Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDOK) wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. November 1990 unter Bezugnahme auf §2 Abs1 und §6 Abs2 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. 679, (im folgenden: ZDG) den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihn zwecks Zivildienstleistung von der Wehrpflicht zu befreien. Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen folgendermaßen:
"Im gesamten Vorbringen des Berufungswerbers sind zwar einige Passagen enthalten, in denen er sinngemäß seine grundsätzliche Ablehnung der Waffengewalt gegen Menschen zum Ausdruck bringt. Derartige Ausführungen finden sich in der Antragsbegründung, in der Parteiaussage I. Instanz, aber auch in der Berufungsschrift. Insofern liegt somit eine taugliche Behauptung schwerwiegender Gewissensgründe im Sinne §2 Abs1 ZDG vor. Hingegen war der Berufungswerber außerstande, eine gefestigte innere Überzeugung in Richtung der von ihm ins Treffen geführten Argumente glaubhaft zu machen, wie dies im §6 Abs2 ZDG von ihm verlangt wird.
Diese Beurteilung ergab sich zwangsläufig aus der Parteiaussage des Berufungswerbers. Er führte nämlich auf entsprechende Frage nach seinen für den Befreiungsantrag maßgeblichen Gründen keinerlei Gesichtspunkte ins Treffen, die als schwerwiegende Gewissensgründe im Sinne des Zivildienstgesetzes angesehen werden könnten, sondern verwies lediglich darauf, es widerstrebe ihm zutiefst - ähnlich wie beim Gedanken an verdorbenes Fleisch -, gegen andere Menschen Waffen zu gebrauchen und er würde dies niemals tun. Darlegungen zu seiner Gewissenssituation enthält die Parteiaussage jedoch nicht. Darüber hinaus wirkte er in seinem ganzen Auftreten keineswegs wie ein Mensch, der sich seinem Bildungsstand und seiner Lebenserfahrung entsprechend mit der Thematik 'bewaffnete Landesverteidigung - Zivildienst' auch nur einigermaßen gedanklich auseinandergesetzt hat und auf dieser Grundlage ein für ihn derartig wichtiges und in seinem Wesenskern als bindend erkanntes Anliegen vertritt, dessen Nichtbeachtung schwere Schuldgefühle zur Folge haben würde. Im Gegenteil: nach den Wahrnehmungen des Senates schien der Berufungswerber bloß eine vorgefaßte Meinung zu vertreten, die er nach ihrer Natur und auch aus der höchst unsicher anmutenden Darlegung zu schließen, als mehr oder weniger unverbindlich empfunden haben dürfte.
Hingegen kam der Berufungswerber auf die bei früheren Gelegenheiten ins Treffen geführten Argumente nicht mehr zurück. So hatte er in der Antragsbegründung geltend gemacht, er lehne Gewalt im allgemeinen und Waffengewalt im besonderen absolut ab, durch gewaltlose Lösungen werde das menschliche Leben als das höchste Gut geschützt. Die Parteiaussage I. Instanz enthält die Formulierung, daß er Waffengewalt grundsätzlich ablehne. In der Berufungsschrift verwies er darauf, daß seine eigene Einstellung weit über die den meisten Menschen innewohnende Friedenssehnsucht hinausgehe, weil für ihn der unumstößliche Grundsatz gelte, daß kein wie immer gearteter Grund ihn dazu bringe, mit Waffengewalt gegen andere Menschen vorzugehen. Kein Wort hievon, geschweige denn nähere Erläuterungen hiezu, finden sich in der Aussage des Berufungswerbers in der Verhandlung II. Instanz. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß derartige Denkweisen im Wertgefüge des Berufungswerbers einen besonderen Platz einnehmen.
Die bei der Gesamtwürdigung mitberücksichtigte Aussage der Vertrauensperson konnte auf das Endergebnis keinen bestimmenden Einfluß ausüben, weil sie lediglich einen körperlichen Ekel des Berufungswerbers gegen Waffen und Kriegsgeräte bestätigte, aber keinen Aufschluß darüber gab, daß der Berufungswerber über schwerwiegende Gewissensgründe im Sinne des Zivildienstgesetzes verfügt.
Die Berufungsbehörde mußte sohin unter Bedachtnahme auf alle wesentlichen Ergebnisse des wiederholten Ermittlungsverfahrens zur Auffassung gelangen, daß G P schwerwiegende Gewissensgründe im Sinne des Zivildienstgesetzes nicht glaubhaft gemacht hat. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Wehrpflicht war daher in Abweisung der Berufung spruchgemäß zu erkennen."
2. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung behauptet und die Aufhebung des Bescheides begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG gewährleisteten Grundrechtes dann vor, wenn die Behörde die in dieser Verfassungsbestimmung umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (zB VfSlg. 10379/1985).
2. Die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, der Verhandlung vor der Zivildienstkommission, seiner Berufung und der Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission tun nur dar, weshalb er das Töten von Menschen, Krieg und militärischen Waffengebrauch überhaupt ablehnt, enthalten aber keine Darlegungen darüber, weshalb er im Falle der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten würde. Bei einer derartigen Sachlage ist die Behörde jedoch schon auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers gehalten, die von ihm begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG zu verweigern. Ist die Befreiung von der Wehrpflicht aber schon in Ansehung des eigenen Standpunktes des Antragstellers wegen des Fehlens der materiellen Voraussetzungen abzulehnen, so ist es auch unerheblich, ob die belangte Behörde ihren Bescheid etwa unrichtig begründet hat oder ob ihr irgendwelche Verfahrensfehler unterlaufen sind (s. zB VfSlg. 10.257/1984 oder das aufgrund einer Beschwerde desselben Beschwerdeführers gefällte Erkenntnis VfSlg. 11.787/1988).
3. Im Beschwerdeverfahren kam auch nicht hervor, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden habe.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
4. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.
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