B381/83 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die bf. Gesellschaft ist schuldig, der beteiligten L-AG zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 11000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Der VfGH hat mit Erk. VfSlg. 10476/1985 die Beschwerde abgewiesen, die Entscheidung über die von der beteiligten L-AG für die von ihr erstattete Äußerung rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.
Es ist daher das Erk. in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und der beteiligten Partei nach §88 VerfGG ein Kostenersatz in der Höhe von 11000 S zuzusprechen. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von 1000 S enthalten.