Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat am 18. November 1987 gegen den Bf. den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gefaßt, weil der Verdacht bestehe, daß er sich durch die Erhebung aussichtsloser (straf-)gerichtlicher Privatanklagen gegen einen anderen Rechtsanwalt unkollegial verhalten habe, sodaß Grund zur Disziplinarbehandlung vorliege.
2. Dagegen wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die "amtswegige Prüfung der, der Entscheidung zugrundeliegenden Norm und Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatutes" angeregt und weiters die "Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als rechtswidrig" beantragt wird.
3. Wie der VfGH mit Beschluß VfSlg. 9425/1982 eingehend dargelegt und begründet hat, bildet ein Einleitungsbeschluß nach §29 Abs3 DSt eine bloße Verfahrensanordnung, die weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann. Der VfGH hat an dieser Auffassung auch in seiner weiteren Rechtsprechung (vgl. zB VfGH 25.6.1986 B477/86, 28.9.1987 B695/87) festgehalten. Es genügt, den Bf. zur Beantwortung seiner nicht stichhältigen Ausführungen auf die Begründung der zitierten Entscheidungen zu verweisen.
Da nach Art144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH das Vorliegen einer behörd- lichen Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt, dies hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte, da die Nichtzuständigkeit offenkundig ist, gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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