G247/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Bf. bringt vor, sein Vater und Rechtsvorgänger im Eigentum einer Liegenschaft in Wörgl-Kufstein habe Ende 1948 an die benachbarte Brauerei eine Grundfläche im Tauschweg abgetreten. Diese Fläche bilde einen Zufahrtsweg sowohl zum Betriebsgebäude der Brauerei wie auch zum Lieferanteneingang des Antragstellers und werde von ihm und seinem Rechtsvorgänger ebenso wie von der Brauerei-AG immer schon zu privaten und gewerblichen Zwecken befahren und begangen. Die Gesellschaft verweigere aber die Aufsandung zur Verbücherung der Dienstbarkeit des Gehund Fahrweges, weil die 40-jährige Ersitzung nach §1472 ABGB nicht vollendet sei. Da Rechte an Liegenschaften nach §1470 allgemein in 30 Jahren ersessen würden, sei die durch §1472
verfügte Verlängerung der Ersitzungszeit gegen juristische Personen (die Verwalter der Güter des Staates, der Kirchen, Gemeinden "und anderer erlaubter Körper") gegen den Antragsteller unmittelbar wirksam. Sie sei unsachlich und daher verfassungswidrig.
Art140 Abs1 B-VG legitimiert indessen zur Antragstellung nur Personen, für die das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist, denen also kein anderer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit offensteht oder zumutbar ist. Wie der VfGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist der Rechtsstreit um ein Privatrecht, in dem die als verfassungswidrig angesehene Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, im allgemeinen durchaus zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9685/1983, 9926/1983 sowie G230/85, V59/85 vom 3. März 1986 und G22/86 vom 6. Juni 1986).
Wollte man allein wegen der damit verbundenen Unannehmlichkeiten,
wegen des Prozeßrisikos und der allfälligen Kostenfolgen die
Beschreitung des Zivilrechtsweges für unzumutbar ansehen, so verlöre
die in Art140 Abs1 B-VG enthaltene Einschränkung ". . . ohne Fällung
einer gerichtlichen Entscheidung . . ." ihren hauptsächlichen
Anwendungsbereich.
Der Antragsteller bringt keine besonderen Umstände vor, die diesen Weg - wie etwa in den Fällen VfSlg. 8187/1977, 8212/1977 und 8396/1978 - in seinem Fall unzumutbar erscheinen ließen.
Der Antrag ist daher mangels Legitimation zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).