Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) vom 6. April 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung gemäß §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) abgewiesen.
Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, es sei dem Antragsteller nicht gelungen, schwerwiegende Gewissensgründe im Sinne des §2 Abs1 ZDG glaubhaft zu machen (§6 Abs2 ZDG) und begründete ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
"Ausschlaggebend dafür war, daß er bei den seine Gewissenssphäre betreffenden Ausführungen - jedes Leben sei für ihn unantastbar und von Gott gegeben; niemand habe das Recht, es einem anderen zu nehmen; er lehne jede Form von Gewaltanwendung grundsätzlich ab und sei fest davon überzeugt, daß man dahin gelangen könne, Konflikte ohne Gewaltgebrauch zu lösen - insgesamt nicht wie ein junger Mann seines (hohen) Ausbildungsstandes wirkte, der eine gefestigte innere Einstellung - die ja nicht mit einer bloßen Meinung verwechselt werden darf - zum Ausdruck bringt, der also im Falle der Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen tatsächlich in einen schweren Gewissenskonflikt geraten würde.
Infolge der komplexen, zahlreiche auch intuitiv verlaufende Wertungsvorgänge in sich schließenden Natur der freien Beweiswürdigung (vgl. etwa VfGH B376/82 und B304/83) kann nur sehr grob umrissen werden, was den Senat zu dieser Ansicht führte, zumal sich Ausdrucksbewegungen während eines Gespräches, die oft entscheidend dazu beitragen, ein Vorbringen als wahrscheinlich gemacht anzusehen oder nicht, einer Verbalisierung weitestgehend entzieht.
Es muß daher mit dem globalen Bemerken sein Bewenden haben, daß der Antragsteler bei den fraglichen Passagen den Anschein erweckte, wohl vorbereitete Erklärungen von sich zu geben, mit deren Inhalt er sich aber in seinem Persönlichkeitskern nicht voll identifiziert. Zu glatt und ohne erkennbare innere Anteilnahme erfolgten die Antworten, zu unsicher und nachdrucklos war das Gesamtgehaben.
Daß der Rechtsmittelwerber in der Berufungsverhandlung auf die in seinem schriftlichen Antrag hervorgehobene Bedeutung des biblischen Tötungsverbotes nicht mehr zurückkam, wurde, abgesehen davon, daß die Nichterwähnung ein Indiz gegen eine diesbezügliche gefestigte innere Einstellung darstellt, nicht negativ gewertet.
Bei der Würdigung der Person und des Vorbringens des Antragstellers wurden die von ihm behaupteten Aktivitäten im Rahmen von Green Peace ebenso mit in Rechnung gestellt, wie die von ihm in seinem Befreiungsantrag geschilderten Erfahrungen anläßlich eines Besuches in Nordirland. Als erwiesen wurde auch angenommen, daß er die von ihm in der Berufungsverhandlung geschilderten Erlebnisse anläßlich eines Marokkobesuches hatte und daß er gegenüber der Vertrauensperson - einem langjährigen Freund - bei Gesprächen über das gegenständliche Thema die gleichen Ansichten äußerte wie in der Berufungsverhandlung."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie anderer, näher bezeichneter Rechte verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfSlg. 9391/1982, 10325/1985).
Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8787/1980, 9549/1982, 9732/1983) nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die in §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8391/1978, 10325/1985), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2. Der Beschwerdeführer versucht der Sache nach dazutun, daß der belangten ZDOK ein gravierender - und damit verfassungsrechtlich relevanter - Verfahrensverstoß unterlaufen sei, indem er sinngemäß meint, die ZDOK habe die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrdienstbefreiung, wie sie im §2 Abs1 ZDG umschrieben seien, unrichtig beurteilt und weiters dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Außerdem habe ein Verfahren erster Instanz, welches sich mit dem inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu "beschäftigen" gehabt hätte, nicht stattgefunden.
Diese Vorwürfe qualifizierter Verfahrensfehler halten aber einer Nachprüfung nicht stand. Von - verfassungsrechtlich relevanten - Verfahrensmängeln schwerer Natur kann hier, nimmt man den Berufungsbescheid in seiner Gesamtheit, keinesfalls gesprochen werden, zumal die tragenden Erwägungen und Ableitungen der Berufungsinstanz in sich geschlossen nachvollziehbar sind. Darüberhinaus erweist sich die Behauptung, daß ein Verfahren erster Instanz nicht stattgefunden habe, angesichts des von der belangten Behörde mit den Verwaltungsakten - auch - vorgelegten Protokolles über die vor der Zivildienstkommission stattgefundene mündliche Verhandlung als unzutreffend.
3. Zusammenfassend ist ein in die Verfassungssphäre reichender gravierender Verstoß auf verfahrensrechtlicher Ebene, insbesondere im Bereich der Beweiswürdigung, nicht zu ersehen: Der Verfassungsgerichtshof kann der ZDOK nach Lage des Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie aufgrund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (im Sinne des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die im Erkenntnis VfSlg. 10551/1985 zitierte Judikatur des OGH).
Abschließend folgt daraus, daß keine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung vorliegt und die ZDOK bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Willkür geübt hat.
4. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, ist die Beschwerde abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
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