B1266/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen fünf Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, mit denen dem Einschreiter für die Jahre 1980 bis 1984 Umsatzsteuer sowie Einkommensteuer vorgeschrieben wurde. Der Bf. bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit des (mit dem hg. Erk. G119/86 vom 11.12.1986 - unter Fristsetzung für das Außerkrafttreten - als verfassungswidrig aufgehobenen) §254 BAO und hält sich Beziehung nicht sehr deutliche Beschwerdevorbringen wohl zu verstehen ist -) wegen der Auswirkungen dieser Bestimmung auf die erwähnten Steuervorschreibungen für befugt, die Bescheide des Finanzamtes unmittelbar anzufechten.
Die Beschwerde verkennt jedoch, daß zufolge Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VerfGG Beschwerde an den VfGH ausnahmslos erst nach Erschöpfung eines - hier gegebenen, nämlich gemäß §260 Abs1 BAO zur Finanzlandesdirektion führenden - Instanzenzugs erhoben werden kann; sie war sohin wegen der hiedurch gegebenen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren getroffen.