Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. November 1986, B316/85-19, in einem Beschwerdeverfahren gemäß Art144 B-VG zu Recht erkannt, daß E F durch seine am 29. März 1985 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden und schuldig sei, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 40.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
1.2.1. Mit Schriftsatz vom 26. Jänner 1988 beantragte die Bundespolizeidirektion Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Einleitung eines Exekutionsverfahrens gemäß Art146 Abs2 B-VG zur Hereinbringung der Verfahrenskosten in der noch aushaftenden Höhe von 31.000 S.
1.2.2. Am 27. März 1988 beauftragte der Bundespräsident auf Antrag des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art146 Abs2 B-VG die nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung jeweils örtlich zuständigen Gerichte mit der Exekution des rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 1986, B316/85-19, soweit es E F zur Zahlung der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens an den Bund zu Handen der Finanzprokuratur schuldig erkannte, und zwar im Ausmaß des aushaftenden Betrages von 31.000 S.
1.3. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1991, Z II/27550, stellte die Bundespolizeidirektion Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, nunmehr folgenden Antrag:
". . . (E F) hat . . . ungeachtet mehrfacher Mahnungen und
Exekutionsführung in Österreich nur den Betrag von 18.842,60 S in
Teilbeträgen entrichtet, sodaß der Restbetrag von 21.157,40 S nach
wie vor . . . unberichtigt aushaftet. Die belangte Behörde
beabsichtigt, weil (E F) nunmehr weitere zwei Schreiben unbeantwortet gelassen hat, gegen ihn in Deutschland Exekution zu führen, wohin er übersiedelt ist und wo er auch in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Die Prokuratur stellt . . . den Antrag, eine im Sinn des Art7
des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 105/1960, erforderliche, kraft gesetzlicher Anordnung mit Gerichtssiegel und Unterschrift des Richters versehene Bestätigung über den Zustellvorgang und die Rechtskraft des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 1986, B316/85-19, auszustellen und zu übersenden. . .
Auch wolle mit Rücksicht auf Art1 Abs1 letzter Satz leg.cit. in der dg. Bestätigung ausdrücklich darauf verwiesen werden, daß die zitierte dg. Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche der privatbeteiligten Republik Österreich ergangen ist, die aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts erwachsen sind (Kostenersatz)".
2. Diesem Antrag war nicht Folge zu geben, weil die unter Punkt
1.1. genannte Entscheidung vom Anwendungsbereich des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen, BGBl. 105/1960, nicht erfaßt ist. Dies ergibt sich schon aus der Bezeichnung des Vertrags selbst. Zudem handelt es sich bei der unter Punkt 1.1. genannten Entscheidung auch nicht um ein Urteil, das "in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechts ergangen" ist (Art1 Abs1 letzter Satz des zitierten Vertrags).
3. Dieser Beschluß war in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.
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