Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, dem Bf. die mit S 12.100,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Zwang zu ersetzen.
Begründung:
I. 1. Der Akademische Senat der Universität Wien gab mit
Bescheid vom 13. Feber 1986, Z GZ. 82/6-1985/86, der von Magister
Artium H B gegen den Bescheid des
Fakultätskollegiums der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 21. Jänner 1985, Z Dek.Zl. 31/341979/80, betreffend die Ablehnung der Nostrifizierung des ausländischen akademischen Grades "Magister Artium" erhobenen Berufung nicht Folge.
Der erstgenannte Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.
2. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1986, Z GZ. 82/61985/86, hob der Akademische Senat der Universität Wien den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid gemäß §68 Abs2 AVG auf.
3. Im Hinblick auf den späteren Bescheid wurde der Bf. im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VfGG 1953 einvernommen. Er erklärte, daß er sich als klaglos gestellt erachte und verzeichnete Verfahrenskosten.
II. 1. Hebt die Behörde den angefochtenen Bescheid auf, so ist auf eine andere Weise das Ziel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden. Damit ist Klaglosstellung im Sinne des §86 VfGG 1953 eingetreten.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG 1953 einzustellen.
2. Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf §88 VfGG 1953.
3. Diese Entscheidung konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG 1953 getroffen werden.
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