1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) vom 22. Februar 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung gemäß §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) abgewiesen.
Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, es sei dem Antragsteller nicht gelungen, schwerwiegende Gewissensgründe im Sinne des §2 Abs1 ZDG glaubhaft zu machen (§6 Abs2 ZDG) und begründete ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
"G P wirkte auf den Berufungssenat, der über reiche Vergleichsmöglichkeiten verfügt, nicht wie ein junger Mensch, der eine auf gründlichen, eigenständigen Überlegungen beruhende gefestigte innere Überzeugung wiedergibt und auf der Basis grundsätzlicher und vorbehaltsloser Ablehnung von Waffengewalt gegen Menschen im Fall der Wehrdienstleistung tatsächlich in schwere Gewissensnot geriete. Es ist dem Berufungswerber durchaus zuzubilligen, daß er auf Grund seiner Erziehung und seiner bisherigen Lebensgeschichte eine natürliche Abneigung gegen den Krieg sowie die Anwendung von Waffengewalt besitzt und ihm daher die Ableistung des Wehrdienstes belastend erscheint. Die Zivildienstoberkommission konnte jedoch nicht den Eindruck gewinnen, daß sich der Berufungswerber dermaßen mit seinen Darlegungen identifiziert, daß im Fall der Wehrdienstleistung bei ihm eine schwere Gewissensnot zu befürchten wäre. Er erweckte auf Grund seines Gesamtgehabens - das sich einer detaillierten Beschreibung in allen maßgebenden Facetten entzieht - nicht den Eindruck, sich von den österreichischen Staatsbürgern, die den Präsenzdienst leisten, in gewissensmäßiger Hinsicht relevant zu unterscheiden. Insbesonders bei der Erörterung der von ihm behaupteten religiösen Motivation seiner Antragstellung hinterließ der Berufungswerber nicht den Eindruck eines in einem festen Wertesystem verankerten Menschen, der ein nach gründlichen Überlegungen entstandenes ernstes inneres Anliegen vertritt, das derart stark mit seinem Wesenskern verbunden ist, daß er dagegen nicht verstoßen könnte, ohne schweren Schuldgefühlen ausgesetzt zu sein. Über den Standpunkt der Kirche zur Frage der bewaffneten Landesverteidigung zeigte er sich zugegebenermaßen nicht informiert."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt erachtet, die Verfassungswidrigkeit "des gesamten Zivildienstgesetzes, soweit es nicht Verfassungsbestimmungen enthält", insbesondere aber der §§5 Abs3 und 6 Abs2 ZDG behauptet und für den Fall der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfSlg. 9391/1982, 10325/1985).
Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8787/1980, 9549/1982, 9732/1983) nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die in §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8391/1978, 10325/1985), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2. Die ZDOK gelangte - nach dem offenkundigen Sinn und Aussagegehalt der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt - zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei die im §2 Abs1 ZDG vorausgesetzte Glaubhaftmachung, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus Gewissensgründen ablehne, nicht gelungen.
3. Der Beschwerdeführer versucht der Sache nach darzutun, daß der belangten ZDOK ein gravierender - und damit verfassungsrechtlich relevanter - Verfahrensverstoß unterlaufen sei, indem er sinngemäß meint, die Bescheidbegründung sei unzulänglich, ziehe das Parteivorbringen nicht ausreichend und eingehend genug in Betracht: Die Ausführungen der belangten Behörde seien - insbesondere hinsichtlich der Erörterung der vom Beschwerdeführer behaupteten religiösen Motivation - pauschal und inhaltsleer, die Begründung des Bescheides enthalte nur formelhafte Hinweise und der in der Verhandlung vom Beschwerdeführer persönlich gewonnene Eindruck sei so gesehen untauglich, als tragendes Element der Bescheidbegründung gewertet zu werden. Außerdem sei es verfehlt, aus der Nichtzugehörigkeit des Antragstellers zu einer Organisation mit pazifistischer Zielsetzung die Glaubwürdigkeit der Gewissensgründe zu verneinen. Darüber hinaus sei die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht dadurch nicht nachgekommen, daß sie den Beschwerdeführer nicht darüber aufgeklärt habe, daß er seine Begründung allenfalls durch Zeugenaussagen untermauern könnte.
Verfahrensverstöße gravierender Natur, die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter dem Aspekt des §2 Abs1 ZDG allein Bedeutung erlangen, werden mit diesen Beschwerdebehauptungen - nach der Lage des Falles - keineswegs aufgezeigt. Ein verfassungsgesetzlich relevanter Verstoß verfahrensrechtlicher Art könnte im gegebenen Zusammenhang nur in einer der Lebenserfahrung oder den Gesetzen des logischen Denkens widersprechenden Beweiswürdigung der ZDOK liegen (s. zB VfGH 10666/1985), was hier keinesfalls zutrifft. Der Verfassungsgerichtshof kann der ZDOK nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG), sowie aufgrund seiner Argumentation im Administrativverfahren (wie sie im angefochtenen Bescheid der ZDOK richtig wiedergegeben wird) und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht glaubhaft gemacht wurden (vgl. die im Erk. VfSlg. 10551/1985 wiedergegebene Judikatur des OGH und des VfGH, wonach - grundsätzlich - keine Verpflichtung besteht, die aufgrund unmittelbaren persönlichen Eindrucks gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person - näher - zu begründen).
Wenn die ZDOK ihre Annahme, daß es beim Beschwerdeführer noch zu keiner ernsthaften Gewissensbildung gekommen sei, unter anderem auf den Umstand stützt, daß sich dieser über den Standpunkt der Kirche zur Frage der bewaffneten Landesverteidigung nicht informiert zeigte, so ist dies kein tragendes Element der Bescheidbegründung. Für sich allein betrachtet, wäre eine derartige Argumentation zwar nicht geeignet, die behaupteten Gewissensgründe im Sinne des §2 ZDG als nicht bescheinigt zu erachten; der erwähnte Umstand kann aber als eines mehrerer tauglicher Indizien dafür gewertet werden, daß der Beschwerdeführer überhaupt keine ernsthaften Überlegungen zur Frage von Gewaltanwendung angestellt hat, was dafür spricht, daß die im Sinne des §2 ZDG aufgestellte Behauptung unglaubwürdig ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde keineswegs aus der Nichtzugehörigkeit des Antragstellers zu einer Organisation mit pazifistischer Zielsetzung die Glaubwürdigkeit seiner Gewissensgründe verneint.
Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung von dem Vorbringen des Beschwerdeführers im allgemeinen sowie von dem von seiner Person gewonnenen Eindruck ausgegangen. Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen der Manuduktionspflicht, wenn er einen in die Verfassungssphäre reichenden, gravierenden Fehler der Behörde darin zu erkennen vermeint, daß diese ihn nicht darüber belehrt hat, daß er seine Begründung durch weitere Zeugenaussagen untermauern könnte, zumal er nicht einmal von der ihm eingeräumten (und aus dem Formular zur Antragstellung auf Befreiung von der Wehrpflicht ersichtlichen) Möglichkeit der Zuziehung einer Vertrauensperson Gebrauch gemacht hat.
Zusammenfassend ist ein in die Verfassungssphäre reichender gravierender Verstoß auf verfahrensrechtlicher Ebene, insbesondere im Bereich der Beweiswürdigung, nicht zu ersehen: Der Verfassungsgerichtshof kann der ZDOK nach Lage des Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie aufgrund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (im Sinne des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. auch hiezu die im Erkenntnis VfSlg. 10551/1985 zitierte Judikatur des OGH).
Schließlich behauptet der Beschwerdeführer noch, das ZDG sei, soweit es nicht verfassungsrechtliche Bestimmungen enthalte, verfassungswidrig, wobei er insbesondere die Verfassungswidrigkeit der §§5 Abs3 und 6 Abs2 ZDG rügt. Diese Verfassungswidrigkeit vermeint der Beschwerdeführer darin zu erblicken, daß der Begriff "Gewissensgründe" nicht dem Determinierungsgebot des Art18 B-VG entspreche und daher alle Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, welche diesen Begriff beinhalten, verfassungswidrig seien. Diese Ansicht des Beschwerdeführers ist - soweit sie überhaupt für den bekämpften Bescheid präjudizielle Bestimmungen betrifft - schon insoweit verfehlt, als sich aus der zahlreichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen ergibt, daß die in diesen Bestimmungen enthaltenen Begriffe jedenfalls einer Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof zugänglich sind und daher dem Determinierungsgebot des Art18 B-VG genügen (vgl. zB VfSlg. 8389/1978, 8395/1978, 8919/1980, 10575/1985 und 11584/1987).
Abschließend folgt daraus, daß keine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung vorliegt.
4. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, ist die Beschwerde abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
5. Da es sich bei der belangten Behörde um eine Kommission nach Art133 Z4 B-VG handelt - die Mitglieder der ZDOK sind in Ausübung dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden, ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg - und eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz nicht vorgesehen ist, war der Antrag, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, abzuweisen (vgl. dazu VfSlg. 11353/1987).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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