B980/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die gewährte Verfahrenshilfe wird gemäß §68 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG für erloschen erklärt.
Begründung:
Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 9. Juli 1990, Zl. IVb/7022/7100 B. Die Bewilligung wurde erteilt.
Der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Verfahrenshelfer wurde sodann aufgefordert gemäß §§82, 35 VerfGG, §73 Abs2 ZPO binnen 6 Wochen die Beschwerde einzubringen.
In einem Schriftsatz des Verfahrenshelfers, in welchem ein Gespräch zwischen diesem und dem Einschreiter resümiert sowie eine rechtliche Beurteilung der ihm übergebenen relevanten Schriftstücke der Behörde vorgenommen wird, begehrt der Verfahrenshelfer den Entzug der Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs1 ZPO mit der Begründung, ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erscheine aussichtslos. Zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den in diesem Verfahren gegenständlichen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 9. Juli 1990 sei auch vom Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt und bereits ein Verfahrenshelfer bestellt worden.
Wegen der damit dokumentierten Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung ist die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären.