenfalls nicht stattgefunden.
b) Der unter zwei Blickwinkeln erhobene Vorwurf einer denkunmöglichen Gesetzeshandhabung könnte zutreffendenfalls als Indiz für ein willkürliches und damit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 9015/1981) das Gleichheitsrecht verletzendes Vorgehen der bel. Beh. gewertet werden. Entgegen der Auffassung der bf. Partei kann aber von einer - Willkür indizierenden - denkunmöglichen Gesetzeshandhabung nicht die Rede sein.
Die bf. Partei meint einerseits, daß dem angefochtenen Bescheid die Rechtskraft des Bescheides der Schiedskommission vom 8. März 1976 hinsichtlich des Ausspruchs über die Verzugszinsen (siehe den unter I/1 wiedergegebenen Punkt 5 des Spruchs dieses Bescheides) entgegengestanden sei. Daß dies aber offenkundig nicht zutrifft, erweist schon ein Vergleich der maßgebenden Spruchteile in beiden Bescheiden. Während die Verzugszinsenregelung im Bescheid vom 8. März 1977 - wie die bel. Beh. in ihrer Gegenschrift richtig darlegt - lediglich nach Erlassung dieses Bescheides eingehende neu festgesetzte Pflegegebührenersätze betrifft, bezieht sich die im angefochtenen Bescheid enthaltene auf die Unterschiedsbeträge zwischen schon geleisteten Vorauszahlungen und den neu festgelegten Pflegegebührenersätzen.
Andererseits führt die bf. Partei allgemeine, im wesentlichen aus dem Zivilrecht hergeleitete Überlegungen zum Nachweis ins Treffen, daß die Festlegung von Verzugszinsen mangels einer Säumnis der zahlungspflichtigen Sozialversicherungsträger als begriffliche Voraussetzung für einen Zahlungsverzug nicht in Betracht komme. Dieser Argumentation ist aber entgegenzuhalten, daß es primär nicht auf allgemeine Erwägungen über den Begriff der Verzugszinsen, sondern darauf ankommt, wie der letzte Satz im §44 Abs7 Oö. KAG 1976 mit seiner Anordnung über eine sinngemäße Geltung des vierten Satzes im §44 Abs2 leg. cit. im gegebenen Zusammenhang zu verstehen ist. Nach Ansicht des VfGH erlaubt schon sein Wortlaut die von der bel. Beh. vorgenommene, in der Begründung ihres Bescheides ausführlich dargelegte Auslegung, wozu noch kommt, daß der Gesetzgeber selbst (im Abs5 des §44 Oö. KAG 1976) von der "Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission" spricht; ob diese Auffassung richtig ist, ist hier allerdings nicht zu untersuchen.
4. Das Beschwerdeverfahren liefert auch sonst keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer im Verfahren nach Art144 B-VG vom VfGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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