Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 17. August 1992 (am 18. August 1992 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt) beantragte die Finanzprokuratur gemäß Art146 Abs2 B-VG (namens des Bundes) die Einleitung des Exekutionsverfahrens zu Zl. B1216/90. Mit diesem Erkenntnis wurden die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 55.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, B1216/90, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 4. August 1992 zugestellt, nachdem ein erster Zustellversuch wegen dessen Ortsabwesenheit bis 3. August 1992 erfolglos geblieben war.
Der Antrag war daher, weil die Leistungsfrist noch nicht verstrichen war, zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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