Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Juli 1988 seine Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung. Er verwies im Antrag ua. auf sein "soziales Engagement" und brachte diesbezüglich vor:
"Schon vor längerer Zeit hatte ich für mich eine sehr wesentliche Erfahrung gemacht, die mir drastisch vor Augen führte, wie wichtig es sein kann anderen Menschen mit Toleranz und Liebe entgegenzutreten. Nämlich als ich vor einigen Jahren (1981-83) sehr viel meiner Freizeit in einem Jugendzentrum verbrachte und mich dort an einigen Dingen aktiv beteiligte. So entstand unter anderem eine Projektgruppe, der ich angehörte, die in ihrer Freizeit am Samstag nachmittag ein Heim für geistig behinderte Mädchen in Maria Lanzendorf, NÖ besuchte. Der Gedanke entstand daraus, daß gerade diese Menschen, die so völlig unschuldig in ihren Zustand hineingeboren werden, dann meistens irgendwohin abgeschoben werden, kaum mehr irgendwelche persönliche Zuwendung bekommen. So versuchten wir damals, selbst völlig unerfahren, an jedem Samstag diesen Kindern einen schönen Nachmittag zu bereiten. Was wir beim ersten Besuch erlebten war unbeschreiblich und übertraf alle unsere Erwartungen. Mit der Zeit wurden wir so etwas wie eine zweite Familie für die Kinder. Ich konnte während dieses Projektes erleben, wie sehr sich die Kinder über jede kleine Zuwendung freuten, wie dringend sie dieses bißchen Liebe brauchten und wie wenig sie wahrscheinlich in ihrem bisherigen Leben davon erhalten haben. Diese Erlebnisse waren und sind sehr prägend für meine Ansicht über den Wert des Menschenlebens. Meiner persönlichen Meinung nach hat kein Mensch die Berechtigung, das Leben eines anderen Menschen in Frage zu stellen oder gar diesen zu töten. Der Krieg stellt für mich eine einzige Verachtung des Menschenlebens dar."
Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres wies den Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 23. September 1988 ab, in dessen Begründung auf das wiedergegebene Vorbringen nicht näher eingegangen wurde. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstkommission erhob der Beschwerdeführer Berufung. Auch im Rechtsmittel schilderte er die seinerzeitige Tätigkeit für behinderte Kinder und die daraus nach seiner Auffassung zu ziehenden Schlußfolgerungen. Er berief sich in diesem Zusammenhang auf zwei Zeugen ("Um meine Ausführungen zu bestätigen, würde ich Sie bitten eventuell auch Zeugen anzuhören, die meine soziale Tätigkeit in der Projektgruppe bestätigen können").
2. Mit Bescheid vom 26. Jänner 1989 gab die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufung keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die behaupteten Gewissensgründe auch glaubhaft zu machen, und führte insbesondere aus:
"B K wirkte auf den Berufungssenat, der über reiche Vergleichsmöglichkeiten verfügt, nicht wie ein junger Mensch, der eine auf gründlichen, eigenständigen Überlegungen beruhende gefestigte innere Überzeugung wiedergibt und auf der Basis grundsätzlicher und vorbehaltsloser Ablehnung von Waffengewalt gegen Menschen im Fall der Wehrdienstleistung tatsächlich in schwere Gewissensnot geriete. Es ist dem Berufungswerber durchaus zuzubilligen, daß er eine gewisse natürliche Abneigung gegen den Krieg sowie die Anwendung von Waffengewalt im Laufe seines bisherigen Lebens gewonnen hat und ihm daher die Ableistung des Präsenzdienstes belastend erscheint. Die Zivildienstoberkommission konnte jedoch nicht den Eindruck gewinnen, daß sich der Berufungswerber dermaßen mit seinen Darlegungen identifiziert, daß im Fall der Wehrdienstleistung bei ihm eine schwere Gewissensnot zu befürchten wäre. Er erweckte auf Grund seines Gesamtgehabens in der Berufungsverhandlung - das sich einer detaillierten Beschreibung in allen maßgebenden Facetten entzieht - nicht den Eindruck, sich von den österreichischen Staatsbürgern, die den Präsenzdienst leisten, in gewissensmäßiger Hinsicht relevant zu unterscheiden. Die vorgetragenen Gedanken und Formulierungen wirkten zum Teil standardisiert und vermittelten letztlich nicht den Eindruck eines Menschen, der ein nach gründlichen Überlegungen entstandenes ernstes inneres Anliegen vertritt, das derart stark mit seinem Wesenskern verbunden ist, daß er dagegen nicht verstoßen könnte, ohne schweren Schuldgefühlen ausgesetzt zu sein. Die prägende Bedeutung der vor allem schriftlich näher konkretisierten Reiseerlebnisse im asiatischen Raum wirkte vorgeschoben. Auffällig war auch, daß der Berufungswerber eher das Leben der Angreifer als das der ungerechtfertigt angegriffenen österreichischen Staatsbürger im Auge hatte.
In freier Würdigung der Person des Antragstellers und der Art seines Vorbringens ist es B K somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß das von ihm verbal Vorgebrachte tatsächlich der dem Gesetz vorschwebenden besonderen Gewissenslage entspricht und er sonach im Fall der Anwendung von Waffengewalt wirklich in eine schwere Gewissensnot geraten könnte.
Die Angaben seiner Vertrauensperson und seine Aktivitäten, insbesonders zugunsten geistig schwerbehinderter Kinder, wurden bei der Gesamtwürdigung des Vorbringens mit in Rechnung gestellt, waren jedoch in Anbetracht des persönlichen, letztlich ausreichender Überzeugungskraft entbehrenden Eindrucks des Berufungswerbers nicht geeignet, zu einer anderen Sachentscheidung zu führen. Da die sozialen Aktivitäten des B K als erwiesen angenommen wurden, war die Einvernahme der in der schriftlichen Berufung beantragten Zeugen P H und G A entbehrlich."
3. Diese Rechtsmittelentscheidung der ZDOK ist Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung liegt nach der ständigen Judikatur des Gerichtshofes nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die in §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Zutreffen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (zB VfSlg. 11107/1986).
Die Beschwerde wirft der belangten Zivildienstbehörde zu Recht einen gravierenden und darum in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler vor, weil sie es unterließ, die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung der Zeugen P H und G A durchzuführen. Gemäß §6 Abs2 ZDG hat die Zivildienstkommission bei der Würdigung der vorgebrachten Gewissensgründe insbesondere auch auf das bisherige (wie der Verfassungsgerichtshof im Erk. VfSlg. 10054/1984 betont hat: nach außen in Erscheinung getretene) Verhalten des Antragstellers Bedacht zu nehmen. Unter diesem Aspekt, nämlich der gebotenen Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten eines Antragstellers, seien aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes folgende Erwägungen hervorgehoben:
Es könne aus dem Umstand, daß sich ein Mensch anderen Menschen gegenüber hilfsbereit gezeigt hat, allenfalls darauf geschlossen werden, daß er zur Anwendung von (Waffen )Gewalt negativ eingestellt ist (VfSlg. 9549/1982), sowie daß sich die Behörde mit der Behauptung eines Antragstellers, im Ausland Sozialdienst in einem psychiatrischen Krankenhaus geleistet zu haben, auseinandersetzen müsse (VfSlg. 8865/1980). Grundsätzlich das gleiche gilt für den vorliegenden Fall in Ansehung des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich seines "sozialen Engagements" für schwerbehinderte Kinder, mit dem er seine innere Einstellung nachzuweisen trachtet. Die Zivildienstbehörde hat sich mit einem solchen Verhalten eines Antragstellers einschließlich der hiefür maßgebenden Motivation eingehend auseinanderzusetzen und die hiezu angebotenen Zeugenbeweise durchzuführen, weil sich aus diesen nicht bloß ein Bild der vom Beschwerdeführer damals entfalteten Tätigkeit, sondern auch ein solches von seiner hiebei zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitsstruktur in der maßgebenden Beziehung ergeben kann. Der Gerichtshof hat in Zivildienstangelegenheiten in ständiger Judikatur den Standpunkt eingenommen, daß die Nichterhebung zum Nachweis der inneren Einstellung von Zivildienstwerbern tauglicher Zeugenbeweise als gravierender, in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel gewertet werden muß; so ist etwa auf die Erk. VfSlg. 11530/1987 und 10472/1985 hinzuweisen, im besonderen auf das Erk. VfSlg. 11337/1987 (wonach zum (damaligen) Beweisthema "auch die innere Einstellung (gehört), wie sie sich aufgrund des für die Zeugen wahrzunehmenden bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers manifestiert hat") und das Erk. VfSlg. 11484/1987 (wonach ein Beweisanbot, welches in der Berufung auf zwei Zeugen zum Nachweis der im Freundes- und Bekanntenkreis manifestierten Gesinnung besteht, von der Behörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, daß ein bisheriges gewaltfreies Verhalten des Beschwerdeführers ohnedies als erwiesen angenommen worden sei).
2. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der belangten ZDOK sohin ein wesentlicher Verstoß in dem durch §2 Abs1 ZDG geschützten Bereich unterlief, sodaß eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung vorliegt.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf die Umsatzsteuer.
III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden