Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 8, vom 16. Dezember 1988, Z144.813/4-ZDK/8/88, wurde der von W M K - unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 679/1986 (ZDG) - eingebrachte Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht nach durchgeführter mündlicher Verhandlung gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 ZDG abgewiesen.
1.2.1. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 4, vom 17. April 1989, Z144.813/5-ZDOK/4/89, gleichfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.
1.2.2. Begründend führte die ZDOK ua. aus:
"Im . . . Antrag hat K . . . behauptet, seine religiöse
Grundeinstellung würde ihm die Leistung des Wehrdienstes nicht
erlauben, das Ermittlungsverfahren ergab aber, daß er (nach)
eigenem Vorbringen . . . vor der ZDK . . . auf religiösem Gebiet
nicht tätig ist, weil er sich mit der Organisation in der Kirche nicht anfreunden könnte. Die Kontrollfrage zum Namen des Weihbischofs Krenn, dessen Persönlichkeit in Kreisen engagierter, aber kritischer Katholiken derzeit zumindest bekannt sein müßte, beantwortete der Antragsteller mit dem Hinweis, daß ihm dieser Name nichts sage. Er hat sich auch nach diesbezüglicher Begründung im Abweisungsbescheid der ZDK entgegen seinem Vorbringen im schriftlichen Rechtsmittel keineswegs mit der Frage der Kirche und ihrer Einstellung zur Gewaltfreiheit beschäftigt, sondern lediglich seine persönlich differente Einstellung hiezu behauptet. Anläßlich der Erörterung von Beispielen der pflichtgemäßen Verteidigung schutzloser Menschen vor der ZDOK behauptete er nur, er könnte den Waffengebrauch in so einer Situation mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, und der allfällige Tod der Angegriffenen würde ihn belasten. Von einem angeblich von der Nächstenliebe besonders geprägten Menschen, der seine eigenen Ansichten zu dieser Frage aus individueller religiöser Grundeinstellung vertritt, muß jedoch erwartet werden, hier eine ihn nach seinen behaupteten Prinzipien berührende Verantwortung gegenüber Schutzlosen zu zeigen. Die auffallende Gleichgültigkeit bei seiner mündlichen Parteiaussage und die eingestandene Unkenntnis der Folgen gewaltsamen Widerstandes in aktuellen Krisenherden (Afghanistan) steht in Widerspruch zu der im schriftlichen Rechtsmittelvorbringen behaupteten gedanklichen Auseinandersetzung mit diesen Problemen.
Faßt man das Gesamtvorbringen des W K zusammen, so ergibt sich das Bild eines die Gewalt ablehnenden Menschen, der aber sich mit der verfahrensgegenständlichen Frage seiner Verantwortung vor dem eigenen Gewissen im Fall der Leistung des Wehrdienstes nur höchst oberflächlich geistig auseinandergesetzt hat und dem es nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihm die Leistung des Wehrdienstes ohne schwere Schuldgefühle kaum möglich wäre. . ."
1.3.1. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des W M K an den Verfassungsgerichtshof; der Beschwerdeführer beruft sich darin auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG, behauptet auch, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG verletzt worden zu sein, und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
1.3.2. Die ZDOK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten beider Instanzen vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iSd Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag (und zwar nach Maßgabe des §5 Abs1 und 3 sowie des §6 Abs5 ZDG) von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfSlg. 9391/1982, 10.247/1984, 10.748/1986).
2.1.2. Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9573/1982, 10.247/1984, 10.748/1986).
2.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2.2.2. Der ZDOK unterlief ein solcher gravierender Fehler auf dem Gebiet der Beweiswürdigung. Denn aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erhellt hinreichend deutlich, daß sie im Ergebnis (auch) der Auffassung anhing, der Berufungswerber sei nicht glaubwürdig genug gewesen, als er zu mehreren ihm in der Berufungsverhandlung unterbreiteten Nothilfebeispielen Stellung genommen habe: Ist es doch nach der Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG keineswegs unvereinbar, wenn ein die Anwendung von Waffengewalt aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen (grundsätzlich) ablehnender Wehrpflichtiger in Fällen der Notwehr oder Nothilfe zur Waffe greift, um rechtswidrige Angriffe auf notwehr-(nothilfe-)fähige Güter gewaltsam abzuwehren. Derartige Verteidigungshandlungen sind nämlich vom Anwendungs- und Wirkungsbereich des §2 Abs1 ZDG ausdrücklich ausgenommen (arg. "von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen"). Wie immer die Antwort des Wehrpflichtigen auf kommissionelle Fragen nach seinem mutmaßlichen Verhalten in fiktiven Nothilfesituationen also lauten mochte: Sie konnte - kraft der geschilderten Verfassungsrechtslage - über das Vorliegen der eigenständigen Befreiungsvoraussetzungen des §2 Abs1 ZDG keinerlei Aufschluß geben und durfte darum auch nicht zum Nachteil des Zivildienstwerbers ausschlagen. Wenn die ZDOK (auch) aus solchen dem Berufungswerber abverlangten Antworten - in Vernachlässigung der verfassungsgesetzlich gezogenen Trennlinie zwischen Gewaltanwendung im allgemeinen und aus Notwehr und in Nothilfe im besonderen - zumindest der Sache nach die Unstichhältigkeit der maßgebenden Einlassungen in der Glaubhaftmachungsfrage ableitete und erschloß, so ist darin nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ein grundlegender schwerer Verfahrensfehler zu erblicken, der bereits in die Verfassungssphäre übergreift (VfSlg. 10.552/1985, 10.748/1986; VfGH 30.9.1985 B421/85, 25.9.1989 B845/89). Zwar zog die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auch andere beweiswürdigende Erwägungen (mit-)heran, doch läßt die Entscheidungsbegründung nach Formulierung und Sinngehalt keinen wie immer gearteten Zweifel, daß das erörterte, rechtlich verfehlte Argument - nach Lage des Falles - einen tragenden, unverzichtbaren Teil jener Kommissionsüberlegungen bildete, die zur Abweisung der Berufung führten.
Abrundend sei festgehalten, daß der ZDOK (auch) insoweit ein grober Verfahrensverstoß unterlief, als sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides - zur Glaubwürdigkeitsproblematik - aktenwidrig feststellte, der Zivildienstwerber habe (in der Berufungsverhandlung) eine Kontrollfrage zum Namen des Weihbischofs Krenn mit dem Hinweis beantwortet, daß ihm "dieser Name nichts sage". Demgegenüber geht aus der Verhandlungsschrift hervor, daß der Berufungswerber keine uneingeschränkt verneinende Antwort gab, sondern nur erklärte, ihm sage "auch heute noch der Name 'Krenn' im Zusammenhang mit der Kirche und Gewaltfreiheit nichts" (Hervorhebung nicht im Original).
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzte, sodaß der angefochtene Bescheid als verfassungswidrig aufzuheben war.
Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das Beschwerdevorbringen selbst noch weiter einzugehen.
3.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf die Umsatzsteuer.
3.2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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