JudikaturVfGH

B1848/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
29. November 1999

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem der Berufung des Arbeitgebers gegen einen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die Einschreiterin als Halbtags-Haushaltshilfe gemäß §4 Abs1 und §4b AuslBG keine Folge gegeben wird.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beschwerdeberechtigung nach Art144 Abs1 B-VG im allgemeinen (vgl. zB VfSlg. 3669/1959; ferner VfSlg. 6719/1972, 7226/1973, 9107/1981, 9354/1982, 10627/1985) und von ausländischen Arbeitnehmern gegen Bescheide, mit denen die für sie vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wird, im besonderen (vgl. zB VfSlg. 13627/1993, 14819/1997, 14820/1997) erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Zurückweisung, allenfalls die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

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