Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG wird abgesehen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer hat am 27. Oktober 1995 zur Hereinbringung der ihm mit dem Erkenntnis vom 26. September 1995, B2200/95, zugesprochenen Prozeßkosten von S 18.000,- die Einleitung der Exekution nach Art146 Abs2 B-VG (VfSlg. 4633/1964, 7259/1974; VfGH 8.6.1978, B36/76) beantragt. Am 2. November 1995 teilte der Beschwerdeführer mit, daß diese Kosten mittlerweile bezahlt worden sind. Weiters zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1995 den "Exekutionsantrag" zurück. Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 Abs2 B-VG wird daher abgesehen.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1995 beantragte der Beschwerdeführer aber auch den Zuspruch von Kosten für seinen Antrag auf Einleitung der Exekution.
Dieser Antrag war mangels gesetzlicher Grundlage iSd. §27 VerfGG abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954; VfSlg. 4633/1964, 7259/1974, 11767/1988).
Dies konnte gemäß §19 Abs5 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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