Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Juni 1989 einen von Dipl.Ing. F F - unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 (Wiederverlautbarung), idF BGBl. 598/1988 - gestellten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht - nach mündlicher Verhandlung - gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 ZDG als unbegründet ab.
Sie begründete dies im wesentlichen wie folgt:
"In der Berufungsverhandlung verwies der Antragsteller auf sein bisheriges mündliches und schriftliches Vorbringen und erklärte trotz Belehrung darüber, daß die Berufungsbehörde das gesamte Ermittlungsverfahren neu durchzuführen gedenke, dem Gesagten und Vorgebrachten nichts mehr hinzufügen zu wollen. Er sei nicht bereit, sein Innerstes, das er allenfalls im Freundeskreis eröffne, vor Personen, die er überhaupt nicht kenne, darzustellen. Er glaube, daß aus seinem bisherigen Vorbringen seine Einstellung deutlicher erkannt werden könne als durch ein Gespräch von vielleicht fünfzehn Minuten.
Die Berufung ist nicht begründet.
Dem Rechtsmittelwerber ist insofern beizupflichten, als aus seinen erstinstanzlichen Darlegungen und aus der Berufungsschrift angesichts der darin geäußerten besonderen Wertschätzung des menschlichen Lebens und der Betonung grundsätzlicher Gewaltablehnung die Behauptung von Gewissensgründen zu entnehmen ist, die den Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG entsprechen.
Fehl geht der Berufungswerber aber in der Annahme, er habe damit auch schon der ihn - wie jeden Zivildienstwerber - treffenden Glaubhaftmachungsverpflichtung (§6 Abs2 ZDG) Genüge getan. Ausgehend nämlich von der notorischen Tatsache, daß Behauptungen auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen aufgestellt werden können und nicht immer aus jenen Motiven entspringen müssen, die vorgegeben werden, kann bei der Prüfung der Frage, ob die von einem Befreiungswerber angegebenen Gewissensgründe tatsächlich einer gefestigten inneren Einstellung im Sinne einer echten persönlichen Überzeugung entspringen, auf die mündliche Darstellung dieser Gründe in einem mit den Mitgliedern der Berufungsbehörde geführten unmittelbaren Gespräch nicht verzichtet werden.
Da nun vorliegend der Antragsteller auf die ihm eingeräumte Möglichkeit des Parteienvorbringens ausdrücklich verzichtet hat und die Verlesung des Akteninhaltes zur Glaubhaftmachung der behaupteten Gewissensgründe nicht ausreichte, mußte mangels der materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Wehrpflichtbefreiung der Berufung ein Erfolg versagt bleiben."
2. Gegen diesen Bescheid der ZDOK wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs1 ZDG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die ZDOK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
II. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
1.a) Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige im Sinn des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag (und zwar nach Maßgabe des §5 Abs1 und 3 sowie des §6 Abs5 ZDG) von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. auch VfSlg. 9391/1982, 9785/1983, 9839/1983, 9840/1983, 9842/1983, 9971/1984, 9985/1984, 10021/1984).
b) Dieses Grundrecht wird nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen (Befreiungs )Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9549/1982, 9842/1983, 9985/1984, 10980/1986; VfGH 3.10.1988 B808/88).
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978, 9785/1983, 9985/1984), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2.a) Die belangte Behörde geht richtig davon aus, daß der Antragsteller, zieht man alle seine Einlassungen im Administrativverfahren gebührend in Betracht, immerhin deutlich erkennbar den Standpunkt einnahm, infolge seiner - allgemeinen und vorbehaltlosen - Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt in schwere Gewissensnot zu geraten, wenn er Wehrdienst leisten müsse.
Eine derartige (an sich taugliche) Behauptung muß aber, sollen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung erfüllt sein, nicht nur aufgestellt, sondern kraft §6 Abs2 ZDG auch glaubhaft gemacht werden (vgl. zB VfSlg. 9573/1982, 10980/1986).
b) Die ZDOK legte dem Sinn nach dar, weshalb sie der Ansicht anhänge, daß hier schwerwiegende Gewissensgründe iS des ZDG nicht glaubhaft seien.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Auffassung unterliefen der belangten Behörde dabei weder materielle noch gravierende prozessuale Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht im Bereich der freien Würdigung des Bescheinigungsmaterials: Der Beschwerdeführer bekämpft nämlich nach der unverkennbaren Zielsetzung des Beschwerdevorbringens in Wahrheit bloß die - nicht zu seinen Gunsten ausgefallene - behördliche Beweiswürdigung, indem er tatsächliche Schlußfolgerungen der ZDOK in der Glaubhaftmachungsfrage als unrichtig und verfehlt hinstellt. Der Beschwerdeführer läßt zunächst außer Acht, daß der Antragsteller von Gesetzes wegen das Vorliegen einer bestimmten subjektiven Überzeugung zu bescheinigen hat, seine Vernehmung als Partei sohin nahezu ausnahmslos das ausschlaggebende Mittel zur Feststellung darstellt, ob die behauptete innere Einstellung tatsächlich vorhanden ist. In der Weigerung, einen derartigen Beweis erheben zu lassen, liegt - wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. September 1989 B613/87 ausspricht - daher eine geradezu gezielte Verletzung der Pflicht zur Glaubhaftmachung. Die dem Grunde nach vertretene Ansicht des Beschwerdeführers, seine bisherigen Darlegungen im Verfahren enthöben ihn von der Pflicht einer weiteren Mitwirkung in diesem Sinn, wiederum ist verfehlt, weil die im Instanzenzug angerufene ZDOK eine eigenständige Sachentscheidung zu treffen, also sich selbst ein Bild davon zu machen hatte, ob die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer vermochte daher den Umständen nach keineswegs aufzuzeigen, daß die beweiswürdigenden Überlegungen der Berufungsbehörde der allgemeinen Lebenserfahrung oder den Gesetzen des logischen Denkens widersprechen: Nur in diesem Fall aber könnte im gegebenen Zusammenhang - nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - von einem verfassungsrechtlich relevanten, groben Verstoß verfahrensrechtlicher Art die Rede sein, der nach §2 ZDG aufzugreifen wäre (zB VfSlg. 9732/1983, 9985/1984).
c) Der Verfassungsgerichtshof kann der ZDOK also nach Lage des Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Wägung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie auf Grund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die Vorjudikatur, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, die auf Grund unmittelbaren persönlichen Eindrucks gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person (näher) zu begründen: zB VfSlg. 9573/1982, 9785/1983, 10529/1985, 10980/1986).
d) Abschließend folgt daraus, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs1 ZDG) nicht verletzt wurde.
3.a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Gesetzesbestimmungen unter dem Aspekt des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebots wurden nicht geltend gemacht und kamen - aus der Sicht dieses Beschwerdefalls - auch sonst nicht hervor. Bei dieser Betrachtung schied im übrigen die Vorschrift des §2 Abs1 ZDG, da es sich um eine Verfassungsbestimmung handelt, von vornherein aus.
b) Da es auch an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß die belangte Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte, könnte das - vom Beschwerdeführer relevierte - Gleichheitsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 7466/1974, 8238/1978, 9233/1981) nur dann verletzt sein, wenn der angefochtene Bescheid ein Willkürakt wäre.
Es finden sich jedoch keine wie immer gearteten Hinweise dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten bestimmt oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei.
c) Daher ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht nicht verletzt wurde.
4. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
5. Da einesteils die hier maßgebenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt sind, andernteils ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt wurde, konnte diese Entscheidung gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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