B935/89 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
In der als Verfassungsgerichtshofbeschwerde bezeichneten und der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Eingabe wendet sich der Beschwerdeführer gegen Vorgänge anläßlich der beim Exekutionsgericht Wien zu 1 E15907/88 und 1 E2633/88 anhängigen Exekutionsverfahren, insbesondere gegen die Öffnung seiner Wohnung durch ein Vollstreckungsorgan.
Gemäß §16 Abs1 und 2 EO erfolgt der Vollzug einer bewilligten Exekution durch Vollstreckungsorgane, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln (vgl. dazu auch §68 EO). Das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens stellt eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit dar (VfSlg. 6051/1969).
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung gemäß §§63 ZPO, 35 Abs1 VerfGG abzuweisen und die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt werden.