B1967/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung:
Nach Zurückweisung seiner Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 1994 - zugestellt am 4. August 1994 - aufgefordert, die Beschwerden iSd. §17 Abs2 VerfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
Innerhalb der ihm gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag war jedoch zurückzuweisen, weil im vorliegenden Fall eine Fristerstreckung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VerfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 9706/1983).
Zugleich waren die Beschwerden nach Ablauf der gesetzten Frist wegen des nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §128 Abs3 ZPO iVm. §35 VerfGG sowie §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.