Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Juni 1991, Zl. 148 813/5-ZDOK/3/91, den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs2 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. 679/1986, ab.
2. Gegen diesen Bescheid der ZDOK wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs1 ZDG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die ZDOK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten beider Instanzen vor und verzichtete auf die Erstattung einer formellen Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.a) Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, auf ihren Antrag (und zwar nach Maßgabe des §5 Abs1 und 3 ZDG, der das Antragsrecht - in hier allerdings unerheblicher Weise - beschränkt) von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. auch VfSlg. 9391/1982, 9785/1983, 9839/1983, 9840/1983, 9842/1983, 9971/1984, 9985/1984, 10021/1984).
b) Dieses Grundrecht wird nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde doch wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen (Befreiungs )Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9549/1982, 9842/1983, 9985/1984; VfGH 26.9.1986 B243/86).
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978, 9785/1983, 9985/1984), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2.a) Die belangte Behörde geht - richtig - davon aus, daß der Antragsteller in seinem Antrag und in der Berufungsschrift immerhin deutlich erkennbar den Standpunkt einnahm, infolge seiner - allgemeinen und vorbehaltlosen - Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt in schwere Gewissensnot zu geraten, wenn er Wehrdienst leisten müsse.
Eine derartige (an sich taugliche) Behauptung muß aber, sollen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung erfüllt sein, nicht nur aufgestellt, sondern kraft §6 Abs2 ZDG auch glaubhaft gemacht werden (vgl. zB VfSlg. 9573/1982; VfGH 26.9.1986 B243/86).
b) Die ZDOK legt in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, weshalb sie die Ansicht vertritt, es sei dem Antragsteller nicht gelungen, der ZDOK diese Gewissensgründe (nur aufgrund seiner schriftlichen Vorbringen) glaubhaft zu machen. Sie begründete ihre Auffassung im wesentlichen wie folgt:
"Der Senat betrachtet es zur Beurteilung der Schwere und insbesondere der Glaubwürdigkeit von Gewissensgründen als unerläßlich, sich vom Berufungswerber unmittelbar ein Bild zu verschaffen. Da die schriftlichen Ausführungen oft nicht gänzlich frei von fremden Einflüssen sind, stellen die spontanen Antworten des Berufungswerbers auf die an ihn gestellten Fragen und das dabei zum Ausdruck kommende persönliche Verhalten die verläßlichsten Bescheinigungsmittel dar, auf die bei der Entscheidung über die Glaubhaftmachung von Gewissensgründen grundsätzlich nicht verzichtet werden kann. Dieser Bescheinigungsmittel hat sich der Berufungswerber durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung begeben. Die Aktenlage allein bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die behaupteten Gewissensgründe als glaubhaft gemacht anzusehen."
III. 1.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG gewährleisteten Grundrechtes dann vor, wenn die Behörde die in dieser Verfassungsbestimmung umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (zB VfSlg. 10379/1985).
b) Das aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehbare Verwaltungsverfahren läßt erkennen, daß der Antragsteller von der ZDK und ZDOK ordnungsgemäß zu den Verhandlungen geladen worden ist. Sowohl die ZDK als auch die ZDOK haben also dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme gegeben. Die Behörde hatte keinen Anlaß, die Verhandlung zu vertagen. Es liegt daher kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensfehler vor (vgl. VfSlg. 11222/1987).
c) Der Verfassungsgerichtshof kann der ZDOK nach Lage des Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Würdigung des Verwaltungsgeschehens in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. VfSlg. 11222/1987).
d) Abschließend folgt daraus, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs1 ZDG) nicht verletzt wurde.
2. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
3. Da einesteils die hier maßgebenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt sind, andernteils ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offenkundig nicht verletzt wurde, konnte diese Entscheidung gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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