I. 1. Als gesetzwidrig aufgehoben werden folgende Bestimmungen von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, kundgemacht jeweils im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (ABl.):
II. Der Antrag, §1, ZTNr. 0207 42 A2, der Verordnung vom 19. Juli 1991 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Beim Landesgericht Linz ist zu Zl. 34 Vr 1082/91, 34 Hv 35/94 ein strafgerichtliches Verfahren gegen drei Angeklagte wegen des Verdachtes des Vergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§35 Abs2, 38 Abs1 lita Finanzstrafgesetz (FinStrG) anhängig.
Näheres ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1995, V263-275/94 u.a. Zlen., S 6 f.
Das Landesgericht Linz stellt mit Beschluß vom 9. Feber 1996 aus Anlaß dieses Finanzstrafverfahrens den Antrag,
"der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art139 Abs4 B-VG und §59 Abs2 VfGG die Feststellung treffen, daß nachangeführte Verordnungen, die bereits außer Kraft getreten sind, gesetzwidrig waren:
a) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1987, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 296, vom 23. Dezember 1987, gültig ab 24. Dezember 1987, betreffend Einfuhren, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß §6 ZollG 1955, BGBl. Nr. 129, nach dem 31. Dezember 1987 liegt
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 500,-- 2 605,--
0207 22 B 500,-- 2 805,--
0207 22 C 500,-- 2 925,--
0207 42 A1 1 200,-- 5 620,--
0207 42 A2 1 500,-- 5 920,--
0207 42 B1 500,-- 3 040,--
0207 42 B2 1 000,-- 4 365,--
0207 42 B3a 500,-- 2 080,--
0207 42 B3b 800,-- 3 640,--
0207 42 B4 500,-- 3 040,--
Unter der Voraussetzung, daß diese Waren aus GATT-Staaten stammen und deren Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die daneben angeführten Schwellenpreise nicht direkt unterschreibt, wird der Importausgleichssatz mit S 150,--/kg bestimmt.
b) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1991, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 26 vom 31. Jänner 1991, gültig ab 1.2.1991 betreffend Einfuhren, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß §6 ZollG 1988, BGBl. Nr. 644, nach dem 31. Jänner 1991 liegt
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2 905,--
0207 22 B 800,-- 3 105,--
0207 22 C 800,-- 3 225,--
0207 42 A1 1 680,-- 6 100,--
0207 42 A2 2 100,-- 6 520,--
0207 42 B1 700,-- 3 240,--
0207 42 B2 1 400,-- 4 765,--
0207 42 B3a 700,-- 2 280,--
0207 42 B3b 1 120,-- 3 960,--
0207 42 B4 700,-- 3 240,--
Unter der Voraussetzung, daß diese Waren aus GATT-Staaten stammen und deren Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die daneben angeführten Schwellenpreise nicht überschreitet, wird der Importausgleichssatz mit S 150,--/100 kg bestimmt. Erwerbspreis ist das dem Lieferer geschuldete Entgelt.
c) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. April 1991, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 30. April 1991, gültig ab 1. Mai 1991, betreffend Einfuhren, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß §6 ZollG 1988, BGBl. Nr. 644, nach dem 30. April 1991 liegt
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2 905,--
0207 22 B 800,-- 3 105,--
0207 22 C 800,-- 3 225,--
0207 42 A1 1 680,-- 6 100,--
0207 42 A2 2 100,-- 6 520,--
0207 42 B1 700,-- 3 240,--
0207 42 B2 1 400,-- 4 765,--
0207 42 B3a 700,-- 2 280,--
0207 42 B3b 1 120,-- 3 960,--
0207 42 B4 700,-- 3 240,--
Unter der Voraussetzung, daß diese Waren aus GATT-Staaten stammen und deren Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die daneben angeführten Schwellenpreise nicht überschreitet, wird der Importausgleichssatz mit S 150,--/100 kg bestimmt. Erwerbspreis ist das dem Lieferer geschuldete Entgelt.
d) Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Juli 1991, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 176 vom 31. Juli 1991, gültig ab 1. August 1991, betreffend Einfuhren, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß §6 ZollG 1988, BGBl. Nr. 644, nach dem 31. Juli 1991 liegt
Nr./UNr. Importausgleichssatz Schwellenpreis
in öS/100 kg in öS/100 kg
Eigengewicht oder in Eigengewicht
Prozent des Zollwertes
0207 22 A 800,-- 2 905,--
0207 22 B 800,-- 3 105,--
0207 22 C 800,-- 3 225,--
0207 42 A1 1 680,-- 6 100,--
0207 42 A2 2 100,-- 6 520,--
0207 42 B1 700,-- 3 240,--
0207 42 B2 1 400,-- 4 765,--
0207 42 B3a 700,-- 2 280,--
0207 42 B3b 1 120,-- 3 960,--
0207 42 B4 700,-- 3 240,--
Unter der Voraussetzung, daß diese Waren aus GATT-Staaten stammen und deren Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die daneben angeführten Schwellenpreise nicht überschreitet, wird der Importausgleichssatz mit S 150,--/100 kg bestimmt. Erwerbspreis ist das dem Lieferer geschuldete Entgelt."
Das Landesgericht Linz ist der Meinung, für die bei ihm anhängigen Verfahren seien die angefochtenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) maßgeblich, weil "diese Verordnungen im Deliktszeitraum zur Anwendung gekommen" seien.
Das antragstellende Gericht "hegt gegen die Verfassungskonformität der gegenständlichen Verordnungsbestimmungen erhebliche Bedenken":
"Dies insbesondere im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.1995 (V263-275/94-18, V111-123/95-9, V308-351/94-15, V126-148/95-7) und vom 29.9.94 (V97-138/93-12, V139-149/93-10, V150/93-10, V151/93-10, V78-82/94-8, V83/94-7, V89,90/94-6) auf welches ausdrücklich verwiesen wird. Danach sind Verordnungsbestimmungen, bei denen das nach §5 GeflWG 1988 iVm dem Subventionskodex als Staatsantrag (gemeint wohl: Staatsvertrag) durchzuführende Verfahren bei der Bestimmung der Importausgleichssätze nicht eingehalten wird, gesetzwidrig. Der Verfassungsgerichtshof hob demnach in den vorhin zitierten Erkenntnissen die betreffenden Verordnungsbestimmungen auf. Da die gegenständlichen vier Verordnungen wie schon erwähnt vom LG Linz im Antrag vom 30.9.1994 (zu V263-275/94-6) übersehen wurden und ihnen aber offensichtlich jenes mangelhafte Verfahren der Verordnungserzeugung zugrundeliegt, auf welchem die aufgehobenen gesetzwidrigen Verordnungen beruhten, ist spruchgemäß zu entscheiden."
2. Der BMLF erstattete in diesem Verordnungsprüfungsverfahren am 24. April 1996 eine Äußerung, in denen er die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen verteidigt (Näheres s.u. II.B.2.a)
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit
1. Die Annahme des antragstellenden Gerichtes, daß die bekämpften Verordnungsstellen Voraussetzung für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen wären, ist keineswegs unvertretbar. Die Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität ist daher gegeben.
Die in der Äußerung des BMLF vom 24. April 1996 vorgebrachten formalen Einwände sind unzutreffend: Aus dem Zusammenhalt der Gerichtsanträge und deren Begründung ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, welche Verordnungsstellen bekämpft werden und weshalb das Gericht deren Präjudizialität annimmt.
Der vorliegende Antrag ist, weil auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen - mit der in der folgenden Z2 behandelten Ausnahme - zulässig.
2. Diese Ausnahme besteht in Ansehung des vom Landesgericht Linz gestellten Antrages, die ZTNr. 0207 42 A2 im §1 der Verordnung vom 19. Juli 1991 als gesetzwidrig aufzuheben. Diese Verordnungsstelle wurde nämlich bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1994, V97-138/93 u.a. Zlen., aufgehoben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 12778/1991 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur) kann ein(e) bereits aufgehobene(s) oder als verfassungswidrig (gesetzwidrig) festgestellte(s) Gesetz (Verordnung) nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Der soeben erwähnte Gerichtsantrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG im angeführten Umfang mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen (Pkt. II des Spruches).
B. In der Sache
Die Äußerung des BMLF ist nicht geeignet, die vorgebrachten Bedenken zu zerstreuen.
1.a) Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 2. Oktober 1995, V263-275/94 u.a. Zlen. Diese Entscheidung betrifft Fälle, die den nunmehr vorliegenden gleichen.
Darin wird zunächst die maßgebende Rechtslage ausführlich dargestellt und sodann auf die Vorjudikatur (VfGH 29.9.1994, V97-138/93 u.a. Zlen.) verwiesen, in der es lautet:
"Dem §5 (des GeflügelwirtschaftsG 1988 - GeflWG 1988) zufolge hat der BMLF, sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 entgegenstehen, den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.
Als eine solche völkerrechtliche Vereinbarung ist das Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der ArtVI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, BGBl. 326/1980, (im folgenden: Subventionskodex), in Betracht zu ziehen. Nach dessen Artikel 2 Z1 dürfen Ausgleichszölle nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet und durchgeführt worden sind (Text s. VfSlg. 12558/1990, S 508 ff.).
Wie im Erkenntnis VfSlg. 12558/1990 (S 512 ff.) näher begründet wurde, stellt Art2 des Subventionskodex unmittelbar anwendbares, im Gesetzesrang stehendes Recht dar. Wenngleich dieses Vorerkenntnis auf der Grundlage des GeflWG 1969 ergangen und nunmehr die rechtliche Basis das GeflWG 1988 ist, hat sich an dieser Beurteilung - wie unten noch näher ausgeführt wird - nichts geändert. Art2 des Subventionskodex geht - dem §5 GeflWG 1988 zufolge - den Vorschriften der §§3 und 4 des GeflWG 1988 vor.
bb) Der BMLF hat vor Erlassung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Importausgleichsverordnungen kein Untersuchungsverfahren nach Art2 des Subventionskodex durchgeführt.
Dem tritt der BMLF in seinen Äußerungen nicht entgegen. Er meint vielmehr, daß die Importausgleichssätze, die mit den in Rede stehenden Verordnungen bestimmt wurden, keine Ausgleichszölle i.S. des Subventionskodex seien. Er begründet diese Ansicht ausführlich. Das zentrale Argument des BMLF besteht darin, daß der Importausgleichssatz ausschließlich auf Grund des Vergleiches zwischen dem (allgemeinen durchschnittlichen) Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis festgesetzt worden sei - dies unabhängig davon, ob der (niedrigere) Auslandspreis durch Subventionen erzielt wurde oder nicht.
cc) Gerade dieses Vorgehen des BMLF belastet die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen mit Gesetzwidrigkeit. Der Bundesminister wäre nämlich nach dem oben Gesagten verhalten gewesen festzustellen, ob der Tatbestand des Subventionskodex vorliegt; wenn dies zuträfe, wäre er - sofern er überhaupt in Aussicht nahm, einen Abschöpfungsbetrag zu bestimmen - verpflichtet gewesen, das Verfahren nach Art2 des Subventionskodex einzuhalten. Nur dann, wenn ein solcher Tatbestand nicht vorläge, hätte er einen Importausgleichssatz nach den Regeln der §§3 und 4 GeflWG 1988 bestimmen dürfen.
Die Verordnungen gelten ihrem klaren Wortlaut nach uneingeschränkt für die Geflügelimporte aus allen Staaten - somit auch für Importe, auf die der Subventionskodex möglicherweise anzuwenden gewesen wäre. Daß keiner der dem GATT angehörenden Staaten den Export von Geflügel subventioniert hätte (nur in diesem Fall wäre die Anwendung des Subventionskodex generell auszuschließen gewesen), war keineswegs von vornherein offenkundig.
Der Umstand, daß für die Beurteilung der Anlaßbeschwerden das GeflWG 1988 maßgebend ist, während beim einschlägigen Vorerkenntnis VfSlg. 12558/1990 das GeflWG 1969 heranzuziehen war, bedeutet - entgegen der Meinung des BMLF - nicht, daß diese Vorjudikatur (von der abzurücken kein Anlaß besteht) hier unmaßgebend wäre. Im einen wie im anderen Fall wäre der BMLF nämlich verhalten gewesen, zunächst zu klären, ob der Importausgleichssatz nach den allgemeinen Regeln des (jeweiligen) Geflügelwirtschaftsgesetzes oder aber - was in keinem Fall offenkundig auszuschließen war - nach den soeben zitierten besonderen Bestimmungen (also unter Beachtung des Art2 des Subventionskodex) festzusetzen war. In beiden Fällen hat dies der BMLF unterlassen.
Die in Prüfung gezogenen Verordnungsstellen sind schon aus den dargelegten Erwägungen gesetzwidrig zustandegekommen."
b) Im Verordnungsprüfungsverfahren V263-275/94 u.a. Zlen. hatte der BMLF dieser Vorjudikatur im wesentlichen entgegengehalten, daß zwischen dem "Importausgleich" nach dem GeflWG 1988 einerseits und einem "Ausgleichszoll" iS des Subventionskodex, BGBl. 326/1980, ein essentieller Unterschied bestehe, den der Verfassungsgerichtshof nicht beachtet habe.
Dieser Ausgangsposition des Bundesministers stimmte der Verfassungsgerichtshof zwar insofern zu, als tatsächlich ein gewisser Unterschied bestehe:
"Der Importausgleich i.S. des GeflWG 1988 ist eine Art 'beweglicher Zoll', dessen Höhe nach den im GeflWG festgelegten Regeln aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware zu errechnen ist. Diese variable Abschöpfung zielt darauf ab, generell einen Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft gegen billigere Importe zu bieten, sowie darauf, die heimischen Preise zu stabilisieren (vgl. §2 und §3 Abs5 GeflWG 1988). Der Ausgleichszoll i.S. des Art2 des Subventionskodex ist ein Sonderzoll, der erhoben wird, um jede für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen; er richtet sich gegen eine unfaire Exportförderung durch einen anderen Staat."
In weiterer Folge macht der Verfassungsgerichtshof aber klar, daß dieser Unterschied im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sei:
"§5 GeflWG 1988 lautet: 'Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Importausgleichssatz gemäß den §§3 und 4 (dieses Gesetzes) entgegenstehen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Importausgleichssatz zu bestimmen.'
Schon der Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung, aber auch deren Sinn führt zur Annahme, daß das Gesetz den Inhalt hat, es komme dann, wenn Staatsverträge (gedacht ist offenbar an den Subventionskodex, aber auch an zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen Österreich und nicht dem GATT angehörenden Staaten) ein eigenes Verfahren über einen Zoll für die Einfuhr von Geflügel vorsehen, dieser Verfahrensregel der Vorrang vor jener des §3 GeflWG 1988 zu.
Wäre dies anders, so würde damit dem Gesetzgeber zugesonnen, er hätte eine Norm ohne konkreten Zweck geschaffen; auch unter diesem Gesichtspunkt ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei §5 GeflWG 1988 (insbesondere) an den Subventionskodex gedacht hat.
Wenn also beispielsweise ein Tatbestand nach dem Subventionskodex vorliegt (unerlaubte Exportsubvention), so ist das Verfahren gemäß diesem - unmittelbar anwendbaren - Staatsvertrag durchzuführen, und eben nicht nach dem GeflWG 1988. Dies ungeachtet des Umstandes, daß §5 GeflWG 1988 den sich aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen ergebenden Zoll mit dem Begriff 'Importausgleich' bezeichnet und damit denselben Terminus verwendet wie §3 dieses Gesetzes.
Wie immer die in Betracht kommenden Normen die bei Import von Geflügel zu entrichtenden Beträge (Zölle) bezeichnen (so etwa im §3 GeflWG 1988 mit 'Importausgleich', im Art2 des Subventionskodex mit 'Ausgleichszoll'), dienen sie demselben Zweck, nämlich den heimischen Markt vor (fairer oder unfairer) übermächtiger ausländischer Konkurrenz zu schützen. Die zur Erreichung dieses Zieles eingesetzten rechtlichen Instrumente sind also vergleichbar und können einander supplieren.
Es obliegt dem nationalen Gesetzgeber, wie er den Subventionskodex mit der (übrigen) österreichischen Rechtsordnung harmonisiert.
Die ..... Ausführungen im Erkenntnis vom 29. September 1994, V97-138/93 u.a.Zlen., sind also vollinhaltlich aufrechtzuerhalten.
Zu bemerken bleibt lediglich noch folgendes:
In §2 Abs1 der neueren Verordnungen wird zwar angeordnet, daß für die im Abs2 genannten, aus den GATT-Staaten stammenden Waren unter der Voraussetzung ein von §1 abweichender Importausgleichssatz gilt, daß diese Waren nicht subventioniert sind.
Diese Bestimmung ändert aber schon deshalb nichts am dargestellten Ergebnis, weil diese Einschränkung nur unter der Bedingung gilt, daß der Erwerbspreis für 100 kg Eigengewicht frei österreichische Grenze die im Abs2 angeführten Schwellenpreise nicht unterschreitet. .....
Im Hinblick auf dieses Ergebnis ist auf die weiteren, in den Verordnungsaufhebungsanträgen geäußerten Bedenken nicht einzugehen. Wenn nämlich die Importausgleichssätze für einen Teil des aus verschiedenen Staaten eingeführten Geflügels nicht - wie geschehen - gemäß §3 GeflWG 1988, sondern in einem nach §5 GeflWG 1988 iVm dem Subventionskodex durchzuführenden Verfahren festzusetzen gewesen wären, hätte dies zur Folge, daß die in der Äußerung des BMLF geschilderten Ermittlungsergebnisse auch für die Staaten, für die der Subventionskodex nicht anzuwenden war, von unrichtigen Berechnungsgrundlagen ausgingen, wäre doch bei Feststellung der durchschnittlichen Auslandspreise nach §3 GeflWG 1988 eine gemeinsame Betrachtung mit den nach dem Subventionskodex durchzuführenden Verfahren vorzunehmen gewesen.
....."
2.a) In der im jetzigen Verordnungsprüfungsverfahren erstatteten Äußerung wiederholt und vertieft der BMLF seine bereits im Verfahren V263-275/94 u.a. Zlen. geäußerte Meinung und tritt der vom Verfassungsgerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis vom 2. Oktober 1995 entgegen:
Zwischen dem Importausgleich iS des GeflWG 1988 und dem Ausgleichszoll iS des Art2 des Subventionskodex bestehe ein entscheidungsrelevanter, vom Verfassungsgerichtshof bisher nicht beachteter Unterschied. Der Importausgleich nach dem GeflWG 1988 sei ein normaler Zoll und kein Ausgleichszoll iS des Subventionskodex. Ein Ausgleichszoll iS des Subventionskodex sei ein Zusatzzoll, der zusätzlich zum normalen Zoll festgesetzt werde. Weder der Wortlaut noch die Praxis aller Vertragsstaaten des GATT lieferten Anhaltspunkte für die vom Verfassungsgerichtshof gewonnene Auslegung. Setze ein Staat keinen Ausgleichszoll fest, sondern begnüge sich mit der Festsetzung des normalen Zolles, bestehe kein Grund, ein Verfahren nach dem Subventionskodex durchzuführen. Träfe die Annahme des Verfassungsgerichtshofes zu, könnte in der Praxis nie ein Zoll festgesetzt werden. Ein Verfahren nach dem Subventionskodex dürfe im übrigen nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeleitet und unter Einhaltung bestimmter Regeln durchgeführt werden.
b) Diese Ausführungen bringen den Verfassungsgerichtshof nicht von der oben (II.B.1) geschilderten Vorjudikatur ab.
Sie erschöpfen sich im Grunde in Argumenten, mit denen sich der Verfassungsgerichtshof bereits in der zitierten Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Das Ergebnis mag für die Praxis unbefriedigend sein; dies ändert jedoch an der Gesetzwidrigkeit der geprüften Verordnungsbestimmungen nichts. Es ist vielmehr Sache des (nationalen) Gesetzgebers, eine Regelung zu finden, die sowohl praktikabel und zielführend, als auch völkerrechtlich einwandfrei ist. Der hiebei verwendeten Terminologie kommt hiebei nur nebensächliche Bedeutung zu.
3. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen waren sohin - soweit das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig ist (s.o. II.A) - als gesetzwidrig aufzuheben.
Sie stehen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich (s.o. II.2.b) in Geltung. Es war daher im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s. z.B. VfSlg. 8709/1979, S 417; 10313/1984, S 858; 12930/1991, S 683; 13153/1992, S 48; VfGH 29.9.1994 V97-138/93 u.a.Zlen., S 32) mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der eben genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.
4. Die Kundmachungsverpflichtung gründet sich auf Art139 Abs5 B-VG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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