Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 7, wies mit Bescheid vom 10. Juli 1990, Z155.222/1-ZDK/7/90, einen von B P unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. 679 (ZDG), idF BGBl. 598/1988, gestellten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 ZDG als unbegründet ab.
1.1.2. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 3, vom 29. November 1990, Z155.222/2-ZDOK/3/90, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §66 Abs4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.
1.2.1. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des Zivildienstwerbers an den Verfassungsgerichtshof; der Beschwerdeführer beruft sich darin auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides als verfassungswidrig.
1.2.2. Die ZDOK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten beider Instanzen vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, wv. als Wehrgesetz 1990, BGBl. 305, auf ihren Antrag (und zwar nach Maßgabe des §5 Abs1 und 3 sowie des §6 Abs5 ZDG) von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. auch VfSlg. 9391/1982, 9785/1983, 9839/1983, 9840/1983, 9842/1983, 9971/1984, 9985/1984, 10021/1984).
2.2. Dieses Grundrecht wird nach der gefestigten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann zu bejahen, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Zutreffen der materiellen (Befreiungs )Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9362/1982, 9785/1983, 9946/1984, 9970/1984, 9989/1984, 9990/1984, 10021/1984, 10053/1984, 10056/1984 uam.).
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978, 9785/1983, 9985/1984), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2.3.1. Die belangte Behörde geht aktengetreu und rechtsrichtig davon aus, daß der Antragsteller, zieht man alle seine Einlassungen im Administrativverfahren gebührend in Betracht, den Standpunkt einnahm, infolge seiner - allgemeinen und vorbehaltlosen - Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt in schwere Gewissensnot zu geraten, wenn er Wehrdienst leisten müsse.
Eine derartige (an sich taugliche) Behauptung muß aber, sollen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung erfüllt sein, nicht nur aufgestellt, sondern kraft §6 Abs2 ZDG auch glaubhaft gemacht werden (vgl. zB VfSlg. 9573/1982).
2.3.2. Die ZDOK legte in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides dar, weshalb sie der Ansicht anhänge, daß hier schwerwiegende Gewissensgründe iS des ZDG nicht glaubhaft seien. Sie berücksichtigte dabei besonders den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung hinterlassen hatte.
Entgegen der in der Beschwerdeschrift der Sache nach verfochtenen Auffassung unterliefen der belangten Behörde dabei weder materielle noch gravierende prozessuale Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht im Bereich der freien Würdigung des beigebrachten Bescheinigungsmaterials.
2.3.3. Des weiteren trifft es - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht zu, daß die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt kraß unzulänglich ermittelt habe, wie das Studium der Bescheidbegründung und eine Durchsicht der Administrativakten zeigen. Ebensowenig ist hier nach Lage des Falles aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, daß die ZDOK - laut Formulierung der Bescheidbegründung: offenkundig als Nebenaspekt - überflüssigerweise (mit-)bedachte, der Beschwerdeführer habe die "besondere Situation Österreichs" (: Neutralität) nicht in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen (vgl. VfSlg. 11112/1986; VfGH 10.6.1991 B1129/90 uam.).
2.4. Der Verfassungsgerichtshof kann der ZDOK also abschließend nicht mit Grund entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Wägung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Zivildienstwerbers (§6 Abs2 ZDG) sowie auf dem Boden seiner Argumentation im Berufungsverfahren und des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht sind (vgl. hiezu die Vorjudikatur, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, die auf Grund unmittelbaren persönlichen Eindruckes gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person (näher) zu begründen: zB VfSlg. 9573/1982, 9785/1983 uam.).
2.5. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs1 ZDG) nicht verletzt wurde.
2.6. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
3. Da einesteils die hier maßgebenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt sind, andernteils ein verfassungsgesetzlich gewährleistes Recht offenkundig nicht verletzt wurde, konnte diese Entscheidung gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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