A27/84 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
Begründung:
1. Die Firma B GesmbH Co. KG begehrte mit ihrer auf Art137 B-VG gestützten Klage die Verurteilung des Bundes zur Rückzahlung eines Umsatzsteuerguthabens samt Zinsen, schränkte dieses Klagebegehren aber in der Folge auf (Verzugs )Zinsen ein.
2.1.1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche ua. gegen den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2.1.2. Die zweite dieser beiden (Zuständigkeits )Voraussetzungen ist nicht gegeben:
Der VfGH legte bereits in seinem Erk. VfSlg. 8836/1980 ausführlich begründet dar, daß die Finanzbehörde über Ansprüche auf (Rück )Erstattung von Abgaben gemäß §239 BAO bescheidmäßig abzusprechen hat. Dies trifft gleichermaßen auf eine mit dem Erstattungsbegehren verbundene Verzugszinsenforderung als Annex zur Hauptsache zu (VfSlg. 7571/1975), und zwar auch dann, wenn die Hauptforderung - wie hier nach dem Vorbringen der klagenden Partei - während des Verfahrens vor dem VfGH erfüllt wurde (VfSlg. 5987/1969).
2.2. Aus diesen Erwägungen war die Klage als unzulässig zurückzuweisen.
Erstattungsfähige Prozeßkosten fielen nicht an (§41 VerfGG 1953).