Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDOK) wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. November 1990 unter Bezugnahme auf §2 Abs1 und §6 Abs2 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. 679, idF der Novelle BGBl. 598/1988 (im folgenden: ZDG) den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihn zwecks Zivildienstleistung von der Wehrpflicht zu befreien. Sie begründete ihren abweisenden Bescheid im wesentlichen folgendermaßen:
"Da die Berufungsbehörde aufgrund des wiederholten Ermittlungsverfahrens zu eigenen Feststellungen gelangte, erübrigt es sich, auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides näher einzugehen.
In seinen Rechtsmittelausführungen brachte der Berufungswerber im wesentlichen zum Ausdruck, die Ablehnung jeglicher Waffengewalt einerseits auf seine christliche Lebenseinstellung, andererseits auf die Ausübung des ärztlichen Berufes zurückzuführen. Wenn er persönlich Unrecht erfahre, würde er sich dagegen wehren; dies sei allerdings immer eine Frage der angewandten Mittel dagegen. Die Abwehr hätte jedenfalls dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Tod von Menschen verbunden sei. Durch das Medizinstudium und die Beschäftigung mit Kranken sei in ihm eine neue Sehnsucht nach inneren Richtlinien für sein Leben erweckt worden. Als Militärarzt könne er nicht tätig sein, weil damit das Tragen und die Anwendung von Waffen verbunden wäre.
In einem Aggressionsfall dürfte der Kontakt mit dem Gegner nicht abgebrochen werden; denn nur die Isolierung könne ungerechtfertigt Feindbilder schaffen. Die Benützung der Waffe reduziere den sozialen Kontakt auf Töten und getötet werden, ohne daß sich dabei die Grundproblematik des Konfliktes wesentlich ändere. Er könne nicht sagen, wie er sich etwa als DDR-Bürger gegenüber dem seinerzeitgen Regime verhalten hätte; er wisse aber, daß das Medizinstudium verbunden mit dem Interesse für die menschliche Psyche, die Betreuung eines selbstmordgefährdeten Bekannten, die Pflege seiner Mutter und die beruflich häufig gegebene Konfrontation mit dem Sterben ihm die Ableistung des Wehrdienstes unmöglich erscheinen ließen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gemäß §2 Abs1 ZDG sind Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien und zivildienstpflichtig, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden.
Mit seiner unter Hinweis auf die Erziehung und seine religiöse Überzeugung zum Ausdruck gebrachten Wertschätzung des menschlichen Lebens sowie der Ablehnung von Gewalt, insbesondere von Waffengewalt gegen Menschen, hat der Antragsteller diesen Voraussetzungen entsprechende Gründe zwar behauptet; es ist ihm allerdings auch in der Berufungsverhandlung nicht gelungen, seiner gesetzlichen Glaubhaftmachungsverpflichtung zu entsprechen (§6 Abs2 ZDG).
Dr. B R wirkte auf den Berufungssenat, der über umfangreiche Vergleichsmöglichkeiten verfügt, nicht wie ein junger Mann seines Ausbildungsstandes, der eine auf gründlichen, eigenständigen Überlegungen beruhende gefestigte innere Überzeugung wiedergibt und auf der Basis grundsätzlicher und vorbehaltloser Ablehnung von Waffengewalt gegen Menschen im Fall der Wehrdienstleistung tatsächlich in schwere Gewissensnot geriete. Es ist dem Berufungswerber durchaus zuzubilligen, daß er eine gewisse natürliche Abneigung gegen den Krieg sowie die Anwendung von Waffengewalt im Verlauf seines bisherigen Lebens gewonnen hat und ihm daher die Ableistung des Wehrdienstes belastend erscheint. Die Zivildienstoberkommission konnte jedoch aufgrund seines Gesamtgehabens - das sich infolge der komplexen, zahlreiche auch intuitiv verlaufende Wertungsvorgänge in sich schließenden Natur der freien Beweiswürdigung einer detallierten Beschreibung in allen maßgebenden Facetten entzieht - nicht den Eindruck gewinnen, daß sich der Berufungswerber dermaßen mit seinem Vorbringen identifiziert, daß bei ihm im Fall der Wehrdienstleistung eine schwere Gewissensnot zu befürchten wäre. Die vorgetragenen Gedanken und Formulierungen wirkten im wesentlichen schablonenhaft und ließen über weite Strecken Sinnhaftigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen erkennen, ohne auf die spezifische Situation Österrichs, insbesondere die völkerrechtliche Verpflichtung zur bewaffneten Verteidigung der Neutralität, entsprechend Bedacht zu nehmen.
In freier Würdigung der Person des Antragstellers und der Art seines Vorbringens ist es Dr. B R somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß das von ihm verbal Vorgebrachte der vom Gesetz geforderten besonderen Gewissenslage entspricht und er demnach im Fall der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten könnte.
Sein behauptetes soziales Engagement im familiären Bereich und im Freundeskreis wurde bei der Gesamtwürdigung des Vorbringens mit in Rechnung gestellt, war jedoch in Anbetracht des persönlichen, ausreichender Überzeugungskraft entbehrenden Eindruckes des Berufungswerbers nicht geeignet, eine andere Sachentscheidung zu bewirken.
Mangels der materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Wehrpflichtbefreiung mußte sohin der unbegründeten Berufung eine Erfolg versagt bleiben."
2. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG gewährleisteten Grundrechtes dann vor, wenn die Behörde die in dieser Verfassungsbestimmung umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (zB VfSlg. 10.379/1985, 11.337/1987).
Die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag, der Verhandlung vor der Zivildienstkommission, seiner Berufung und der Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission tun nur dar, weshalb er das Töten von Menschen, Krieg und militärischen Waffengebrauch überhaupt ablehnt, enthalten aber keine Darlegungen darüber, weshalb er im Falle der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten würde. Bei einer solchen Sachlage ist die Behörde bereits auf dem Boden der Behauptungen des Beschwerdeführers gehalten, die von ihm begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG zu verweigern. Ist die Befreiung von der Wehrpflicht aber schon in Ansehung des eigenen Standpunktes des Antragstellers wegen des Fehlens der materiellen Voraussetzungen abzulehnen, so ist es auch unerheblich, ob die belangte Behörde ihren Bescheid etwa unrichtig begründet hat oder ob ihr irgendwelche Verfahrensfehler unterlaufen sind (VfSlg. 10.257/1984, 10.970/1986).
2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des bekämpften Bescheides, die sich aus der Sicht dieser Beschwerdesache ergibt, könnte die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Gleichheitsrechtes gemäß der ständigen Judikatur (zB VfSlg. 9474/1982) nur gegeben sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. Hiefür fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt.
3. Im Beschwerdeverfahren kam auch nicht hervor, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden habe.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
4. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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