Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) wies mit ihrem nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid vom 16. März 1989 den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihn zwecks Zivildienstleistung von der Wehrpflicht zu befreien. Sie begründete ihre Rechtsmittelentscheidung nach einem kurzen Hinweis auf das erstinstanzliche Verfahren im wesentlichen folgendermaßen:
In der Begründung der Berufung habe der Beschwerdeführer ua. ausgeführt, daß Ursache für seine Grundhaltung sowohl die Erziehung durch seine Eltern als auch seine kirchliche Erziehung seien. Er finde, daß persönliche Eindrücke in der Kindheit, die Erziehung durch die Eltern, das Vorbild seines Bruders und von Freunden und natürlich auch die kirchliche Erziehung nichts Inhaltsleeres seien, sondern seine Gewissensbildung beeinflußt hätten. Er arbeite in einem praktischen Beruf und sei daher nicht in der Lage, sich klar auszudrücken. Deshalb seien seine Aussagen aber nicht weniger ehrlich.
In der mündlichen Verhandlung vor der ZDOK habe der Beschwerdeführer im wesentlichen ergänzt, er sei bereit, für Österreich etwas zu tun, lehne aber das Tragen von Waffen ab. Daher sei er gegen den Wehrdienst. Er würde es nicht zustande bringen, einen anderen Menschen zu töten. Gott habe das Leben geschaffen und er, der Beschwerdeführer, habe nicht das Recht, einem Menschen dieses Leben zu nehmen. Im Verteidigungsfalle könnte er auch anders helfen als durch Waffengewalt. Daher trete er für die gewaltlose Landesverteidigung ein. Zur Sanität des Bundesheeres könnte er sich bereit finden, wenn er dort die Grundausbildung nicht mitmachen und auch sonst keine Gewalt ausüben müßte. Er habe sich auch nie an Raufereien beteiligt und immer versucht, tätliche Auseinandersetzungen gewaltfrei zu schlichten. In seiner Freizeit helfe er im Rahmen der Inneren Mission der Evangelischen Pfarrgemeinde alten Leuten beim Einkaufen, beim Möbeltransport etc.
Seine Antragstellung sei auf den erzieherischen Einfluß seiner Eltern zurückzuführen.
Die als Vertrauensperson mitgekommene Mag. S I habe deponiert, daß der Inhalt des Antrages von ihrem Sohn stamme. Sie habe den Text nur strukturiert und in die Maschine geschrieben. Ihr Sohn sei schon in der Schule nie in Raufereien verwickelt gewesen. Er sei ein sehr empfindlicher Mensch und habe nie Aggressionsakte gesetzt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zwar die Behauptung schwerwiegender Gewissensgründe im Sinne des Gesetzes (§2 Abs1 ZDG) zu entnehmen, doch sei es ihm nicht gelungen, die behaupteten Gewissensgründe auch glaubhaft zu machen (§6 Abs2 ZDG).
Der Beschwerdeführer habe auf den Berufungssenat, der über reiche Vergleichsmöglichkeiten verfüge, nicht wie ein junger Mensch gewirkt, der eine auf gründlichen, eigenständigen Überlegungen beruhende gefestigte innere Überzeugung wiedergebe und auf der Basis grundsätzlicher und vorbehaltloser Ablehnung von Waffengewalt gegen Menschen im Fall der Wehrdienstleistung tatsächlich in schwere Gewissensnot geriete. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzubilligen, daß er aufgrund seiner Erziehung und auch anderer Umstände eine gewisse natürliche Abneigung gegen den Krieg sowie die Anwendung von Waffengewalt im Laufe seines bisherigen Lebens gewonnen habe und ihm daher die Ableistung des Wehrdienstes belastend erscheine. Die ZDOK habe jedoch nicht den Eindruck gewinnen können, daß sich der Beschwerdeführer dermaßen mit seinen Darlegungen identifiziere, daß im Fall der Wehrdienstleistung bei ihm eine schwere Gewissensnot zu befürchten wäre. Er habe aufgrund seines Gesamtgehabens - das sich einer detaillierten Beschreibung in allen maßgeblichen Facetten entziehe - nicht den Eindruck erweckt, sich von den österreichischen Staatsbürgern, die den Präsenzdienst leisten, in gewissensmäßiger Hinsicht relevant zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Berufungsverhandlung nur oberflächlich angeeignet wirkende Vorstellungen und Argumente vorgebracht, die eine ernsthafte, tiefgreifende, höchstpersönliche Auseinandersetzung mit der verfahrensgegenständlichen Problematik nicht erkennen ließen. Auch bei der Erörterung der behaupteten religiösen Motivation seiner Antragstellung habe der Beschwerdeführer letztlich nicht den Eindruck eines Menschen erweckt, der ein ernstes inneres Anliegen vertrete, das derart stark mit seinem Wesenskern verbunden sei, daß er dagegen nicht verstoßen könnte, ohne schweren Schuldgefühlen ausgesetzt zu sein. Über den Standpunkt seiner Kirche zur Frage der bewaffneten Landesverteidigung habe sich der Beschwerdeführer nicht informiert gezeigt.
In freier Würdigung der Person des Antragstellers und der Art seines Vorbringens sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß das von ihm verbal Vorgebrachte tatsächlich der dem Gesetz vorschwebenden besonderen Gewissenslage entspricht und er sonach im Fall der Anwendung von Waffengewalt wirklich in eine schwere Gewissensnot geraten könnte.
Die Angaben der Vertrauensperson des Beschwerdeführers und seine zahlreichen Aktivitäten im kirchlichen Bereich seien bei der Gesamtwürdigung des Vorbringens mit in Rechnung gestellt worden, seien jedoch in Anbetracht des persönlichen, letztlich ausreichender Überzeugungskraft entbehrenden Eindrucks des Beschwerdeführers nicht geeignet, zu einer anderen Sachentscheidung zu führen.
Mangels der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Wehrpflichtbefreiung habe mithin der unbegründeten Berufung der Erfolg versagt werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher insbesondere eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung geltend gemacht und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
II. Die Beschwerde ist berechtigt.
1. Eine Verletzung des durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes liegt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die in dieser Verfassungsbestimmung umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Zutreffen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Wie der Gerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat, ist ein wesentlicher Verstoß gegen §2 Abs1 ZDG im verfahrensrechtlichen Bereich insbesondere dann gegeben, wenn der Behörde ein wesentlicher Verstoß bei der Beweiswürdigung - einschließlich der Würdigung der Parteiaussage des Antragstellers als Bescheinigungsmittel - unterläuft oder wenn das Ermittlungsverfahren infolge des Außerachtlassens bedeutsamer Bescheinigungsmittel - einschließlich der Parteiaussage des Antragstellers - völlig unzulänglich geblieben ist (s. dazu VfGH 13.3.1991 B637/89 mit weiteren Judikaturhinweisen). Der belangten ZDOK sind im vorliegenden Fall derartige gravierende Verfahrensmängel anzulasten.
Die ZDOK nahm zu Recht an, daß der Beschwerdeführer einen an sich tauglichen (dh. im Fall der Glaubhaftmachung zur Wehrpflichtbefreiung führenden) Gewissensgrund geltend gemacht hatte, und legte dessen hiefür maßgebende religiöse Motivation zusammengefaßt dar. Diesen Gewissensgrund sah die Kommission jedoch ausschließlich wegen des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks als nicht bescheinigt an; alle anderen von ihm ins Treffen geführten Bescheinigungsmittel dagegen überging die Behörde entweder gänzlich oder erwähnte sie bloß am Rande, also ohne auf deren Inhalt einzugehen oder sie zum Antragsvorbringen in Beziehung zu setzen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung schilderte die als Vertrauensperson beigezogene Mutter des Beschwerdeführers die Persönlichkeitsstruktur ihres Sohnes und hob dabei hervor, daß er nie Aggressionsakte gesetzt habe. Die belangte Behörde gab diese Darstellung zwar in der Begründung ihres Bescheides gerafft wieder und behauptete, jene "bei der Gesamtwürdigung des Vorbringens mit in Rechnung gestellt" zu haben; in Wahrheit unterließ sie es jedoch, die selbstredend auf einer genauen Kenntnis der Persönlichkeit des Beschwerdeführers beruhenden Angaben zu würdigen und das Ergebnis einer solchen Würdigung, insbesondere hinsichtlich der angeblichen inneren Einstellung des Beschwerdeführers zur Gewaltanwendung im allgemeinen, darzulegen.
Der Beschwerdeführer brachte im Antrag auf Wehrpflichtbefreiung ua. vor, daß er in seiner Haltung durch das Vorbild seines Bruders bestärkt worden sei, der zur Zeit der Antragstellung den Zivildienst in einer bestimmten Krankenanstalt leiste. Dieses Vorbringen überging die ZDOK gänzlich, versuchte also nicht einmal klarzustellen, ob und gegebenenfalls worin der behauptete Einfluß auf die Motivation des Beschwerdeführers liegt; so wurde etwa der das Befreiungsverfahren des Bruders betreffende Kommissionsakt nicht beigeschafft und eingesehen.
Zur Gänze überging die Kommission das vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegte Schreiben des Leitenden Pfarrers des Evangelischen Pfarramtes A.B. Wien-Innere Stadt Mag. J L, in dem ua. festgehalten ist, daß der Beschwerdeführer (bereits) im Konfirmandenunterricht den Wunsch geäußert habe, nicht mit der Waffe kämpfen zu müssen.
Schließlich ist der belangten Zivildienstbehörde noch anzulasten, daß sie bloß in einer allgemeinen Weise anführte, sie habe die "zahlreichen Aktivitäten (des Beschwerdeführers) im kirchlichen Bereich" mit in Rechnung gestellt, nicht aber das diesbezügliche Schreiben des "Evangelischen Vereins für Innere Mission - Stadtmission" inhaltlich würdigte, demzufolge der Beschwerdeführer (seit dem Abschluß seiner - als anstrengend beschriebenen - Berufsausbildung) an seinen freien Tagen bei verschiedenen (offenbar gemeint: hauptsächlich karitativen) Aufgaben geholfen habe.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes wäre es der ZDOK im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (dh. der Würdigung von Bescheinigungsmitteln) oblegen, nicht bloß auf den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die eben aufgezeigten Bescheinigungsmittel und sie im Zusammenhalt mit dem darauf bezughabenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu werten.
2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf die Umsatzsteuer.
III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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