V51/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erließ - gestützt auf §43 Abs1 litb Z1 iVm. §94b StVO 1960 - eine mit 26. Mai 1986 datierte Verordnung, gemäß der für ein Teilstück der Brenner-Bundesstraße
B 182, nämlich ab der Autobahnanschlußstelle Innsbruck-Süd bis zur Autobahnauffahrt Matrei a. Brenner, (mit bestimmten Ausnahmen) ein Fahrverbot für Motorräder verfügt wird. Diese Verordnung ist Gegenstand des vorliegenden Antrags nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, in dem der Einschreiter mit eingehender Begründung die Gesetzwidrigkeit der Verordnung geltend macht und deren Aufhebung begehrt. Der Antragsteller, welcher nach seinen Angaben in Innsbruck wohnhaft ist, bezeichnet sich als "Betroffener" und führt in diesem Zusammenhang aus, daß er Eigentümer und Halter eines näher bezeichneten Motorrades sei; als Motorradfahrer sei es ihm im Gegensatz zu sämtlichen übrigen Verkehrsteilnehmern nicht mehr möglich, ohne Entrichtung einer Mautgebühr von Innsbruck zum Brennerpaß bzw. nach Italien zu gelangen.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Legitimation zu einem Antrag nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG (ua.) nur dann gegeben ist, wenn die bekämpfte Verordnungsbestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt; er hat eine derartige aktuelle Beeinträchtigung insbesondere in dem Fall verneint, daß die angefochtene Verordnung ein allgemeines Fahrverbot für eine bestimmte KFZart festlegt und der Antragsteller nach seinen Behauptungen genötigt war, zur Erreichung seines Arbeitsplatzes eine längere Fahrstrecke zu wählen (VfSlg. 9309/1981). Die vorliegende Sache entspricht der eben erwähnten in allen entscheidungswesentlichen Belangen, sodaß es hinreicht, auf die Begründung des bezogenen Beschlusses zu verweisen.
Der Antrag war sohin zurückzuweisen.