JudikaturVfGH

B714/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 1997

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung:

Mit dem (durch Beschwerde vom 27. März 1997) angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) verhängt und er zur Leistung eines Pauschalkostenbeitrages (§185 Abs1 lita FinStrG) verpflichtet.

Am 24. April 1997 verstarb der Beschwerdeführer. Die Verbindlichkeit war im Zeitpunkt seines Todes noch nicht bezahlt.

Gemäß §173 Satz 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des (nach dem FinStrG ergangenen) Erkenntnisses stirbt.

Angesichts dieser Bestimmung ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist.

Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. z.B. auch VfGH 30.11.1978 B256/78; VfSlg. 9124/1981, 9332/1982).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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