Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) vom 16. November 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung gemäß §2 Abs1 Zivildienstgesetz (ZDG) abgewiesen.
Die Berufungsbehörde vertrat die Auffassung, es sei dem Antragsteller nicht gelungen, schwerwiegende Gewissensgründe im Sinne des §2 Abs1 ZDG glaubhaft zu machen (§6 Abs2 ZDG) und begründete ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
"Ausschlaggebend dafür war, daß er in der Berufungsverhandlung bei den seine Gewissenssphäre betreffenden Angaben - er könne die Anwendung von Gewalt nicht befürworten, weil dies aufgrund seiner christlichen Lebensweise zu inneren Spannungen führe; er sei Mitglied einer christlichen Gemeinschaft (Pfingstgemeinde), deren Mitglieder sich bemühten, nach der Bibel zu leben; dort höre man viel über das Töten und das erforderliche Bemühen, mit den Mitmenschen gut auszukommen - nicht wie ein junger Mann seines Ausbildungsstandes wirkte, der eine gefestigte innere Einstellung - die jedenfalls nicht mit einer bloßen Meinung verwechselt werden darf - vertritt, der also auf der Basis einer echten persönlichen Grundüberzeugung die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen grundsätzlich und vorbehaltlos ablehnt und demnach im Fall des Waffengebrauches tatsächlich in einen schweren Gewissenskonflikt geriete.
Infolge der komplexen, zahlreiche auch intuitiv verlaufende Wertungsvorgänge in sich schließenden Natur der freien Beweiswürdigung kann nur sehr grob umrissen werden, was den Senat zu dieser Ansicht führte, zumal sich die Ausdrucksbewegungen während eines Gespräches, die oft entscheidend dazu beitragen, ein Vorbringen als wahrscheinlich gemacht anzusehen oder nicht, einer Verbalisierung weitestgehend entziehen.
Es muß daher mit dem zusammenfassenden Bemerken sein Bewenden haben, daß der Antragsteller bei den fraglichen Aussageteilen unsicher, nachdrucklos, vom eigenen Vorbringen selbst nicht ganz überzeugt und demnach nicht so wirkte, daß es dem Senat möglich gewesen wäre, das Vorbringen als glaubhaft, das heißt, als objektiv wahrscheinlich gemacht, anzusehen.
Erstaunlich dürftig und wirklichkeitsfremd erwiesen sich die Angaben des Berufungswerbers zu der von ihm bevorzugten gewaltfreien Verteidigung, die über die schablonenhafte Wiedergabe von üblichen Wendungen nicht hinauskamen und lediglich zum Ausdruck brachten, daß in einem militärischen Bedrohungsfall aktiver Widerstand sinnlos wäre und Kriege immer 'Heldentote' zur Folge hätten.
Dies wird jedoch nicht wegen der solcherart zutage getretenen mangelnden Kenntnisse über Methoden gewaltfreier Verteidigung, sondern einzig und allein nur deshalb erwähnt, weil es Rückschlüsse darauf zuläßt, daß beim Antragsteller ersichtlich noch kein ernsthafter Gewissensbildungsprozeß abgelaufen ist, was die Ernsthaftigkeit seiner zum hier aktuellen Themenkreis abgegebenen Erklärungen insgesamt in Frage stellt.
Schließlich konnte auch nicht übersehen werden, daß der Berufungswerber, der noch bei der Stellung (im Oktober 1989) den Einberufungsterminwunsch für April 1990 nach Wals geäußert hat, bereits eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach dem KFG und nach der StVO aufweist. Dies läßt darauf schließen, daß der Antragsteller die Wertordnung innerhalb der menschlichen Gemeinschaft eher gering achtet."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen anderen Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfSlg. 9391/1982, 10325/1985).
Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8787/1980, 9549/1982, 9732/1983) nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die in §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8391/1978, 10325/1985), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2. Der Beschwerdeführer versucht der Sache nach darzutun, daß der belangten ZDOK ein gravierender - und damit verfassungsrechtlich relevanter - Verfahrensverstoß unterlaufen sei, indem er sinngemäß meint, die Bescheidbegründung sei unzulänglich und ziehe das Parteivorbringen nicht ausreichend und eingehend genug in Betracht; die Beweiswürdigung der ZDOK sei aufgrund ihrer "pauschalen Argumentation" nicht nachvollziehbar, außerdem sei die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen, die behauptete "Unsicherheit" des Beschwerdeführers anhand "auch nur eines Beispieles" aufzuzeigen und nicht zuletzt könnten die ins Treffen geführten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers seine Glaubwürdigkeit nicht erschüttern und hätte die belangte Zivildienstoberkommission sich "fehlerhafterweise" nicht damit befaßt, daß sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in letzter Zeit "sehr gebessert" habe.
Entgegen dieser in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung unterliefen jedoch der belangten Behörde weder materielle noch gravierende prozessuale Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht im Bereich der freien Würdigung des Bescheinigungsmaterials: Von - verfassungsrechtlich relevanten - Verfahrensmängeln schwerer Natur kann hier, nimmt man den Berufungsbescheid in seiner Gesamtheit, keinesfalls gesprochen werden, zumal die tragenden Erwägungen und Ableitungen der Berufungsinstanz in sich geschlossen und nachvollziehbar sind. Wenn die ZDOK die Annahme, daß es beim Beschwerdeführer zu keiner ernsthaften Gewissensbildung gekommen sei, unter anderem auf den Umstand stützt, daß dieser zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach dem KFG und der StVO begangen hat, so ist dies - wenngleich solche Straftaten unter Umständen auch Rückschlüsse ermöglichen können, ob der Betreffende tatsächlich die Anwendung von Gewalt ablehnt - im vorliegenden Fall kein tragendes Element der Bescheidbegründung, sondern wurde lediglich als eines mehrerer tauglicher Indizien dafür gewertet, daß die vom Beschwerdeführer im Sinne des §2 ZDG aufgestellte Behauptung unglaubwürdig ist.
Der Verfassungsgerichtshof kann der ZDOK also nach Lage des Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Wägung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie aufgrund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (im Sinne des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die Vorjudikatur, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, die aufgrund unmittelbaren persönlichen Eindruckes gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person (näher) zu begründen: zB VfSlg. 9573/1982, 9785/1983, 10529/1985).
Abschließend folgt daraus, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs1 ZDG) nicht verletzt wurde.
3. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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