Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 1988 den Antrag, ihn zwecks Zivildienstleistung von der Wehrpflicht zu befreien, und führte diesen im wesentlichen wie folgt aus:
Er lehne den Gebrauch der Waffe auch zur Verteidigung deswegen ab, weil es Mord sei, mit Waffen gezielt gegen Menschen vorzugehen. Weiters sei es abzulehnen von Notwehr zu sprechen, wenn zwei Armeen bewußt aufeinander geschickt werden. Da durch eine militärische Auseinandersetzung noch nie ein Problem gelöst wurde, sei er der Ansicht, daß Österreich kein Bundesheer brauche um sich zu verteidigen. Angesichts des auf der Welt vorhandenen Vernichtungspotentials und zum Weiterbestand der Menschheit trete er für friedliche Konfliktlösungsmodelle sowie für eine soziale Verteidigung nach dem Vorbild Gandhis und Martin Luther Kings ein.
2. In der mündlichen Verhandlung vor der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres am 15. Juli 1988 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Gewissensgründen - zusammengefaßt - an:
Er könne sich nicht vorstellen, im Ernstfall mit Waffengewalt gegen Menschen vorzugehen, da Gewalt für ihn keine Lösungsmöglichkeit von Konflikten darstelle. Er lehne das Bundesheer ab und glaube nicht, daß ein Bundesheer gebraucht werde. Auf die Frage, was im Angriffsfalle bzw. im Fall der Besetzung eines Teils von Österreich durch einen Aggressor, der Menschen umbringen oder verschleppen würde, wäre, sollte man seiner Meinung nach versuchen, mit dem Gegner nicht zusammenzuarbeiten. Auf die Frage, was er bei einer endgültigen Abweisung des Antrages machen würde, gab er an, sich darüber noch nicht so richtig Gedanken gemacht zu haben. Mit seinem Dienst beim Bundesheer im Rahmen der Sanität würde er wieder die Institution des Bundesheeres unterstützen.
3. Mit Bescheid vom 15. Juli 1988 wies die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §2 Abs1 in Verbindung mit §6 Abs1 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. 679, (im folgenden: ZDG) ab und begründete dies im wesentlichen folgendermaßen:
"Auf Grund des Vorbringens und des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung sei es dem Antragsteller nicht gelungen, die behaupteten schwerwiegenden Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Die Ablehnung von Waffengewalt und Gewaltanwendung gegen Menschen sei nur dann Befreiungsgrund von der Wehrpflicht, wenn sie aus schwerwiegenden Gewissensgründen erfolgt und der Antragsteller daher bei Leistung des Wehrdienstes in eine schwere Gewissensnot geraten würde.
Die Ablehnung des Krieges als Mittel der Konfliktaustragung aber entspringe einer rein rationalen Erkenntnis, welche vom überwiegenden Teil der österreichischen Bevölkerung geteilt werde. Dies könne für sich alleine nicht als schwerwiegender Gewissensgrund anerkannt werden. Die Aussagen zur Ablehnung der militärischen Landesverteidigung seien oberflächlich und phrasenhaft geblieben und ließen nicht erkennen, daß der Antragsteller sich mit den ethisch-moralischen oder religiösen Fragen der Rechtfertigung einer militärischen Landesverteidigung in besonderer Weise auseinandergesetzt hätte. Auch seine Darstellungen zu den Alternativen zu einer militärischen Landesverteidigung sei phrasenhaft und somit unglaubwürdig geblieben.
Da er darüberhinaus auch nicht glaubwürdig darzustellen vermochte, wodurch er bei Leistung des Wehrdienstes in eine schwere Gewissensnot geraten würde, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge nicht einmal darüber nachgedacht hätte, wie er sich verhalten würde, wenn der Antrag abgewiesen werden würde, war spruchgemäß zu entscheiden."
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und führte darin insbesondere aus:
Bei Ableistung des Wehrdienstes würde er auf Grund seiner Erziehung - seine Eltern hätten die Sinnlosigkeit des 2. Weltkrieges erlebt - in schwere Gewissensnot geraten.
Seine Mutter, eine Krankenschwester für Psychiatrie, habe ihm auch die Gefahr von Kriegsspielzeug und dergleichen eindringlich klargemacht. Er halte es für menschenunwürdig und gewissenlos, Menschen den Befehl zum Töten von Mitmenschen zu geben. Dies beginne bereits bei der Übung des Ernstfalles.
Bereits das Vorhandensein eines Heeres erhöhe das Kriegsrisiko erheblich. Jeder mit Gewalt oder auch nur mit Gewaltandrohung beendete Konflikt bilde den Keim für weitere Konflikte.
Eine Armee sei auf die Bekämpfung eines Feindbildes ausgerichtet. Der Inhalt von Feindbildern sei jedoch leicht austauschbar.
Der äußerst modellhaften Frage, was im Angriffsfalle beziehungsweise wenn der Aggressor einen Teil Österreichs besetzt hätte und Menschen umbringen und verschleppen würde, zu tun sei, halte er entgegen, daß die Methoden der friedlichen Konfliktlösung solche Situationen von vornherein verhindern würden.
Das Bundesheer lehne er ab, da er sich für eine menschlichere und bessere Welt einsetze, die in Zukunft ohne Armeen auskommen werde.
Er sei der Ansicht, daß er bereits durch das Ansuchen um Befreiung vom Wehrdienst den Nachweis für einen schwerwiegenden Gewissensgrund erbracht habe. Das unbedingte Handeln nach einer rationalen Erkenntnis entspreche dem kategorischem Imperativ Imanuel Kants und sei dem Gewissen gleichzusetzen.
Die Landesverteidigung sei weder ethisch noch moralisch und schon gar nicht religiös zu rechtfertigen. Alle Rechtfertigungsversuche bestünden aus künstlich konstruierten Modellfällen und einer schamlosen Ausnutzung der Notwehrthese.
Er könne sich nicht vorstellen in irgendeinerweise eine Tätigkeit im Bundesheer zu verrichten, da dies auf eine Unterstützung des von ihm verurteilten Systems hinauslaufe.
5. In der Berufungsverhandlung vor der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDOK) vom 11. November 1988 legte der Beschwerdeführer im wesentlichen dar:
Er sei davon überzeugt, daß es besser sei, das Land mit gewaltfreien Methoden als durch Anwendung von Waffen zu verteidigen. Die Bevölkerung sollte versuchen, das Leben so wie bisher weiterzuführen und mit dem Angreifer nicht zusammenzuarbeiten. Durch Streiks und andere Maßnahmen werde das Ziel des Aggressors, Gewinn aus der Eroberung zu ziehen, vereitelt. Dieser werde abziehen, ohne daß es notwendig wäre, Waffengewalt anzuwenden. Er glaube auch, daß die fremden Soldaten auf Gewalt verzichteten, wenn sie sähen, daß gegen sie keine Gewalt angewendet werde.
Er sei in seiner Heimatgemeinde bei einer Kulturgruppe und interessiere sich - ohne Mitglied zu sein - für AI. Er besuche Veranstaltungen und kaufe sich Bücher und Broschüren.
Sein Bruder habe ihm bei der Formulierung der Berufung, die inhaltlich von ihm stamme, geholfen.
Auf die Frage, was er unter "Gewissensnot" verstehe:
Wenn er im Rahmen des BH auf einen anderen Menschen schießen müßte bzw. geschossen hätte, dann würde er damit "nicht fertig werden". Gewissensbisse habe er bisher dann verspürt, wenn er etwas getan hatte, was seinem eigentlichen Wollen widersprach.
6. Die ZDOK wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. November 1988 unter Bezugnahme auf §2 Abs1 und §6 Abs2 ZDG den Antrag des Beschwerdeführers ab. Sie begründete ihren abweisenden Bescheid im wesentlichen folgendermaßen:
"Da die Berufungsbehörde auf Grund des wiederholten Ermittlungsverfahrens zu eigenen Feststellungen gelangt ist, erübrigt es sich, näher auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides einzugehen.
Desgleichen erscheint es entbehrlich, das gesamte schriftliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers in extenso wiederzugeben. Soweit erforderlich, wird unten auf die wesentlichen Punkte eingegangen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Mit seiner zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Ablehnung jeglicher Gewaltanwendung und der daraus resultierenden besonderen Wertschätzung des menschlichen Lebens hat der Antragsteller Gründe, die den Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG entsprechen, mit der nötigen Deutlichkeit behauptet.
Es ist aber dem Antragsteller auch in der Berufungsverhandlung nicht gelungen, seiner gesetzlichen Glaubhaftmachungsverpflichtung (§6 Abs2 ZDG) Genüge zu tun.
Dafür sind teils objektive, teils solche Gründe maßgebend, die mit dem persönlichen Eindruck des Antragstellers in der Berufungsverhandlung zusammenhängen.
Zur ersten Kategorie zählt, daß er - obwohl ersucht, sämtliche Gründe für sein Befreiungsbegehren zu nennen - in der Rechtsmittelverhandlung die besondere Wertschätzung des menschlichen Lebens nicht explizit ins Treffen führte. Dies rechtfertigt nach der Erfahrung des Senates die Annahme, daß dieser Grund nicht jenen außergewöhnlichen Stellenwert einnimmt, der es rechtfertigen würde, von einer gefestigten inneren Grundeinstellung - die nicht mit einer bloßen Meinung verwechselt werden darf - zu sprechen. Pflegen doch Personen mit einer tief verwurzelten Grundüberzeugung sich entsprechend zu äußern, zumal dann, wenn sie in einer entscheidenden Phase danach gefragt werden. Der lapidare Hinweis bei der Frage nach der Gewissensnot, 'damit nicht fertig zu werden', wenn er im Rahmen des Bundesheeres auf einen anderen Menschen schießen müßte bzw. geschossen hätte, ist für eine überzeugende Verantwortung zu wenig.
Hinsichtlich des zweiten Punktes - Eindruck des Antragstellers während seiner Parteienaussage - ist zusammenfassend zu sagen, daß er bei den seinen Gewissenssphäre betreffenden Angaben - er würde, wenn er auf einen anderen Menschen geschossen hätte, damit 'nicht fertig werden'; Gewissensbisse habe er bisher dann verspürt, wenn er etwas getan hatte, was seinem eigentlichen Willen widersprach - insgesamt nicht wie ein junger Mensch wirkte, der eine gefestigte innere Einstellung zum Ausdruck bringt, die ihn im Falle des Waffengebrauches gegen Menschen tatsächlich in einen schweren Gewissenskonflikt stürzen würde.
Infolge der komplexen, zahlreiche auch intuitiv verlaufende Wertungsvorgänge in sich schließenden Natur der freien Beweiswürdigung kann im einzelnen nur sehr grob umrissen werden, was den Senat zu dieser Ansicht führte, zumal sich die Bewertung von Ausdrucksformen während eines Gespräches einer Verbalisierung weitestgehend entzieht. Es muß daher hier mit dem Bemerken sein Bewenden haben, daß der Antragsteller bei den entscheidenden Passagen vage und unsicher wirkte, als sei er von seinem eigenen Vorbringen selbst nicht vollkommen überzeugt.
Erhärtet wurde diese Annahme durch den Umstand, daß der Antragsteller dort, wo er auf die Vorteile der gewaltfreien Verteidigung zu sprechen kam, engagierter und überzeugter wirkte und damit zu verstehen gab, daß hier und nicht in den vorgegebenen Gewissensgründen das eigentliche Motiv der Antragstellung gelegen ist.
Bei der Würdigung seiner Person und seines Vorbringens wurden die sicherlich vorhandene friedfertige Grundhaltung, seine Aktivitäten im Rahmen einer Kulturgruppe in seiner Heimatgemeinde, sein Interesse für die Anliegen von Amnesty International sowie sein Interesse für einschlägige Veranstaltungen, Bücher und Broschüren mitberücksichtigt, doch war all dies nicht gewichtig genug, den in freier Würdigung unmittelbar gewonnenen Eindruck des Senates - siehe oben - entscheidend zu verändern.
Mangels der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Wehrpflichtbefreiung mußte sonach der unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben."
7. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG gewährleisteten Grundrechtes dann vor, wenn die Behörde die in dieser Verfassungsbestimmung umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (zB VfSlg. 10379/1985).
Die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, der Verhandlung vor der Zivildienstkommission, seiner Berufung und der Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission tun nur dar, weshalb er das Töten von Menschen, Krieg und militärischen Waffengebrauch überhaupt ablehnt, enthalten aber keine Darlegungen darüber, weshalb er im Falle der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten würde. Bei einer solchen Sachlage ist die Behörde jedoch schon auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers gehalten, die von ihm begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG zu verweigern. Ist die Befreiung von der Wehrpflicht aber schon in Ansehung des eigenen Standpunktes des Antragstellers wegen des Fehlens der materiellen Voraussetzungen abzulehnen, so ist es auch unerheblich, ob die belangte Behörde ihren Bescheid etwa unrichtig beründet hat oder ob ihr irgendwelche Verfahrensfehler unterlaufen sind (VfSlg. 10257/1984).
2. Im Beschwerdeverfahren kam auch nicht hervor, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden habe.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
3. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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