Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 8, vom 7. Februar 1989, Z 150.690/1-ZDK/8/89, wurde der von R E - unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 679/1986 idF BGBl. 598/1988 (ZDG) - gestellte Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 leg.cit. abgewiesen.
1.2. Der dagegen von R E erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 3, vom 27. April 1989, Z 150.690/2-ZDOK/3/89, gleichfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.
Begründend führte die ZDOK ua. aus:
" . . . Die von R E behauptete Ablehnung der Gewalt ist für sich allein kein hinreichender Grund, um die Befreiung vom Wehrdienst zu begründen. Das gleiche gilt für die Absichtserklärung, hilfsbedürftigen Menschen helfen zu wollen.
Im Verfahren vor der ZDK hat R E lediglich behauptet, er wolle keine Waffe in die Hand nehmen und würde sich beim Militär nicht gut fühlen. Den Eishockeysport habe er als zu rauh aufgegeben.
Im Rechtsmittel wurden keine Gewissensgründe spezifiziert, auch in der mündlichen Verhandlung vor der ZDOK traten solche nicht zutage. Es stellte sich vielmehr heraus, daß R E nicht einmal sinngemäß die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wehrdienst nach dem ZDG kennt. Der ZDOK konnte auch nicht der Eindruck vermittelt werden, daß die behauptete Ablehnung der Gewalt so tief ginge, daß die Leistung des Wehrdienstes für R E mit nur einiger Wahrscheinlichkeit mit einer schweren Gewissensnot verbunden wäre.
Da weder das mündliche noch das schriftliche Vorbringen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wehrdienst ergaben und die Aussage der Vertrauensperson nicht geeignet war, den vom Antragsteller gewonnenen Eindruck zu seinen Gunsten zu ändern, war der Berufung der Erfolg zu versagen und die Entscheidung der ZDK zu bestätigen."
1.3.1. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende Beschwerde des R E an den Verfassungsgerichtshof (Art144 B-VG); der Beschwerdeführer beruft sich darin auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
1.3.2. Die ZDOK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten beider Instanzen vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag (und zwar nach Maßgabe des §5 Abs1 und 3 sowie des §6 Abs5 ZDG) von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. VfSlg. 9391/1982, 9785/1983, 10111/1984, 10324/1985, 10379/1985).
2.1.2. Dieses Grundrecht wird nach der herrschenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Zutreffen der materiellen (Befreiungs )Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 10111/1984, 10154/1984, 10247/1984, 10264/1984, 10324/1985, 10422/1985).
2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die zumindest sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der ZDOK, daß hier die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung von der Wehrpflicht allein schon nach den eigenen Einlassungen des Antragstellers nicht erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer machte zwar ansatzweise geltend, weshalb er das Töten von Menschen, Krieg und militärischen Waffengebrauch überhaupt ablehne, tat aber, wie die Aktenlage zeigt, weder in seinem schriftlichen Antrag noch sonst im Verfahren vor der ZDK und der ZDOK hinlänglich und deutlich dar, weshalb er im Fall der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten würde. Bei einer solchen Sachlage ist die belangte Behörde nach der gefestigten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg. 8788/1980, 9563/1982, 9661/1983, 10056/1984, 10853/1986; VfGH 27.11.1987 B836/87, 25.2.1988 B1297/87) bereits auf dem Boden der Behauptungen des Zivildienstwerbers gehalten, die begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG zu verweigern. Ist die Befreiung von der Wehrpflicht aber unter Zugrundelegung des eigenen Standpunkts des Antragstellers wegen des Fehlens der materiellen Befreiungsbedingungen abzulehnen, so bleibt es auch unerheblich, ob die belangte ZDOK ihren Bescheid auf Grund eines fehlerhaften Verfahrens erließ oder etwa unrichtig begründete (zB VfSlg. 9563/1982, 10056/1984, 10853/1986; VfGH 25.2.1988 B1297/87).
2.3. Im Beschwerdeverfahren kam auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervor.
Die Beschwerde war darum abzuweisen.
2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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