Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) vom 9. März 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung gemäß §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) abgewiesen.
Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, es sei dem Antragsteller nicht gelungen, schwerwiegende Gewissensgründe im Sinne des §2 Abs1 ZDG glaubhaft zu machen (§6 Abs2 ZDG) und begründete ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
"Der Berufungswerber wurde für den 9. März 1990 zur mündlichen Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission nach Innsbruck geladen. Die Ladung wurde ihm am 9. Feber 1990 zu eigenen Handen zugestellt. Der Berufungswerber ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Eine Entschuldigung ist bis zum Verhandlungstermin bei der Zivildienstoberkommission nicht eingelangt.
Es mußte daher auf Grund der Aktenlage entschieden werden. Diese bietet aber keine Anhaltspunkte dafür, die Beweiswürdigung der Zivildienstkommission im Ergebnis - daß der Antragsteller das Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe nicht glaubhaft zu machen vermochte - in Zweifel zu setzen, zumal auch die Berufungsschrift diesbezüglich kein ins Gewicht fallendes zusätzliches substantielles Vorbringen enthält. Ausgehend vom konstatierten Sachverhalt erweist sich auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz als zutreffend. Der Berufungswerber hat nicht hinreichend dargetan, also glaubhaft zu machen vermocht, aus welchen Gründen er im Fall der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten würde. Zweckmäßigkeitserwägungen wie etwa über die (sinnvolle) Verwendung von Steuergeldern, wie sie der Berufungswerber zur Darstellung brachte, sind jedenfalls nicht geeignet, als Gewissensgründe im Sinn des §2 Abs1 ZDG qualifiziert zu werden. Der Möglichkeit aber, aktuelle Gewissensgründe im Zuge seiner Vernehmung als Partei darzustellen oder solcherart zu bescheinigen, hat sich der Antragsteller durch sein Fernbleiben von der Berufungsverhandlung begeben. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, daß in Fällen, wie hier, in denen der Antragsteller von Gesetzes wegen das Vorliegen einer bestimmten subjektiven Überzeugung zu bescheinigen hat, seine Vernehmung als Partei nahezu ausnahmslos das ausschlaggebende Mittel zur Feststellung ist, ob die behauptete innere Einstellung tatsächlich vorhanden ist. Dies vor allem deshalb, weil vorliegend die im Instanzenzug angerufene Zivildienstoberkommission eine eigenständige Sachentscheidung zu treffen, also sich selbst ein Bild davon zu machen hat, ob die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft sind."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfSlg. 9391/1982, 10325/1985).
Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8787/1980, 9549/1982, 9732/1983) nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die in §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8391/1978, 10325/1985), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2. Der Beschwerdeführer versucht der Sache nach darzutun, daß der belangten ZDOK ein gravierender - und damit verfassungsrechtlich relevanter - Verfahrensverstoß unterlaufen sei, indem er sinngemäß meint, die belangte Behörde - sie entschied aufgrund der Aktenlage (siehe Pkt. I.1.) - habe den Umstand, daß die Schwester des Beschwerdeführers als Vertrauensperson (vor der ZDK) die Darlegungen des Beschwerdeführers bestätigt habe, keiner Beweiswürdigung unterzogen. Außerdem genüge weder der Umstand, daß dem Beschwerdeführer keine besonderen sozialen Aktivitäten nachgewiesen wurden, noch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer arbeitslos sei (wobei auch keine Anzeichen dafür vorlägen, daß dieser Zustand auf Arbeitsscheu zurückzuführen sei), um das Vorliegen von Gewissensgründen zu verneinen. Darüber hinaus habe bereits die in erster Instanz entscheidende ZDK das Zivildienstgesetz denkunmöglich ausgelegt, indem sie ausgesprochen habe, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung als Zivildiener streng zu beurteilen seien.
Diese Vorwürfe qualifizierter Verfahrensfehler halten aber einer Nachprüfung nicht stand. Von - verfassungsrechtlich relevanten - Verfahrensmängeln schwerer Natur kann hier, nimmt man den Berufungsbescheid in seiner Gesamtheit, keinesfalls gesprochen werden, zumal die tragenden Erwägungen und Ableitungen der Berufungsinstanz in sich geschlossen und nachvollziehbar sind. Die ZDOK hat ihre Entscheidung aufgrund des vom Beschwerdeführer gewonnenen Gesamteindruckes getroffen, wobei Einzelheiten seines Lebenslaufes keineswegs zu tragenden Entscheidungselementen wurden, sondern lediglich als Indizien zur Abrundung dieses Gesamteindruckes dienten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, durch sein persönliches Erscheinen vor der ZDOK diese vom Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe zu überzeugen (vgl. hiezu VfGH 26.9.1989 B613/87). Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß nicht darauf eingegangen worden sei, daß seine Schwester als Vertrauensperson seine Darlegungen bestätigt habe, so ist dies deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil dieses Vorbringen nicht inhaltlich in Zweifel stand, sondern lediglich als unzureichend für das Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe erachtet wurde. Letztlich kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie meint, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Zivildienstpflichtiger seien "streng" zu beurteilen, weil dadurch lediglich indiziert ist, daß sich die Behörde gerade in dem Bereich, in dem sie über Gewissensfragen entscheidet, nicht mit einer bloß oberflächlichen Überprüfung begnügen kann.
3. Zusammenfassend ist ein in die Verfassungssphäre reichender gravierender Verstoß auf verfahrensrechtlicher Ebene, insbesondere im Bereich der Beweiswürdigung, nicht zu ersehen: Der Verfassungsgerichtshof kann der ZDOK nach Lage des Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie aufgrund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (im Sinne des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die im Erkenntnis VfSlg. 10551/1985 zitierte Judikatur des OGH).
Abschließend folgt daraus, daß keine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung vorliegt und die ZDOK bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch keine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Willkür geübt hat.
4. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, ist die Beschwerde abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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