Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die beschwerdeführende Gesellschaft wendet sich gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamts für Körperschaften in Wien vom 18. September 1989, mit dem die Berufung gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Nebengebühren als unbegründet abgewiesen wurde.
Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Im Falle einer Berufungsvorentscheidung kann der Berufungswerber jedoch nach §276 BAO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieser Entscheidung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen (vgl. VfSlg. 11183/1986; VfGH 13.6.1987, B209/87).
Da im vorliegenden Fall der administrative Instanzenzug nicht erschöpft wurde, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und ist daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
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