Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 7, vom 19. Oktober 1989, Z118.785/2-ZDK/7/89, wurde der von R W - unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. 679 (ZDG) - gestellte Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 ZDG abgewiesen.
1.1.2. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 3, vom 29. März 1990, Z118.785/3-ZDOK/3/90, gleichfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §66 Abs4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.
1.2.1. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des Zivildienstwerbers an den Verfassungsgerichtshof; der Beschwerdeführer beruft sich darin auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
1.2.2. Die ZDOK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten beider Instanzen vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag (und zwar nach Maßgabe des §5 Abs1 und 3 und des §6 Abs5) von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfSlg. 9391/1982, 9785/1983, 9839/1983, 9840/1983, 9842/1983, 9971/1984, 9985/1984, 10021/1984, 10422/1985 uam.).
2.1.2. Dieses Grundrecht wird nach der gefestigten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ua. dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt. Eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Zutreffen der materiellen (Befreiungs )Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9362/1982, 9785/1983, 9946/1984, 9970/1984, 9989/1984, 9990/1984, 10021/1984, 10053/1984, 10056/1984 uam.).
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978, 9785/1983, 9985/1984), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2.2. Die Beschwerde ist im Recht.
2.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals ausführte (zB VfSlg. 11200/1986, VfGH 11.12.1982 B199/78, s. auch VfSlg. 11571/1987, 11682/1988), erfordert der Tatbestand des §2 Abs1 ZDG, daß der Wehrpflichtige in der darin festgelegten Weise die Anwendung von Waffengewalt aus einem Gewissensgrund ablehnt, der bei Wehrdienstleistung die Ursache schwerer Gewissensnot bildete:
Nun läßt aber die Begründung des angefochtenen Bescheides, wie in der Beschwerdeschrift der Sache nach richtig gerügt wird, eine genaue Bezeichnung des entscheidungsrelevanten Vorbringens des Beschwerdeführers - und so auch eine angemessene Auseinandersetzung damit - vermissen, denn es wird nicht deutlich genug, ob den Ausführungen des Zivildienstwerbers - nach Auffassung der ZDOK - die Behauptung eines (im Fall der Glaubhaftmachung) zur Wehrpflichtbefreiung führenden Gewissensgrundes zu entnehmen ist. Aus der von der ZDOK gebrauchten, in dieser Beziehung maßgebenden Wendung (: "R W hat höchstens ansatzweise Gründe genannt, die als solche schwerwiegend genug erscheinen . . . ") ist nämlich unter den konkreten Umständen nicht zu erkennen, in welchen Einlassungen die Oberkommission einen im geschilderten Sinn tauglichen - auf seine Glaubhaftigkeit hin freilich erst sorgfältig zu prüfenden - Gewissensgrund überhaupt erblickt.
Vor diesem Hintergrund gewinnt es entscheidende Bedeutung, wenn die ZDOK aus §2 ZDG - in zusätzlicher Argumentation - ersichtlich abzuleiten sucht, daß ein Zivildienstwerber, der seine Gewissensgründe glaubhaft machen will, "auf die besondere Situation Österreichs - bewaffnete Verteidigung der Neutralität - entsprechend Bedacht" nehmen müsse (S 5 des angefochtenen Bescheides): Wortlaut und Sinngehalt des §2 Abs1 ZDG lassen nämlich nicht im geringsten zweifeln, daß die hier ausschlaggebende erste Befreiungsvoraussetzung dieser Verfassungsnorm nur darauf abstellt, ob der auf Befreiung von der Wehrpflicht antragende Wehrpflichtige die Anwendung von Waffengewalt (gegen andere Menschen) tatsächlich aus "schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen" ablehnt. Entscheidend ist also einzig und allein die Frage, ob die erklärte Ablehnung auf derartigen Gewissensgründen beruht. Auf die Beschaffenheit des (vorausgegangenen) Bewußtseinsbildungsprozesses, der letztlich zu diesen Gewissensgründen hinleitete, kommt es nicht an (VfSlg. 11103/1986), insbesonders auch nicht auf eine - abwägende - gedankliche Befassung mit Neutralitätsfragen, wie sie die ZDOK vermißte (VfGH 26.11.1990 B447/90).
2.2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer in prozessual qualifiziert unzulänglicher und in materiellrechtlich verfehlter Handhabung des §2 Abs1 ZDG (in (nach Lagerung des Falles) wesentlichen Punkten, die für die Abweisung der Berufung erkennbar (mit-)ausschlaggebend waren) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzte, sodaß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2.2.3. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das Beschwerdevorbringen selbst noch weiter einzugehen.
3.1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf Umsatzsteuer.
3.2. Diese Entscheidung konnte der Verfassungsgerichtshof, weil die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Administrativakten zeigen, daß eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Verhandlung in einer der Norm des §7 Abs2 VerfGG 1953 genügenden Zusammensetzung treffen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden